Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen der Kanzlei IUSTORIA, advokátní kancelář, s.r.o. — Fassung V. 260901, gültig ab 1. September 2026
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Wirksamkeit: Diese Fassung (Version V. 260901) tritt am 1. September 2026 in Kraft. Bis zum 31. August 2026 richtet sich die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der vorherigen Fassung V. 251125; deren Wortlaut ist dauerhaft im Fassungsarchiv (PDF) verfügbar.
1. Wer sind wir?
IUSTORIA ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt auf komplexen und wertintensiven Fällen, in denen eine mangelhafte rechtliche Lösung Zehntausende bis Millionen tschechischer Kronen kosten kann. IUSTORIA ist ein Team aus Rechtsanwälten und Experten.
Mgr. Jan Vytřísal, Rechtsanwalt (advokát)
eingetragen im Verzeichnis der Tschechischen Rechtsanwaltskammer (ČAK) unter der Reg.-Nr. 20461
mit Kanzleisitz: Slovákova 279/11, 602 00 Brno, Tschechische Republik
Mgr. Gabriel Kožík, Rechtsanwalt (advokát)
eingetragen im Verzeichnis der Tschechischen Rechtsanwaltskammer (ČAK) unter der Reg.-Nr. 19320
mit Kanzleisitz: Slovákova 279/11, 602 00 Brno, Tschechische Republik
Zum Team gehören außerdem Mgr. Bára Bartoňková, Rechtsanwältin (advokátka), ČAK Reg.-Nr. 21080, sowie weitere Juristen und externe Mitarbeiter.
2. Mit wem schließen Sie den Vertrag?
Den Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen schließen Sie mit der Gesellschaft IUSTORIA, advokátní kancelář, s.r.o., Unternehmens-ID (IČO): 173 53 866, mit Sitz in Slovákova 279/11, Veveří, 602 00 Brno, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichts Brno, Abteilung C, Einlage 129769, vertreten durch einen unserer Rechtsanwälte.
Rechnungen können Ihnen entweder von dieser Gesellschaft oder von einem unserer Rechtsanwälte persönlich ausgestellt werden. Angesichts der teamorientierten Arbeitsweise unserer Kanzlei kann im Rahmen der Zusammenarbeit jedes Mitglied unseres Teams mit Ihnen kommunizieren.
Wir sind umsatzsteuerpflichtig. Auf das Honorar für Rechtsdienstleistungen berechnen wir die Umsatzsteuer (DPH) in der aktuell geltenden Höhe von 21 %.
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Rechtsdienstleistungen, die wir Ihnen erbringen, auch künftig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wir können diese Bedingungen in angemessenem Umfang ändern. Die neue Fassung senden wir Ihnen per E-Mail zu; für die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist die jeweils aktuelle Fassung maßgeblich.
Dieses Dokument kann Mandanten auch in anderen Sprachfassungen zur Verfügung gestellt werden. Bei Widersprüchen zwischen einer anderen Sprachfassung und der tschechischen Fassung sind stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in tschechischer Sprache maßgeblich und verbindlich.
3. Was tun wir, wofür stehen wir?
Wir erbringen Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 85/1996 Slg., über die Rechtsanwaltschaft: Vertretung in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden, Verteidigung in Strafsachen, Rechtsberatung, Erstellung von Urkunden, Ausarbeitung von Rechtsgutachten und weitere Formen rechtlicher Hilfe. Rechtsdienstleistungen erbringen wir gegen Entgelt.
Als Rechtsanwälte unterliegen wir der Verschwiegenheitspflicht. Wir dürfen niemandem Einzelheiten Ihres Falls mitteilen, nicht einmal die Tatsache, dass Sie unser Mandant sind.
Als Referenz nennen wir Sie ausschließlich mit Ihrer vorherigen Zustimmung.
Bei IUSTORIA legen wir Wert auf Präzision, Transparenz und effiziente Kommunikation. Wir arbeiten an Fällen, in denen die rechtliche Lösung erheblichen Wert hat — typischerweise dort, wo eine falsche Entscheidung Zehntausende bis Millionen Kronen kostet oder wo es um Reputation, zentrale Geschäftsbeziehungen oder strategische Positionen geht.
Wir sagen Ihnen offen, ob sich ein rechtlicher Kampf für Sie lohnt oder nicht. Wenn nicht, sagen wir es direkt — auch wenn wir an dem Fall dann nichts verdienen. Lieber erstellen wir eine solide Vertragsdokumentation für 20.000 CZK, als einen vermeidbaren Streit für 200.000 CZK zu führen.
