Ein Bekannter meldet sich: „Hast du gesehen, was die über dich schreiben?“ In einer lokalen Facebook-Gruppe steht ein Beitrag mit hundert Kommentaren. Auf dem Profil Ihrer Firma sind über Nacht fünf Ein-Sterne-Bewertungen von Leuten aufgetaucht, die nie bei Ihnen waren. Oder es kursiert ein Foto, für das Sie nie Ihre Einwilligung gegeben haben. Die erste Reaktion ist jedes Mal dieselbe: zurückschreiben, erklären, mit einer Klage drohen. Gerade damit verspielt man aber am häufigsten eine gute Ausgangslage.
Das Internet hat zwei Eigenschaften, die über das Vorgehen entscheiden. Inhalte verbreiten sich schnell, es kommt also auf Stunden an. Und sie verschwinden genauso schnell: Wer sie nicht sichert, hat später nichts, womit er etwas beweisen könnte. Deshalb empfehlen wir eine feste Reihenfolge: Beweise, Einschätzung, Plattform, Verfasser, Gericht und nur in manchen Fällen die Polizei.
¶ Zuerst Beweise, dann die Reaktion
Bevor Sie irgendjemandem schreiben, sichern Sie alles, was über Sie veröffentlicht wurde. Ein Verfasser, dem Sie eine Aufforderung schicken, löscht den Beitrag oft. Damit endet zwar der Eingriff, ohne Aufzeichnung können Sie dann aber nicht mehr beweisen, dass es ihn überhaupt gab, wie lange er dauerte und wie viele Menschen ihn gesehen haben.
Einen Screenshot kann das Gericht als Beweis verwerten, die Gegenseite wird ihn aber gern in Zweifel ziehen. Bei einem Beitrag im Internet fertigen Sie ihn so an, dass er standhält:
- der ganze Bildschirm einschließlich der Adresszeile mit der vollständigen Adresse (URL) und der Systemuhr mit Datum,
- Name oder Spitzname des Verfassers und der Link zu seinem Profil,
- Datum des Beitrags, die Zahl der Reaktionen, wie oft er geteilt wurde, und die Kommentare darunter,
- bei einer längeren Diskussion alle Teile nacheinander, nicht nur der schlimmste Satz.
Neben den Screenshots speichern Sie die ganze Seite, als PDF-Ausdruck oder als Datei, und lassen Sie bei öffentlichen Seiten eine Kopie in einem öffentlichen Webarchiv anlegen, etwa in der Wayback Machine. Notieren Sie, wer den Beitrag gesehen und wer Sie darauf aufmerksam gemacht hat. Auch das sind Zeugen.
Geht es um eine ernste Sache, die voraussichtlich vor Gericht endet, lassen Sie den Inhalt der Seite von einem Notar (§ 79 Abs. 2 der tschechischen Notariatsordnung) oder einem Gerichtsvollzieher (exekutor, § 77 der tschechischen Exekutionsordnung) beurkunden, solange er noch sichtbar ist. Die notarielle Niederschrift (notářský zápis) ist eine öffentliche Urkunde, und das Gericht legt sie zugrunde, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (§ 6 Abs. 1 der Notariatsordnung und § 134 der tschechischen Zivilprozessordnung): Die Seite sah zum beurkundeten Zeitpunkt so aus, wie der Notar sie beschrieben hat. Wer tatsächlich hinter dem Profil steht, beweist die Niederschrift nicht. Wie das Gericht Screenshots würdigt und was zu tun ist, wenn die Gegenseite behauptet, nichts geschrieben zu haben, erläutern wir im Artikel „Ich habe einen Screenshot.“.
¶ Verleumdung oder nur eine unangenehme Meinung?
Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch schützt die Persönlichkeit des Menschen, insbesondere sein Ansehen, seine Ehre und seine Privatsphäre (§ 81). Wessen Persönlichkeit berührt wurde, kann verlangen, dass der unberechtigte Eingriff unterlassen oder seine Folge beseitigt wird (§ 82). Eine juristische Person genießt denselben Schutz gegenüber jedem, der ohne gesetzlichen Grund in ihren Ruf eingreift (§ 135 Abs. 2).
Unberechtigt ist aber nicht jeder unangenehme Text. Das Verfassungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 11. November 2005, Az. I. ÚS 453/03, zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. Geschützt ist danach „lediglich das Werturteil, nicht die Tatsachenbehauptungen“, die der Kritiker selbst beweisen muss (Teil IV. A der Begründung). Bei Werturteilen machen auch Übertreibung und scharfe Zuspitzung eine Äußerung für sich allein nicht unzulässig. Das Erkenntnis betraf die Kritik an einer öffentlich tätigen Person, die Unterscheidung zwischen Tatsache und Meinung ist aber die Ausgangsfrage jedes Streits um eine Verleumdung.
Praktisch sieht das so aus. Die Bewertung „das Essen war kalt und die Bedienung unfreundlich“ beurteilt die eigene Erfahrung, dagegen lässt sich kaum etwas ausrichten. Der Satz „die Küche kocht mit verdorbenen Zutaten“ behauptet eine Tatsache, die der Verfasser belegen können muss. Und eine Bewertung von jemandem, der nie bei Ihnen war, täuscht eine Erfahrung vor, die er nicht hat. Steckt hinter gefälschten Bewertungen ein Konkurrent, kann es sich um unlauteren Wettbewerb in Form der Herabsetzung handeln, also um die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Angabe über einen anderen Mitbewerber, die geeignet ist, ihm einen Nachteil zuzufügen (§ 2984 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Besonders geschützt sind Fotos und Videos. Das Bildnis eines Menschen so aufzunehmen, dass er erkennbar ist, und es zu verbreiten, ist nur mit seiner Einwilligung zulässig (§ 84 und § 85 Abs. 1). Keiner Einwilligung bedarf es etwa für eine angemessene Berichterstattung oder wenn jemand in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse öffentlich auftritt (§ 88 Abs. 2 und § 89); auch dann darf die Verwendung aber nicht im Widerspruch zu seinen berechtigten Interessen stehen (§ 90). Ohne gesetzlichen Grund darf auch niemand Aufnahmen aus dem Privatleben eines anderen verbreiten (§ 86). Wie der Oberste Gerichtshof das bloße Teilen eines Memes mit dem Foto eines realen Menschen beurteilt hat, erläutern wir im Artikel „Ich habe es nur geteilt.“. Die Verbreitung pornografischer Inhalte, die einen Menschen ohne seine Zustimmung darstellen oder anderweitig verwenden, einschließlich gefälschter Aufnahmen, ist seit Januar 2026 eine eigene Straftat (§ 191a des tschechischen Strafgesetzbuchs).
¶ Meldung an die Plattform: der schnellste Weg zur Löschung
Oft kennen Sie den Verfasser nicht oder wollen nicht mit ihm verhandeln. Dann führt der schnellste Weg über den Betreiber der Plattform. Das Gesetz über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065, bekannt als DSA) verpflichtet Anbieter von Hostingdiensten, also auch soziale Netzwerke, Kartendienste mit Bewertungen und Diskussionsforen, ein leicht zugängliches elektronisches Verfahren einzurichten, über das jeder Inhalte melden kann, die er für rechtswidrig hält (Art. 16 Abs. 1).
Die Meldung soll vier Angaben enthalten (Art. 16 Abs. 2):
- eine hinreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt rechtswidrig ist,
- den genauen Speicherort, typischerweise die URL jedes Beitrags oder Kommentars,
- Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person,
- eine Erklärung, dass die meldende Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die Angaben in der Meldung richtig und vollständig sind.
