Über heimliche Aufnahmen kursieren zwei gegensätzliche Irrtümer. Nach dem ersten ist eine ohne Einwilligung angefertigte Aufnahme rechtswidrig und das Gericht nimmt sie nicht an, also hat es keinen Sinn, sie anzufertigen oder vorzulegen. Nach dem zweiten ist eine Aufnahme der beste Beweis, den es gibt: Wer das Gespräch aufgenommen hat, hat gewonnen. In der Kanzlei erleben wir beides. Den Mandanten, der die Aufnahme eines entscheidenden Telefonats verschweigt, weil es ihm peinlich ist, dass er aufgenommen hat. Und den Mandanten, der jede Besprechung aufnimmt und erwartet, dass ihn das im Streit trägt.
Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen. Eine Aufnahme, die ohne Wissen des Aufgenommenen entstanden ist, ist vor Gericht nicht automatisch verboten, das Gericht lässt sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Entscheidend ist, was aufgenommen wurde, unter welchen Umständen, worum es im Streit geht und ob sich dasselbe nicht auch anders beweisen ließ. Wir zeigen, wo die Grenzen liegen und wie Sie eine Aufnahme sichern, damit sie vor Gericht Bestand hat.
Wenn Sie die umgekehrte Situation interessiert, also dass die Gegenseite Sie aufnimmt, lesen Sie den Artikel Es wird aufgezeichnet: Sätze, die am Verhandlungstisch nichts verloren haben.
¶ Darf man ohne Einwilligung überhaupt aufnehmen?
Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch schützt die Privatsphäre und Äußerungen persönlicher Natur (§ 81 Abs. 2). Niemand darf in die Privatsphäre eines anderen eingreifen, wenn er dafür keinen gesetzlichen Grund hat; insbesondere darf ohne Einwilligung des Menschen weder in seine privaten Räume eingedrungen noch sein Privatleben beobachtet oder darüber eine Ton- oder Bildaufnahme angefertigt werden (§ 86).
Das Gesetz kennt aber Ausnahmen. Einer Einwilligung bedarf es nicht, wenn die Ton- oder Bildaufnahme zur Ausübung oder zum Schutz anderer Rechte oder rechtlich geschützter Interessen anderer Personen angefertigt oder verwendet wird (§ 88 Abs. 1). Dieser Grund darf allerdings nicht in unangemessener Weise entgegen den berechtigten Interessen des Aufgenommenen genutzt werden (§ 90). Der Oberste Gerichtshof hat dazu ergänzt, dass es sich um eine Ausnahme vom Persönlichkeitsschutz handelt, die deshalb eng auszulegen ist: Es genügt nicht, dass die Aufnahme jemandem im Verfahren nützt (Urteil vom 14. August 2018, Az. 21 Cdo 1267/2018).
Wichtig ist auch, was aufgenommen wird. Gespräche bei der Berufsausübung oder bei geschäftlicher oder öffentlicher Tätigkeit haben nach dem Obersten Gerichtshof in der Regel keinen persönlichen Charakter (Urteil vom 11. Mai 2005, Az. 30 Cdo 64/2004; es ging um eine Besprechung von Gesellschaftern über die Probleme ihrer Firma). Die Entscheidung erging noch unter dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch, doch das Verfassungsgericht stützte sich auch in der Entscheidung auf sie, über die wir weiter unten schreiben. Ein Gespräch über eine Kündigung, eine Reklamation oder die Bezahlung einer Rechnung ist also etwas anderes als die Aufnahme eines Familienstreits oder eines intimen Gesprächs. Der berufliche Charakter des Gesprächs allein genügt heute aber nicht: Der Oberste Gerichtshof ließ 2018 die Aufnahme von Arbeitsbesprechungen nicht zu, weil Zeugen deren Inhalt bestätigt hatten (siehe unten).
Vom Aufnehmen eines Gesprächs, an dem Sie selbst teilnehmen, ist das Abhören fremder Kommunikation zu unterscheiden. Die vorsätzliche Verletzung des Geheimnisses einer über ein elektronisches Kommunikationsnetz übermittelten Sprach- oder Textnachricht, etwa das Abhören eines fremden Telefonats, kann als Verletzung des Geheimnisses übermittelter Nachrichten strafbar sein; dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder ein Tätigkeitsverbot (§ 182 Abs. 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs). Und ein in einer fremden Wohnung versteckt platziertes Diktiergerät ist genau das Eindringen in private Räume, das § 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbietet.