Wir sind nicht die Günstigsten. Wir sind die Anwälte, die Sie lieber bezahlen, als sie gegen sich zu haben.
Rechtsdienstleistungen erbringen wir standardmäßig in tschechischer Sprache und nach tschechischem Recht. Darüber hinaus sprechen wir Englisch, Französisch, Deutsch und Slowakisch.
Zu Fragen ausländischen Rechts vermitteln wir Ihnen auf Wunsch lokale Berater, deren Honorar wir weiterberechnen (Art. 9 gilt entsprechend). Unsere eigenen Äußerungen zum ausländischen Recht haben orientierenden Charakter und ersetzen keine Stellungnahme eines in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassenen Beraters.
4. Wie werden unsere Leistungen vergütet?
Unsere Leistungen werden je nach Art des Falls auf mehrere Weisen vergütet. Üblicherweise vereinbaren wir einen Stundensatz. Einzelheiten siehe unten.
4.1. Stundenhonorar
Unsere Stundensätze ohne Umsatzsteuer lauten:
| Kategorie | Satz / Std. |
|---|---|
| Strategische Beratung | 4.900 CZK |
| Basissatz — Rechtsanwälte der Kanzlei einschließlich der Partner | 3.900 CZK |
| Rechtsanwaltsanwärter und weitere Juristen des Teams | 2.900 CZK |
Unser Grundstundensatz beträgt 3.900 CZK ohne Umsatzsteuer und gilt für die Arbeit der Rechtsanwälte der Kanzlei einschließlich der Partner. Die Arbeit von Rechtsanwaltsanwärtern und weiteren Juristen unseres Teams wird mit 2.900 CZK ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Zum selben Satz wie die Arbeit der Anwärter rechnen wir auch die Arbeit unserer Rechtspraktikanten ab; deren Ergebnisse werden stets von einem Rechtsanwalt geprüft, der dem Mandanten dafür einsteht. Da wir umsatzsteuerpflichtig sind, berechnen wir auf diesen Preis die Steuer in gesetzlicher Höhe, derzeit 21 %. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, können Sie die gezahlte Steuer als Vorsteuer geltend machen.
Das Mindesthonorar für einen neuen Fall oder eine eigenständige Aufgabe beträgt 5.000 CZK + Umsatzsteuer (also 6.050 CZK inkl. Umsatzsteuer), unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsumfang.
Der Stundensatz kann insbesondere in Abhängigkeit von der Komplexität der Arbeit, der Sprache, in der die Leistung erbracht wird, oder bei Eilaufträgen erhöht werden. In Einzelfällen kann ein anderer Satz vereinbart werden, insbesondere bei langfristiger Zusammenarbeit.
Eilaufträge: Als eilig betrachten wir Arbeiten, die innerhalb von 48 Stunden nach Beauftragung, an Wochenenden oder an Feiertagen fertiggestellt werden sollen, Arbeiten in der Nacht (22:00–07:00) sowie Fälle, in denen uns der Mandant die zur Durchführung erforderlichen Unterlagen zu einem Zeitpunkt übergibt, zu dem bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist weniger als 5 Arbeitstage verbleiben. Die Eilbedürftigkeit wird für jede Aufgabe gesondert und zum Zeitpunkt der Beauftragung beurteilt; spätere Änderungen des Auftrags berühren die Eilbedürftigkeit bereits geleisteter Arbeit nicht.
Das Stundenhonorar erhöht sich im Eilbetrieb um zwei Komponenten, die sich addieren. Der Fristzuschlag wird zum Zeitpunkt der Beauftragung bestimmt und gilt für die gesamte Aufgabe:
| Frist | Zuschlag |
|---|---|
| Fertigstellung innerhalb von 48 Stunden nach Beauftragung | +50 % |
| Fertigstellung innerhalb von 24 Stunden oder am Tag der Beauftragung | +100 % |
Der Zuschlag für die Ausführungszeit gilt für die tatsächlich im jeweiligen Zeitfenster geleisteten Stunden laut Abrechnung; die Zeitfenster werden nicht addiert, es gilt das höchste erreichte:
| Zeitfenster | Zuschlag |
|---|---|
| Abend eines Werktags (18:00–22:00) | +50 % |
| Wochenende oder Feiertag (07:00–22:00) | +65 % |
| Nacht (22:00–07:00, an jedem Tag) | +175 % |
Schwierigkeitszuschlag: Bei außergewöhnlich anspruchsvollen Sachen — insbesondere bei Sachen mit Bezug zu mehreren Jurisdiktionen, mit dem Erfordernis der Auswertung umfangreicher Daten oder Unterlagen oder mit fachlich-technischer Komplexität — kann das Stundenhonorar um 25–50 % erhöht werden.