Es wird davon ausgegangen, dass der Anbieter von dem Inhalt Kenntnis erlangt hat, wenn die Meldung es ihm ermöglicht, die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen (Art. 16 Abs. 3). Von da an muss er zügig tätig werden, sonst verliert er den Vorteil, für die Inhalte seiner Nutzer nicht zu haften (Art. 6 Abs. 1). Schreiben Sie deshalb nicht nur „das ist gelogen“. Schreiben Sie, welche Behauptung unwahr ist und woher Sie das wissen, und fügen Sie einen Beleg bei. Und wählen Sie das Formular für die Meldung eines Gesetzesverstoßes, nicht nur das für Verstöße gegen die Community-Richtlinien.
Der Anbieter muss den Eingang bestätigen, Ihnen unverzüglich seine Entscheidung mitteilen und Sie auf die möglichen Rechtsbehelfe hinweisen (Art. 16 Abs. 4 und 5). Entfernt er den Inhalt nicht, können Sie binnen sechs Monaten ab der Mitteilung der Entscheidung kostenlos Beschwerde über das interne Beschwerdemanagementsystem der Online-Plattform einlegen (Art. 20 Abs. 1 und 2), sich an eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden und jederzeit auch an ein Gericht (Art. 21 Abs. 1). Kleine Plattformen, die keine sehr großen Online-Plattformen sind, müssen weder ein internes Beschwerdemanagementsystem noch eine außergerichtliche Streitbeilegung bieten (Art. 19); dort bleiben die Aufforderung an den Verfasser und das Gericht.
¶ Aufforderung an den Verfasser und der Weg zum Gericht
Sie kennen den Verfasser, und der Inhalt ist nicht verschwunden? Der nächste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung. Verlangen Sie Konkretes: den Beitrag bis zu einem bestimmten Tag zu entfernen, nichts Ähnliches mehr zu verbreiten und sich gegebenenfalls auf demselben Weg zu entschuldigen, auf dem sich die Verleumdung verbreitet hat. Die Aufforderung hat auch prozessuale Bedeutung. Ein Kläger, der mit einer Leistungsklage obsiegt, hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten, wenn er dem Beklagten mindestens 7 Tage vor Klageerhebung eine Aufforderung zur Leistung geschickt hat (§ 142a Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Rechnen Sie damit, dass der Verfasser die Aufforderung selbst veröffentlicht. Formulieren Sie sie sachlich, sodass sie auch vor fremden Augen bestehen kann.
Hilft die Aufforderung nicht, bleibt die Klage. Der Betroffene kann verlangen, dass der Verfasser den Eingriff unterlässt und seine Folgen beseitigt (§ 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Für den immateriellen Schaden steht ihm eine angemessene Genugtuung zu, und zwar in Geld, wenn eine andere Form, typischerweise eine Entschuldigung, keine tatsächliche und ausreichend wirksame Wiedergutmachung gewährleistet (§ 2951 Abs. 2 und § 2956). Streitigkeiten über den Schutz der Persönlichkeit eines Menschen verhandelt in erster Instanz das Bezirksgericht (§ 9 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), Sachen zum Schutz des Namens und des Rufs einer juristischen Person sowie Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb das Kreisgericht (§ 9 Abs. 2 Buchst. h und i). Die Gerichtsgebühr für eine Klage auf Schutz der Persönlichkeit oder des Rufs einer juristischen Person ohne Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens beträgt 2.000 CZK (Position 4 des Gebührentarifs zum tschechischen Gerichtsgebührengesetz). Verlangen Sie auch Geld, richtet sich die Gebühr nach Position 3: bis 200.000 CZK sind es 2.000 CZK, bei einem höheren Betrag 1 %.