¶ Wann das Gericht eine heimliche Aufnahme zulässt
Als Beweis kann im Zivilprozess alles dienen, womit sich der Sachverhalt feststellen lässt (§ 125 der tschechischen Zivilprozessordnung). Lange galt aber, dass das Gericht einen Beweis, der unter Verstoß gegen das Gesetz und unter Verletzung der Rechte eines anderen erlangt wurde, nicht erhebt. So lehnte der Oberste Gerichtshof 1998 die Aufnahme von Telefonaten zweier Arbeitnehmer ab, die der Arbeitgeber ohne ihr Wissen angefertigt hatte (Urteil vom 21. Oktober 1998, Az. 21 Cdo 1009/98). In der Zivilgerichtsbarkeit herrschte danach die Auffassung vor, dass die Aufnahme eines Gesprächs nur mit Einwilligung des Aufgenommenen verwendet werden darf.
Die Wende brachte das Erkenntnis (nález) des Verfassungsgerichts vom 9. Dezember 2014, Az. II. ÚS 1774/14. Ein Arbeitnehmer hatte wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes eine Kündigung erhalten und machte geltend, der wahre Grund sei seine Kritik an der Unternehmensleitung gewesen. Auf einer Messe nahm er ohne Wissen eines Mitglieds der ausländischen Geschäftsleitung ein Gespräch auf, in dem ihm dieses Mitglied nach seiner Darstellung den wahren Kündigungsgrund bestätigte. Das Kreisgericht lehnte die Aufnahme als unzulässig ab, und der Oberste Gerichtshof wies die Revision (dovolání) ab. Das Verfassungsgericht hob beide Entscheidungen auf.
Nach dem Verfassungsgericht ist das grundlegende Kriterium die Abwägung der geschützten Rechte und Interessen, die aufeinandertreffen, und diese Abwägung lässt sich nicht abstrakt vornehmen. Das Gericht muss in jedem Fall berücksichtigen:
- die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist,
- die Bedeutung des Interesses, das im Streit auf dem Spiel steht,
- welche anderen Möglichkeiten derjenige, der aufgenommen hat, hatte, um die Information ohne Eingriff in die Privatsphäre des anderen zu erlangen.
Zugleich erklärte das Verfassungsgericht ausdrücklich, dass das willkürliche Aufnehmen privater Gespräche unter gewöhnlichen Umständen ein grober Eingriff in die Privatsphäre ist und dass es heimliches Aufnehmen bei privaten wie beruflichen Gesprächen ablehnt. Anders ist es dort, wo die Aufnahme Teil der Verteidigung eines Opfers einer Straftat ist oder der Weg zum Rechtsschutz einer deutlich schwächeren Partei in einem bedeutenden Streit, vor allem in einem arbeitsrechtlichen. Die Beschaffung des einzigen oder entscheidenden Beweises auf diesem Weg verglich das Verfassungsgericht mit einem Notstand oder einer erlaubten Selbsthilfe.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Ansatz im Urteil vom 14. August 2018, Az. 21 Cdo 1267/2018, übernommen und präzisiert; das Urteil wurde in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen veröffentlicht. Eine heimliche Aufnahme ist danach ein Ausnahmemittel. Verwenden darf man sie nur dort, wo sie eine Tatsache beweisen soll, die sich nicht anders beweisen lässt, und wo auch die übrigen Umstände zu dem Schluss führen, dass das Recht auf ein faires Verfahren den Persönlichkeitsschutz des Aufgenommenen überwiegt. In jenem Streit wollte der Arbeitgeber mit Aufnahmen zweier Besprechungen beweisen, dass ihm der Arbeitnehmer gedroht hatte. An jeder der Besprechungen hatte aber eine der Personen teilgenommen, mit denen der Arbeitnehmer verhandelt hatte, und beide sagten darüber als Zeugen aus. Die Gerichte ließen die Aufnahmen deshalb als Beweis nicht zu, und der Oberste Gerichtshof gab ihnen recht. Den Streit gewann trotzdem der Arbeitgeber: Er bewies die Drohungen durch Zeugen, und der Oberste Gerichtshof hielt die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.