Die Zuschläge nach diesem Artikel addieren sich. Das Gesamtstundenhonorar übersteigt nicht das Dreifache des Stundensatzes, der auf die Sache sonst anzuwenden wäre; ein höheres Honorar kann mit dem Mandanten vor Arbeitsbeginn ausdrücklich vereinbart werden. Auf die Anwendung von Zuschlägen weisen wir den Mandanten bei Übernahme der Aufgabe hin, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
Strategische Beratung: Bei strategischer Beratung — Verhandlung komplexer Geschäfte, Führung von Verhandlungen mit der Gegenseite, Vorbereitung und Durchführung von Vernehmungen, Umstrukturierung von Gesellschafterverhältnissen, Beendigung von Unternehmenspartnerschaften, Krisensituationen, High-Stakes-Streitigkeiten, Streitigkeiten und Transaktionen mit einem Wert von über 500.000 CZK oder mit Bedeutung für zentrale Geschäftsbeziehungen oder die Reputation, komplexe internationale Fälle — beträgt der Stundensatz 4.900 CZK + Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
Arbeitszuweisung im Team: Die Sache oder einen Teil davon weisen wir der niedrigsten Teamebene zu, die sie in entsprechender Qualität bewältigt. Zeigt sich im Verlauf, dass die Sache mehr Seniorität erfordert, übernimmt sie ein erfahreneres Teammitglied; verwertbare Ergebnisse der bisherigen Arbeit werden zum Satz desjenigen abgerechnet, der sie erbracht hat, und der höhere Satz gilt erst für die Arbeit ab der Übernahme. Der Satz für strategische Beratung gilt für die Arbeit eines Partners bzw. des federführenden Rechtsanwalts in Sachen strategischer Natur; die Arbeit der übrigen Teammitglieder wird auch in solchen Sachen zu deren Sätzen abgerechnet. Verlangt der Mandant, dass ein bestimmtes Teammitglied die Sache oder einen Auftrag persönlich bearbeitet, wird dessen Arbeit zu seinem Satz abgerechnet, auch wenn wir sie sonst einer anderen Ebene übertragen hätten; die Sätze für administrative Tätigkeiten und versäumte Zeit bleiben davon unberührt. Die Arbeitsteilung sehen Sie stets in der Abrechnung.
Rabatte: Einen Rabatt gewähren wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und drücken ihn als Prozentsatz des Stundensatzes aus, der auf die Arbeit sonst anzuwenden wäre, gegebenenfalls der Pauschalvergütung; ein Rabatt von 15 % auf den Satz von 3.900 CZK bedeutet somit einen abgerechneten Satz von 3.315 CZK + Umsatzsteuer pro Stunde. Ein Rabatt kann für eine einzelne Aufgabe, für den gesamten Fall oder pauschal bis auf Widerruf vereinbart werden; ein für eine bestimmte Aufgabe oder einen bestimmten Fall vereinbarter Rabatt erstreckt sich nicht auf andere Aufgaben oder Fälle. Die Zuschläge nach diesem Artikel und die Obergrenze des Dreifachen berechnen sich beim rabattierten Satz aus dem Satz nach Rabatt. Einen Pauschalrabatt können wir für die Zukunft durch Mitteilung an den Mandanten widerrufen; auf vor dem Widerruf beauftragte Arbeit hat der Widerruf keinen Einfluss. Sofern nicht anders vereinbart, berührt der Rabatt weder die Entschädigung für versäumte Zeit, administrative Tätigkeiten und Fahrtkosten noch die Barauslagen (Art. 5.2 bis 5.4).
Zeitschätzung: Bei Vereinbarung eines Stundenhonorars teilen wir Ihnen eine voraussichtliche Stundenzahl mit, die Ihr Fall erfordern wird, soweit die Umstände dies zulassen. Bitte betrachten Sie diese Schätzung als unverbindlich — insbesondere bei Gerichtsverfahren, der Erstellung umfangreicher Dokumentation oder Verhandlungen kann der tatsächliche Umfang abweichen. Wünscht der Mandant eine Höchstgrenze für das Honorar, empfiehlt sich die Pauschalvergütung (siehe unten).
Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von jeweils angefangenen 15 Minuten.