Für Unternehmen hat sich 2025 viel geändert. Lange galt, dass eine juristische Person für einen Eingriff in ihren Ruf weder eine Entschuldigung noch Geld bekommt, sondern nur Unterlassung und Beseitigung. Das Verfassungsgericht hat jedoch im Plenarerkenntnis vom 15. Januar 2025, Az. Pl. ÚS 26/24, entschieden, dass ein wirksamer Schutz des Rufs juristischer Personen die analoge Anwendung derselben Rechtsbehelfe wie beim unlauteren Wettbewerb nach § 2988 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert, einschließlich einer angemessenen Genugtuung. Der Große Senat des Obersten Gerichtshofs knüpfte daran mit dem Urteil vom 18. Juni 2025, Az. 31 Cdo 1145/2025, an und gab die frühere gegenteilige Auffassung auf (Rn. 26). Zugleich erinnerte er an die Voraussetzung: Unterlassung und Beseitigung können schon wegen des Eingriffs selbst verlangt werden, Genugtuung nur dann, wenn ein immaterieller Schaden „tatsächlich (in ursächlichem Zusammenhang mit dem schuldhaften rechtswidrigen Verhalten des Schädigers) entstanden ist“ (Rn. 28). Das Unternehmen muss den Schaden also belegen, nicht nur behaupten.
Beim Recht eines Menschen auf Ehre, Ansehen und Privatsphäre verjährt nur der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens (§ 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Forderung, dass der Verfasser den Eingriff unterlässt und seine Folgen beseitigt, verjährt nicht. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 629 Abs. 1) und beginnt, sobald Sie von dem Schaden und davon, wer für ihn haftet, erfahren haben oder hätten erfahren müssen und können (§ 619 und § 620 Abs. 1).
Verbreitet sich die Verleumdung schnell und würde das Verfahren Monate dauern, können Sie eine einstweilige Maßnahme beantragen, mit der das Gericht dem Verfasser aufgibt, den Beitrag zu entfernen und nicht weiter zu verbreiten (§ 76 Abs. 1 Buchst. e der Zivilprozessordnung). Das Gericht entscheidet ohne Anhörung der Gegenseite, und der Antragsteller muss das Bedürfnis nach einer einstweiligen Regelung nachweisen (§ 75c); hier zahlen sich die Beweise vom ersten Tag aus. Rechnen Sie mit einer Sicherheit von 10.000 CZK, im Streit zweier Unternehmer aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit, typischerweise mit einem Konkurrenten, von 50.000 CZK (§ 75b), und mit der Haftung für Schäden, wenn die einstweilige Maßnahme anders endet als damit, dass der Klage stattgegeben wird oder die Gegenseite Ihren Anspruch erfüllt hat (§ 77a Abs. 1); ausführlich im Artikel Die einstweilige Maßnahme: eine schnelle Waffe, für die man haftet.
¶ Wann Sie sich an die Polizei wenden sollten
Verleumdung (pomluva) ist eine Straftat, aber eng umgrenzt. Sie begeht, wer über einen anderen eine unwahre Angabe macht, die geeignet ist, sein Ansehen bei seinen Mitbürgern erheblich zu gefährden, insbesondere ihm im Beruf zu schaden, seine familiären Beziehungen zu stören oder ihm einen anderen ernsten Nachteil zuzufügen. Im Internet droht dafür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 184 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit greift aber nur in sozialschädlichen Fällen, in denen die Verantwortlichkeit nach einer anderen Vorschrift nicht ausreicht (§ 12 Abs. 2). Ein Streit um eine Bewertung oder ein Wortgefecht in einer Diskussion gehört deshalb in der Regel vor das Zivilgericht. Ein Strafverfahren entfernt zudem den Inhalt nicht von selbst aus dem Internet, und seinen Verlauf haben Sie nicht in der Hand.
Eine grobe Beleidigung oder Verspottung kann eine Ordnungswidrigkeit gegen das bürgerliche Zusammenleben (přestupek proti občanskému soužití) sein, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 CZK geahndet wird (§ 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 des Gesetzes Nr. 251/2016 Slg.). Das Verfahren kann nur mit Zustimmung des Verletzten eingeleitet werden (§ 7 Abs. 7), und die Ordnungswidrigkeit verjährt nach einem Jahr (§ 30 Buchst. a des Gesetzes Nr. 250/2016 Slg.).