¶ Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: Wer nimmt wen auf
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hat eine Aufnahme die größte Chance, wenn der Arbeitnehmer sie vorlegt. Das Verfassungsgericht erinnerte im Erkenntnis II. ÚS 1774/14 daran, dass die Gerichte die übliche Beweisnot des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen, der ein rechtswidriges Vorgehen des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachweisen will. Als offensichtlich absurd bezeichnete es, dass das Interesse an der Privatsphäre eines Mitglieds der Geschäftsleitung überwiegen sollte, das auf der Aufnahme nichts Persönliches sagte, sondern nur Informationen, die für das Arbeitsverhältnis wesentlich waren. Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung mit einem Grund erhalten hat, dem er nicht glaubt, und dem der Vorgesetzte den wahren Grund nur mündlich genannt hat, hat also mit der Aufnahme eines solchen Gesprächs ein Argument, das das Gericht nicht einfach mit dem Hinweis abtun darf, sie sei ohne Einwilligung entstanden.
Der Arbeitgeber ist in der umgekehrten Lage. Ohne einen schwerwiegenden Grund, der in der besonderen Art seiner Tätigkeit liegt, darf er die Privatsphäre der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht durch offene oder verdeckte Überwachung, durch Abhören und Aufzeichnen ihrer Telefongespräche oder durch Kontrolle ihrer E-Mails verletzen (§ 316 Abs. 2 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs). Hat er einen solchen Grund, muss er die Arbeitnehmer unmittelbar über den Umfang der Kontrolle und die Art ihrer Durchführung informieren (§ 316 Abs. 3). Und wie das Urteil 21 Cdo 1267/2018 zeigt: Hat der Arbeitgeber Zeugen, lässt das Gericht seine heimliche Aufnahme nicht zu. Dort brauchte er sie aber auch gar nicht, den Streit gewann er dank der Zeugen.
Bei Unternehmen spielt auch der Datenschutz eine Rolle. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nicht für eine Verarbeitung, die eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vornimmt (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c), also ohne jeden Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit (Erwägungsgrund 18). Ein Unternehmen, das Gespräche mit Kunden oder Arbeitnehmern aufzeichnet, ist aber Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es braucht eine Rechtsgrundlage, meist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f), und muss die Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unter anderem darüber informieren, wer die Daten verarbeitet, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1). Deshalb hört man zu Beginn eines Anrufs bei einem Callcenter meist den Satz, dass das Gespräch aufgezeichnet werden kann. Die Ausnahme für persönliche Tätigkeiten gilt auch nicht für einen Unternehmer, der Verhandlungen mit Geschäftspartnern heimlich aufnimmt. Selbst wenn das Gericht eine solche Aufnahme zulässt, ist die Informationspflicht nach der DSGVO damit nicht erfüllt.
¶ Strafverfahren in Kürze
Im Strafverfahren kann als Beweis alles dienen, was zur Aufklärung der Sache beitragen kann, und jede Partei kann Beweise beschaffen und vorlegen (§ 89 Abs. 2 der tschechischen Strafprozessordnung). Eine private Aufnahme lässt sich deshalb nicht von vornherein ausschließen. Das Verfassungsgericht fasste im Erkenntnis II. ÚS 1774/14 seine bisherige Rechtsprechung dahin zusammen, dass auch im Strafverfahren stets der Schutz der Privatsphäre des Aufgenommenen abzuwägen ist und dass über die Verwertbarkeit einer Aufnahme von Fall zu Fall entschieden wird.
Ein typischer Fall, in dem eine Aufnahme Bestand hat, ist das Opfer, das Drohungen oder eine Erpressung aufnimmt. Gerade die Verteidigung des Opfers einer Straftat gegen den Täter nannte das Verfassungsgericht als Fall, in dem heimliches Aufnehmen gerechtfertigt ist. Wenn Sie eine Strafanzeige erwägen, lesen Sie zuerst, was passiert, wenn jemand eine Strafanzeige erstattet; die Aufnahme wird dort Teil der Akte, die auch die andere Seite zu sehen bekommt.
¶ Wie Sie eine Aufnahme anfertigen und sichern, damit sie Bestand hat
Das Gericht entscheidet nicht nur, ob es die Aufnahme zulässt, sondern auch, ob es ihr glaubt (§ 132 der Zivilprozessordnung). Die Gegenseite wird fast immer einwenden, die Aufnahme sei aus dem Zusammenhang gerissen, geschnitten oder bearbeitet.