4.2. Pauschalvergütung (Festpreis)
Die Pauschalvergütung ist ein Festbetrag für die Erbringung einer konkreten Rechtsdienstleistung. Typische Beispiele sind:
- Erstellung standardisierter Verträge,
- Einreichung von Schriftsätzen ohne Übernahme einer Vertretung im Verfahren,
- Vertretung in Verfahren vor dem Handelsregister einschließlich Vorbereitung der Eintragungsunterlagen,
- übliche Rechtsgutachten,
- Prüfung der Durchsetzbarkeit eines Forderungsportfolios samt Empfehlung zum weiteren Vorgehen,
- Treuhandverwahrung von Geldern u. Ä.
Das Honorar wird im Voraus festgelegt und bleibt unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand unverändert. Bei komplexeren Aufgaben wird die Pauschalvergütung unter Berücksichtigung aller Risiken und des voraussichtlichen Arbeitsumfangs festgesetzt.
Bei umfangreicheren Aufträgen — typischerweise einer Kombination aus Analyse, Vertragsdokumentation und zugehörigen Ergebnissen — bieten wir an, im Voraus eine Pauschalvergütung für das gesamte Leistungspaket zu vereinbaren. Ist eine Paketpauschale vereinbart, geht sie dem Stundenhonorar und den Zuschlägen nach Art. 4.1 vor.
4.3. Erfolgshonorar
Je nach Art des Falls können wir eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Im Erfolgsfall behalten wir einen Anteil als Honorar für die Erwirkung der Leistung zu Ihren Gunsten ein. Ein Erfolgshonorar kann ausschließlich bei Geldforderungen vereinbart werden.
Bleibt der Erfolg aus, entsteht uns kein Honoraranspruch. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Ihnen das Gericht bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens, das nicht zu Ihren Gunsten ausgeht, gleichwohl die Erstattung der Verfahrenskosten der Gegenseite auferlegen kann.
Das Erfolgshonorar vereinbaren wir üblicherweise in Höhe von 20–25 % der beigetriebenen Leistung. Das Erfolgshonorar befreit den Mandanten nicht von der Pflicht, Barauslagen und etwaige Kosten der Gegenseite zu tragen. Die Umsatzsteuer berechnen wir zusätzlich; sie ist nicht Bestandteil des prozentualen Honorars.
4.4. Vergütung nach dem Rechtsanwaltstarif
Kommt zwischen Rechtsanwalt und Mandant keine Vereinbarung über ein vertragliches Honorar zustande, rechnet der Rechtsanwalt seine Leistungen nach der Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 Slg. (Rechtsanwaltstarif) ab. Nach dem Rechtsanwaltstarif gehen auch Rechtsanwälte und Gerichte bei der Bezifferung der Verfahrenskosten vor.
Im Erfolgsfall spricht Ihnen das Gericht die Erstattung der Verfahrenskosten üblicherweise nicht in der Höhe zu, die Sie Ihrem Rechtsanwalt nach dessen Stundensatz als Honorar zahlen. Das Verhältnis von Stundensatz und Tarifvergütung ist kompliziert — wir erläutern es unseren Mandanten aktiv.
4.5. Retainer (Monatspauschale)
Eine Monatspauschale bieten wir nur Mandanten an, die unsere Leistungen langfristig in einem Umfang nutzen, der einem mittleren oder größeren Unternehmen entspricht. Nach gemeinsamer Vereinbarung über den monatlichen Leistungsumfang und dessen Preis schließen wir einen Vertrag über langfristige Zusammenarbeit. Rechtsdienstleistungen für Pauschalmandanten haben standardmäßig Priorität.
Die finanziellen Bedingungen sind individuell und richten sich nach Umfang und Art der Zusammenarbeit. Bei Überschreitung des Pauschalkontingents werden weitere Stunden zu einem höheren, bis hin zum Standardsatz abgerechnet.
5. Was berechnen wir?
Mit unserer Tätigkeit sind Verwaltungsaufgaben, Telefonate und Reisen verbunden — auch diese Tätigkeiten sind entgeltpflichtig.
5.1. Arbeit
Bei Stundenhonorar berechnen wir sämtliche an Ihrem Fall geleistete Arbeit: Erstellung von Dokumentation (Schriftsätze, Analysen), Teilnahme an Terminen (Gericht, Behörden, mit dem Mandanten, mit der Gegenseite), telefonische und E-Mail-Kommunikation, Akteneinsicht, Fachkonsultationen, Einarbeitung in Unterlagen usw.
Das Mindesthonorar für einen neuen Fall ist in Art. 4.1 angeführt.
Kurze telefonische oder E-Mail-Anfragen, die eine rechtliche Beurteilung erfordern, gelten stets als Rechtsdienstleistung und können nach dem Stundensatz abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von jeweils angefangenen 15 Minuten.