Wenden Sie sich sofort an die Polizei, wenn es um mehr als Worte geht: um Drohungen (§ 353 des Strafgesetzbuchs), lang anhaltende Belästigung durch Nachrichten und Verfolgen (Nachstellung, nebezpečné pronásledování, § 354) oder um die Verbreitung pornografischer Inhalte mit Ihrem Bildnis (§ 191a). Bei diesen Taten kann das Gericht die Herausgabe von Telekommunikationsverkehrsdaten anordnen (§ 88a der tschechischen Strafprozessordnung); für die Verleumdung allein sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor.
¶ Überblick
| Frage | Antwort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Wie Sie Beweise sichern | Screenshot mit URL und Datum, gespeicherte Seite, in ernsten Fällen notarielle Niederschrift über den Zustand der Seite | § 134 der Zivilprozessordnung; § 6 und § 79 Abs. 2 der Notariatsordnung |
| Meinung oder Verleumdung | Ein Werturteil mit sachlicher Grundlage ist in der Regel zulässig, behauptete Tatsachen muss der Verfasser beweisen | § 81 und § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Erkenntnis I. ÚS 453/03 |
| Foto ohne Einwilligung | Bildnis aufnehmen und verbreiten nur mit Einwilligung, Ausnahmen für angemessene Berichterstattung und öffentliche Auftritte | § 84, § 85, § 88, § 89 und § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Löschung durch die Plattform | Meldung mit Begründung, URL, Name, E-Mail-Adresse und Erklärung | Art. 16 DSA |
| Plattform lehnt ab | Beschwerde binnen 6 Monaten ab der Entscheidung, außergerichtliche Streitbeilegung, Gericht; kleine Plattformen müssen die ersten beiden nicht bieten | Art. 19, 20 und 21 DSA |
| Was sich einklagen lässt | Unterlassung, Beseitigung der Folgen, Entschuldigung, Geld | § 82, § 2951 Abs. 2 und § 2956 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Unternehmen | Auch Entschuldigung oder Geld, aber nur bei belegtem Schaden | § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 31 Cdo 1145/2025 |
| Strafrecht | Verleumdung im Internet bis zu zwei Jahre, nur in schweren Fällen | § 184 und § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs |
Verbreitet jemand Unwahrheiten über Sie oder Ihr Unternehmen? Wir prüfen, ob es sich um eine Meinung handelt, die man hinnehmen muss, oder um einen Eingriff, gegen den Sie sich wehren können, bereiten die Meldung an die Plattform und die Aufforderung an den Verfasser vor und reichen bei Bedarf im Rahmen unserer Spezialisierung auf Gerichtsverfahren Klage oder einen Antrag auf einstweilige Maßnahme ein. Schreiben Sie uns.
¶ Fazit
Die meisten Verleumdungen, die wir sehen, lassen sich ohne Gericht stoppen: mit einer gut dokumentierten Meldung an die Plattform oder einer sachlichen Aufforderung an den Verfasser. Beides hängt aber davon ab, was Sie in den ersten Stunden gesichert haben. Klage und einstweilige Maßnahme kommen an die Reihe, wenn diese Schritte scheitern oder wenn ein Eingriff schnell Schaden anrichtet. Eine Strafanzeige ist vor allem dort sinnvoll, wo es um Drohungen, Nachstellung oder intime Aufnahmen geht.
¶ Quellen
- Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 6, 16, 19, 20 und 21.
- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86, § 88, § 89, § 90, § 135, § 612, § 619, § 620, § 629, § 2951, § 2956, § 2984 und § 2988.
- Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, § 9, § 75b, § 75c, § 76, § 77a, § 134 und § 142a (Fassung zum 1. November 2026).
- Gesetz Nr. 358/1992 Slg., Notariatsordnung, § 6 und § 79.