Bewahren Sie das Original auf. Lassen Sie die Originaldatei auf dem Gerät, mit dem Sie aufgenommen haben, und speichern Sie eine Kopie an einem anderen Ort. Bearbeiten und schneiden Sie sie nicht, ändern Sie nicht das Format und benennen Sie sie nicht so um, dass die Angaben über ihre Entstehung verloren gehen. Bestreitet die Gegenseite die Echtheit, kann das Gericht eine fachliche Stellungnahme einholen oder einen Sachverständigen bestellen (§ 127 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Ein Sachverständigengutachten können Sie auch selbst beschaffen; erfüllt es alle Erfordernisse und enthält es die Erklärung des Sachverständigen, behandelt das Gericht es wie ein selbst eingeholtes Gutachten (§ 127a). Der Sachverständige wird das Original haben wollen, nicht eine über WhatsApp weitergeleitete Aufnahme. Wie Sie Nachrichten, E-Mails und andere digitale Spuren sichern, beschreiben wir im Artikel „Ich habe einen Screenshot.“ Wann Nachrichten und E-Mails vor Gericht bestehen.
Legen Sie die ganze Aufnahme und eine Abschrift vor. Ein Ausschnitt mit einem einzigen Satz wirkt wie eine Auswahl dessen, was einem passt. Geben Sie dem Gericht die gesamte Aufnahme und dazu eine wörtliche Abschrift, bei einem fremdsprachigen Gespräch auch eine Übersetzung.
Rechnen Sie damit, dass das Gericht die Aufnahme selbst abspielt. Der Oberste Gerichtshof hat zu einer Videoaufnahme aus einer Kamera ausgeführt, dass sich das Gericht nicht mit der Aussage eines Zeugen darüber begnügen darf, was er auf der Aufnahme gesehen hat, sondern die Aufnahme vorführen und unmittelbar wahrnehmen soll (Urteil vom 13. Juli 2021, Az. 21 Cdo 678/2021). Was die Aufnahme tatsächlich enthält, entscheidet also das Gericht, nicht Ihre Nacherzählung.
Veröffentlichen Sie sie nicht. Die Ausnahme in § 88 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs deckt die Anfertigung und Verwendung einer Aufnahme zum Schutz Ihrer Rechte, typischerweise vor Gericht oder einer Behörde. Die Verbreitung in sozialen Netzwerken dient dem Schutz von Rechten in der Regel nicht und wird leicht zu der unangemessenen Nutzung, die § 90 verbietet. Der Aufgenommene kann dann verlangen, dass der Eingriff unterlassen und seine Folge beseitigt wird (§ 82 Abs. 1), und Ersatz des immateriellen Schadens fordern (§ 2956).
Setzen Sie niemanden mit der Aufnahme unter Druck. Eine Drohung wie „Ich habe Sie aufgenommen, und wenn Sie nicht zahlen, schicke ich das Ihrem Chef“ ist kein Schutz von Rechten mehr und kann je nach den Umständen sogar eine Erpressung sein (§ 175 des Strafgesetzbuchs). Bewahren Sie die Aufnahme für das Verfahren auf und entscheiden Sie mit Ihrem Anwalt, wann und wie Sie sie verwenden.
In Familienstreitigkeiten sollten Sie besonders vorsichtig sein. Aufnahmen des Kindes oder der Telefonate des anderen Elternteils mit dem Kind wenden sich vor Gericht oft gegen den, der aufgenommen hat; mehr dazu im Artikel Wenn das Kind nicht zum anderen Elternteil will.
¶ Überblick
| Frage | Antwort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Ist Aufnehmen ohne Einwilligung verboten? | Das Privatleben darf ohne Einwilligung nicht festgehalten werden; Ausnahme ist eine Aufnahme zum Schutz von Rechten, angemessen verwendet | § 86, § 88 Abs. 1, § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Lehnt das Gericht eine heimliche Aufnahme automatisch ab? | Nein, es muss die Privatsphäre des Aufgenommenen gegen das Recht auf ein faires Verfahren abwägen | Erkenntnis des Verfassungsgerichts II. ÚS 1774/14 |
| Wann lässt das Gericht sie im Zivilprozess zu? | Nur wenn sich die Tatsache nicht anders beweisen lässt und die Umstände für den sprechen, der aufgenommen hat | Urteil des Obersten Gerichtshofs 21 Cdo 1267/2018 |
| Hat ein Arbeitsgespräch persönlichen Charakter? | In der Regel nicht, deshalb lässt das Gericht es leichter zu; auch dann prüft es, ob sich dasselbe anders hätte beweisen lassen | Urteil des Obersten Gerichtshofs 30 Cdo 64/2004 |
| Darf der Arbeitgeber Telefonate der Arbeitnehmer aufzeichnen? | Nur aus einem schwerwiegenden Grund und nach Information der Arbeitnehmer | § 316 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgesetzbuchs |
| Ist es strafbar, ein fremdes Telefonat abzuhören? | Es kann strafbar sein, es drohen bis zu zwei Jahre | § 182 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs |
| Kann eine Aufnahme im Strafverfahren verwendet werden? | Ja, sie lässt sich nicht von vornherein ausschließen; entschieden wird von Fall zu Fall | § 89 Abs. 2 der Strafprozessordnung |
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¶ Fazit
Vor Gericht ist eine heimliche Aufnahme nicht verboten, allein gewinnt sie den Streit aber nicht. Die größte Chance hat sie, wenn sie ein berufliches oder geschäftliches Gespräch festhält, die schwächere Partei oder das Opfer aufgenommen hat und sich die entscheidende Tatsache nicht anders beweisen lässt. Wo es einen Zeugen oder eine E-Mail gibt, greift das Gericht zu diesen, und eine im Internet verbreitete Aufnahme schadet dem, der sie angefertigt hat.