Verhandlungstag: Für die Teilnahme an einem Gerichts- oder Verwaltungstermin oder an einer Verhandlung mit der Gegenseite außerhalb unserer Kanzlei berechnen wir stets mindestens 4 Arbeitsstunden; die Entschädigung für versäumte Zeit und die Fahrtkosten bleiben davon unberührt.
Einarbeitung in Unterlagen: Ein Rechtsanwalt wird für seine Zeit bezahlt, die er mit hochqualifizierter Arbeit verbringt. Deshalb berechnen wir jede Einarbeitung in Unterlagen des Mandanten — auch dann, wenn wir dem Mandanten nichts anderes mitteilen können, als dass sein Fall keine Lösung hat.
Wir berechnen die gesamte für den Fall des Mandanten aufgewendete Zeit. Haben wir mit dem Mandanten eine Pauschalvergütung vereinbart, berechnen wir einen einzigen Betrag. Eine Pauschalvergütung ist jedoch stets vorab beiderseits abzustimmen. Kam keine Vereinbarung zustande, rechnen wir nach dem Stundensatz ab.
Erstgespräch: In nicht standardisierten Fällen ist es meist sinnvoll, sich mit dem Mandanten zu einem Erstgespräch zu treffen, in dem wir die Umstände des Falls besprechen und den ungefähren Rahmen möglicher Lösungen abstecken. Im Erstgespräch klären beide Seiten außerdem, ob die Zusammenarbeit passt.
Das Erstgespräch ist stets nach dem aktuellen Stundensatz entgeltpflichtig. Bei langfristiger Zusammenarbeit können wir einen Teil des Erstgesprächs in die Pauschale oder den Festpreis für das Projekt einbeziehen.
5.2. Versäumte Zeit
Wir berechnen eine Entschädigung für versäumte Zeit in Höhe von 600 CZK + Umsatzsteuer für jede angefangene halbe Stunde. Als versäumte Zeit gilt insbesondere die Fahrt zum Mandanten oder zu einem Termin.
Administrative Tätigkeiten: Rein administrative Aufgaben — Kopieren und Scannen von Dokumentation, Gänge zur Post oder zu Behörden, Übergabe der Akte und ähnliche Tätigkeiten — rechnen wir mit 1.200 CZK + Umsatzsteuer pro Stunde ab, und zwar für jede angefangenen 15 Minuten.
5.3. Fahrtkosten
Fahren wir zu Ihnen oder zu einem Termin außerhalb unserer Kanzlei, berechnen wir Fahrtkosten in Höhe von 10 CZK + Umsatzsteuer je Kilometer.
5.4. Barauslagen
Barauslagen sind beispielsweise Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Auszüge aus dem zentralen Vollstreckungsregister oder kleinere Verwaltungsgebühren. Um die Zahlung höherer Gerichts- oder Verwaltungsgebühren bitten wir Sie direkt.
6. Wie rechnen wir ab?
6.1. Rechnungen
Die Rechnung für Rechtsdienstleistungen versenden wir üblicherweise je nach Art der Arbeit:
- bei Übergabe des Endergebnisses (Zusendung der finalen Vertragsfassung),
- nach der Teilnahme an einem Termin (Gerichtsverhandlung) oder
- zum Ende des Kalendermonats (sofern wir nicht früher abgerechnet haben).
Bei umfangreicheren Fällen rechnen wir laufend ab (monatlich oder nach Teilabschnitten).
Die Zahlungsfrist der Rechnungen beträgt 14 Tage.
Gemeinsam mit der Rechnung senden wir üblicherweise eine Abrechnung — eine Übersicht darüber, wofür Sie zahlen. Die Rechnung selbst enthält diese Angaben wegen unserer Verschwiegenheitspflicht nicht.
Schutz vor betrügerischen Zahlungen: Unsere Bankverbindung ändern wir ausschließlich durch Mitteilung aus unserer Datenbox oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Urkunde. Erhalten Sie eine Rechnung mit einer Ihnen unbekannten Kontonummer, prüfen Sie diese bitte telefonisch unter der auf unserer Website angegebenen Nummer — nicht unter der Nummer auf der Rechnung — und leisten Sie die Zahlung bis zur Klärung nicht.
Haben wir dem Mandanten einen Dokumentenentwurf zur Freigabe übergeben und stellt der Mandant die Mitwirkung ein, senden wir ihm nach einer Erinnerung die Rechnung.
6.2. Vorschussrechnungen
Bei bestimmten Fallarten (z. B. Streitigkeiten, High-Stakes-Verhandlungen, strategische Beratung) können wir auch von Bestandsmandanten einen Vorschuss verlangen. Ohne Begleichung der Vorschussrechnung beginnen wir nicht mit der Bearbeitung des Falls.