- Gesetz Nr. 120/2001 Slg., Exekutionsordnung, § 77.
- Gesetz Nr. 549/1991 Slg. über die Gerichtsgebühren, Gebührentarif, Positionen 3 und 4.
- Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, § 12, § 184, § 191a, § 353 und § 354.
- Gesetz Nr. 141/1961 Slg., Strafprozessordnung, § 88a.
- Gesetz Nr. 251/2016 Slg. über einige Ordnungswidrigkeiten, § 7; Gesetz Nr. 250/2016 Slg. über die Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten und das Verfahren darüber, § 30.
- Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 11. November 2005, Az. I. ÚS 453/03.
- Plenarerkenntnis des Verfassungsgerichts vom 15. Januar 2025, Az. Pl. ÚS 26/24.
- Urteil des Großen Senats des Obersten Gerichtshofs vom 18. Juni 2025, Az. 31 Cdo 1145/2025.
¶ Häufige Fragen
Wie lasse ich eine Verleumdung auf Facebook oder in Google-Bewertungen löschen?
Melden Sie den Beitrag über das Formular für rechtswidrige Inhalte. Nach Art. 16 des DSA soll die Meldung eine Begründung, die genaue URL, Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse sowie eine Erklärung über Ihren guten Glauben enthalten. Entfernt die Plattform den Inhalt nicht, können Sie binnen sechs Monaten ab der Mitteilung ihrer Entscheidung kostenlos Beschwerde über ihr internes System einlegen (Art. 20) und sich an eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle oder an ein Gericht wenden (Art. 21). Kleine Plattformen müssen kein internes Beschwerdemanagementsystem haben (Art. 19).
Ist eine Verleumdung im Internet eine Straftat?
Sie kann es sein. Nach § 184 des tschechischen Strafgesetzbuchs geht es um die Mitteilung einer unwahren Angabe, die geeignet ist, das Ansehen eines Menschen erheblich zu gefährden; im Internet drohen bis zu zwei Jahre. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit greift aber nur in schweren Fällen (§ 12 Abs. 2), gewöhnliche Streitigkeiten um Bewertungen gehören eher vor das Zivilgericht, und eine grobe Beleidigung kann eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 7 des Gesetzes Nr. 251/2016 Slg.).
Kann ein Unternehmen wegen einer gefälschten Bewertung klagen?
Ja. Eine juristische Person kann sich nach § 135 Abs. 2 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen jeden wehren, der ohne gesetzlichen Grund in ihren Ruf eingreift. Nach dem Großen Senat des Obersten Gerichtshofs (31 Cdo 1145/2025) kann sie auch eine Entschuldigung oder Geld verlangen, muss aber belegen, dass ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Steckt ein Konkurrent hinter der Bewertung, handelt es sich um Herabsetzung nach § 2984.
Was, wenn der Verfasser die Verleumdung löscht?
Damit endet der Eingriff, der Anspruch auf Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens erlischt durch das Löschen aber nicht; er verjährt drei Jahre, nachdem Sie von dem Schaden und vom Verfasser erfahren haben (§ 612, § 620 und § 629 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ohne Aufzeichnung können Sie den Schaden allerdings nicht beweisen, sichern Sie den Beitrag deshalb, bevor Sie dem Verfasser schreiben. In einer ernsten Sache lassen Sie den Inhalt der Seite von einem Notar beurkunden (§ 79 Abs. 2 der tschechischen Notariatsordnung).
Darf jemand mein Foto ohne meine Einwilligung veröffentlichen?
In der Regel nicht. Das Bildnis eines Menschen darf nur mit seiner Einwilligung aufgenommen und verbreitet werden (§ 84 und § 85 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ausnahmen sind etwa eine angemessene Berichterstattung oder ein öffentlicher Auftritt in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse (§ 88 und § 89); aber auch eine Ausnahme darf nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Abgebildeten genutzt werden (§ 90).