¶ Quellen
- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 81, § 82, § 86, § 88, § 90 und § 2956 (Fassung zum 6. November 2026).
- Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, § 118b, § 125, § 127, § 127a und § 132.
- Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, § 316.
- Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, § 175 und § 182.
- Gesetz Nr. 141/1961 Slg., Strafprozessordnung, § 89.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO), Art. 2, 6 und 13, Erwägungsgrund 18.
- Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 9. Dezember 2014, Az. II. ÚS 1774/14.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. August 2018, Az. 21 Cdo 1267/2018.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. Mai 2005, Az. 30 Cdo 64/2004.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 1998, Az. 21 Cdo 1009/98.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 2021, Az. 21 Cdo 678/2021.
¶ Häufige Fragen
Ist die Aufnahme eines Gesprächs ohne Einwilligung vor Gericht verwertbar?
Sie kann es sein. Das Gericht darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil sie ohne Wissen des Aufgenommenen entstanden ist, muss aber den Schutz seiner Privatsphäre gegen das Recht der anderen Partei auf ein faires Verfahren abwägen (Erkenntnis des Verfassungsgerichts, Az. II. ÚS 1774/14). Nach dem Obersten Gerichtshof lässt es sie im Zivilprozess nur zu, wenn sich die Tatsache nicht anders beweisen lässt (Urteil, Az. 21 Cdo 1267/2018).
Darf ich ein Telefonat aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?
Ja, wenn Sie die Aufnahme zum Schutz Ihrer Rechte anfertigen; die Einwilligung des anderen verlangt das Gesetz dann nicht (§ 88 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Sie müssen die Aufnahme aber angemessen verwenden (§ 90). Ein berufliches oder geschäftliches Gespräch ist in der Regel weniger geschützt als ein privates (Urteil des Obersten Gerichtshofs, Az. 30 Cdo 64/2004), doch auch dort prüft das Gericht, ob sich dasselbe anders hätte beweisen lassen (21 Cdo 1267/2018). Ein fremdes Telefonat abzuhören ist etwas anderes; das kann eine Straftat nach § 182 des tschechischen Strafgesetzbuchs sein.
Darf ich als Arbeitnehmer meinen Chef aufnehmen, wenn er mir kündigt?
Ja. Das Verfassungsgericht hat im Erkenntnis Az. II. ÚS 1774/14 anerkannt, dass Arbeitnehmer häufig in Beweisnot sind, und die Beschaffung eines Schlüsselbeweises durch eine heimliche Aufnahme mit einem Notstand verglichen. Ein Gespräch über dienstliche Angelegenheiten hat zudem in der Regel keinen persönlichen Charakter; das Gericht prüft aber trotzdem, ob sich der Kündigungsgrund anders hätte beweisen lassen.
Darf der Arbeitgeber Telefonate von Arbeitnehmern aufzeichnen?
Nur aus einem schwerwiegenden Grund, der in der besonderen Art seiner Tätigkeit liegt, und dann muss er die Arbeitnehmer unmittelbar über Umfang und Art der Kontrolle informieren (§ 316 Abs. 2 und 3 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs). Ein Unternehmen, das Gespräche aufzeichnet, muss die Betroffenen nach Art. 13 DSGVO bei der Erhebung der Daten darüber informieren, wer die Aufnahme anfertigt, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage.
Darf ich die Aufnahme in sozialen Netzwerken veröffentlichen?
Davon raten wir ab. Die Ausnahme in § 88 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs deckt die Anfertigung und Verwendung einer Aufnahme zum Schutz von Rechten, typischerweise vor Gericht oder einer Behörde, nicht ihre Verbreitung. Der Aufgenommene kann auf Unterlassung des Eingriffs und Beseitigung seiner Folgen (§ 82) sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens (§ 2956) klagen.