Vorschussrechnungen stellen wir außerdem Mandanten aus, die mit der Zahlung ordnungsgemäß abgerechneter Arbeit im Verzug sind.
Die Vorschusszahlung rechnen wir nach Vereinbarung ab, spätestens jedoch nach Erbringung der vereinbarten Leistung.
6.3. Aussetzung der Leistungen bei Zahlungsverzug
Bei Verzug des Mandanten mit der Zahlung eines fälligen Betrags behält sich die Kanzlei das Recht vor, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags auszusetzen. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Aussetzung Auswirkungen auf den Ausgang der Sache haben kann.
Auch bei ausgesetzten Leistungen nehmen wir die notwendigen Handlungen vor, damit dem Mandanten durch unmittelbar drohende Fristen oder unaufschiebbare Handlungen kein Nachteil entsteht.
7. Umfang des Mandats
Das Mandat erstreckt sich nur auf die ausdrücklich mit dem Mandanten vereinbarten Rechtsdienstleistungen (z. B. ein bestimmtes Verfahren, einen bestimmten Vertrag). Alle weiteren Handlungen — einschließlich Folgestreitigkeiten, anderer Verträge oder Verfahren — sind nicht Bestandteil des Mandats, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Die Rechtsdienstleistungen erbringt Ihnen unser Team. Wir behalten uns vor, die Arbeit innerhalb der Kanzlei so aufzuteilen, dass die Sache effizient und in entsprechender Qualität erledigt wird. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass einzelne Handlungen von Rechtsanwaltsanwärtern oder externen Mitarbeitern unter Aufsicht eines Rechtsanwalts vorgenommen werden können.
Gemeinsame Vertretung mehrerer Mandanten: Vertreten wir in derselben Sache mehrere Mandanten, so gilt, dass Informationen zur Sache zwischen den gemeinsamen Mandanten nicht vertraulich sind, dass uns jeder der gemeinsamen Mandanten Weisungen erteilen kann, sofern sie gemeinsam nichts anderes bestimmen, und dass das Honorar von den gemeinsamen Mandanten gesamtschuldnerisch getragen wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsteht zwischen den gemeinsamen Mandanten ein Interessenkonflikt, sind wir berechtigt, die Vertretung eines oder aller in der betroffenen Sache zu beenden; die Mandanten unterrichten wir darüber unverzüglich.
8. Kommunikation und Erreichbarkeit
Primärer Kommunikationskanal ist die E-Mail. Die telefonische Kommunikation dient vor allem der operativen Abstimmung, doch auch in ihrem Rahmen kann ein Honorar berechnet werden, wenn es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung handelt. Auf E-Mail-Anfragen reagieren wir üblicherweise binnen 2 Arbeitstagen; es handelt sich jedoch nicht um eine verbindliche Frist.
Als verbindliche Weisungen des Mandanten betrachten wir Weisungen:
- per E-Mail von den Adressen, die uns der Mandant mitgeteilt hat,
- über die Datenbox des Mandanten,
- schriftlich in Papierform.
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass Weisungen von anderen Adressen oder von Personen, die uns der Mandant nicht als berechtigt benannt hat, nicht akzeptiert werden müssen.
Aufzeichnung von Gesprächen und Terminen: Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass IUSTORIA, advokátní kancelář, s.r.o., zum Zweck der genauen Dokumentation des Inhalts von Rechtsberatungen, seines Willens und seiner Weisungen sowie zur Erfüllung des Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen Tonaufnahmen von Telefongesprächen und persönlichen Terminen mit dem Mandanten anfertigen kann. Die so angefertigten Aufnahmen dienen auch dem Schutz der berechtigten Interessen der Kanzlei bei etwaigen Streitigkeiten über den Inhalt von Weisungen oder den Umfang der erbrachten Leistungen, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Zugleich können diese Aufnahmen bei einem Streit über das Anwaltshonorar als Beweismittel im Gerichtsverfahren verwendet werden.
Technologie und künstliche Intelligenz: Bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nutzen wir moderne Technologien einschließlich Werkzeugen der künstlichen Intelligenz, und zwar unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und unter voller fachlicher Kontrolle des Rechtsanwalts. Für sämtliche Ergebnisse steht der Rechtsanwalt im selben Umfang ein, als hätte er sie selbst erstellt.
9. Buchhalterische und steuerliche Zusammenhänge
Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen auch Leistungen von Buchhaltern oder Steuerberatern aus unserem erweiterten Team. Das Honorar für diese Leistungen berechnen wir Ihnen weiter.
10. Mitwirkung des Mandanten, Vertrauen zwischen Mandant und Rechtsanwalt
Damit unsere Leistungen vollständig sein können, brauchen wir die Mitwirkung der Mandanten: Einzelheiten, Unterlagen, Antworten auf Fragen, Rückmeldungen zu Lösungsalternativen usw.
Das Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist entscheidend. Der Rechtsanwalt muss alle Umstände des Falls kennen. Verschweigt der Mandant Einzelheiten, trägt er die Folgen meist selbst — der Rechtsanwalt kann die Rechte des Mandanten dann nicht wirksam verteidigen.
Der Mandant haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen, die er uns übergibt. Verschweigt der Mandant Tatsachen oder gibt er sie unvollständig an, tragen wir keine Verantwortung dafür, dass das von ihm gewählte Vorgehen zu dem von ihm erwarteten Ergebnis führt.
Identifizierung und Überprüfung des Mandanten (AML): Bei ausgewählten Leistungen — insbesondere Treuhandverwahrungen, Immobilienübertragungen sowie Gründungen oder Änderungen von Handelsgesellschaften — sind wir verpflichtete Person nach dem Gesetz Nr. 253/2008 Slg. und führen die Identifizierung und Überprüfung des Mandanten durch. Ohne die erforderliche Mitwirkung können wir eine solche Leistung weder erbringen noch Gelder entgegennehmen.
11. Ergebnis der Rechtsdienstleistungen
Ein Rechtsanwalt kann das Ergebnis seiner Leistungen grundsätzlich nicht garantieren. Diese Regel folgt aus dem Wesen der Anwaltschaft und zeigt sich vor allem dort, wo über den Fall des Mandanten ein Gerichts- oder anderes Verfahren geführt wird oder wo das Ergebnis vom Verhalten anderer Personen abhängt.
Der Rechtsanwalt garantiert, dass er den Vertrag in der vom Mandanten gewünschten Form liefert, den Mandanten im Verfahren vertritt und sämtliche Dokumente erstellt und einreicht. Der Rechtsanwalt kann jedoch nicht garantieren, dass das Verfahren erfolgreich endet oder dass die Gegenseite die Schuld begleicht.
Standard der Ergebnisse: Sofern nicht anders vereinbart, erstellen wir unsere Ergebnisse — Analysen, Stellungnahmen, Verträge und weitere Dokumente — in mittlerer, pragmatischer Tiefe: sachlich, strategisch und mit einem Detailgrad, der Art und Wert der Sache angemessen ist, ohne akademische Vollständigkeit und ohne Vereinfachung zu Lasten der Verlässlichkeit. Wünscht der Mandant ein einfacheres Ergebnis (etwa eine kurze Zusammenfassung per E-Mail) oder umgekehrt eine ausführliche Analyse aller denkbaren Risiken und Zusammenhänge, gibt er dies bei der Beauftragung an; der gewählte Umfang schlägt sich im Umfang der abgerechneten Arbeit bzw. in der Höhe der Pauschalvergütung nieder. Wählt der Mandant nichts anderes, gilt der Mittelweg.
Das bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt keine Verantwortung für seine Arbeit trüge — dazu näher Art. 12.
12. Haftung des Rechtsanwalts für Schäden und Beendigung der Zusammenarbeit
Der Rechtsanwalt haftet dafür, dass das von ihm gewählte Vorgehen und die erteilten Ratschläge nicht im Widerspruch zu der fachlichen Sorgfalt stehen, die von einem Rechtsanwalt in der jeweiligen Sache erwartet werden kann. Der Rechtsanwalt haftet beispielsweise dafür, dass er die Einrede der Verjährung für den Mandanten vor Gericht nicht erhoben hat, obwohl er es hätte wissen und tun müssen, und der Mandant deshalb den Streit verloren hat.
Für solche Fälle ist der Rechtsanwalt bzw. unsere Kanzlei pflichtversichert. Unsere Kanzlei ist bis zu einer Schadenshöhe von 100.000.000 CZK versichert. Benötigt der Mandant Leistungen, bei denen es um höhere Beträge geht, vereinbaren Rechtsanwalt und Mandant eine Erhöhung der Versicherungssumme.
Wir behalten uns vor, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen abzulehnen oder zu beenden, insbesondere wenn:
- der Mandant nicht mitwirkt,
- er mit der Zahlung des Honorars in Verzug ist,
- er von uns ein Vorgehen verlangt, das gegen Rechtsvorschriften, Standesrecht oder unsere Werte verstößt.
13. Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen
Den Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen schließen wir standardmäßig für die Dauer der Erfüllung der vom Mandanten gewünschten Leistung. Bei Verträgen ist das deren Übergabe an den Mandanten, bei der Vertretung in Verfahren die Dauer des jeweiligen Verfahrens.
Neben dem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gibt es auch die Vollmacht. Mit dem Abschluss des Vertrags hat uns der Mandant noch keine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht benötigt der Rechtsanwalt für die förmliche Vertretung des Mandanten, typischerweise vor Gericht.
Den Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen können wir mündlich, per E-Mail oder schriftlich schließen. In besonderen Fällen bitten wir Interessenten um die Unterzeichnung eines ausführlicheren schriftlichen Vertrags. In den meisten Fällen genügt ein mündlicher, per E-Mail bestätigter Vertrag. Gerade zur Klärung des Inhalts dieser Verträge senden wir den Mandanten dieses Dokument zu.
Sowohl den Vertrag als auch die Vollmacht kann der Mandant jederzeit kündigen.
Akte und Dokumentation: Die Akte führen wir in der Regel elektronisch. Die Dokumentation der Sache bewahren wir 5 Jahre ab Beendigung der Erbringung der Rechtsdienstleistungen auf, sofern keine Rechtsvorschrift eine längere Frist verlangt; danach vernichten bzw. löschen wir sie. Dokumente, die uns der Mandant anvertraut hat, geben wir ihm auf Wunsch jederzeit heraus; die Übergabe der Akte ist als administrative Tätigkeit entgeltpflichtig (Art. 5.2). Tonaufnahmen nach Art. 8 bewahren wir höchstens 5 Jahre ab Abschluss der Sache auf, es sei denn, sie dienen als Beweismittel in einem laufenden Verfahren.
Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten: Ist der Mandant Verbraucher, so ist die Stelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher aus Verträgen über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen die Tschechische Rechtsanwaltskammer (www.cak.cz), betraut vom Ministerium für Industrie und Handel.
14. Schutz personenbezogener Daten
Verantwortlicher: IUSTORIA, advokátní kancelář, s.r.o., IČO: 173 53 866, mit Sitz in Slovákova 279/11, Veveří, 602 00 Brno.
Umfang der Verarbeitung: Wir verarbeiten die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die damit verbundene Kommunikation erforderlichen personenbezogenen Daten — insbesondere Identifikations- und Kontaktdaten der Mandanten und ihrer Vertreter, Daten zu Rechtsfällen, Daten zu Zahlungen und Handlungen sowie Tonaufnahmen von Telefongesprächen und persönlichen Terminen, soweit sie nach Art. 8 dieser Bedingungen angefertigt werden.
Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung ist für die Erfüllung des Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Rechtsanwalts nach dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften erforderlich und erfolgt darüber hinaus aufgrund unseres berechtigten Interesses an der ordnungsgemäßen Dokumentation der Kommunikation mit dem Mandanten sowie am Schutz unserer Rechte und an der Verteidigung in etwaigen Streitigkeiten. Geht die Verarbeitung über die genannten Zwecke hinaus, beruht sie auf der Einwilligung des Mandanten.
Zugang zu den Daten: Zugang zu den personenbezogenen Daten haben nur Rechtsanwälte und Mitarbeiter unserer Kanzlei, die im Rahmen ihrer Aufgaben damit umgehen müssen. Alle unterliegen der Vertraulichkeitspflicht.
Rechte der Mandanten: Sie haben das Recht auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten, auf deren Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen. Zur Ausübung dieser Rechte kontaktieren Sie uns unter info@iustoria.cz.
Aufbewahrungsdauer: Personenbezogene Daten bewahren wir für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer oder für die zur Erfüllung des Erhebungszwecks erforderliche Dauer auf. Nach Ablauf dieser Frist werden sie sicher gelöscht oder anonymisiert.
Zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch Tonaufnahmen von Telefongesprächen und persönlichen Terminen mit dem Mandanten gehören, die zur Dokumentation der Weisungen des Mandanten, zur Erfüllung des Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und zum Schutz der berechtigten Interessen der Kanzlei angefertigt wurden.
15. Zum Schluss
Die Anwaltschaft ist ein Feld, in dem oft über große Dinge entschieden wird — über Geld, Beziehungen, Reputation.
Diese Bedingungen setzen wir so, dass wir effizient, hochwertig und ohne Kompromisse arbeiten können. Wenn Sie ihnen zustimmen, stehen wir voll und ganz auf Ihrer Seite.
Brno, den 17. August 2026
IUSTORIA, advokátní kancelář, s.r.o.