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Was Sie im Zivilprozess verlangen können – und was Sie bisher nicht wussten

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Viele führen einen Zivilprozess nach einem einfachen Schema: Klage einreichen, ein paar Anträge stellen und dann still abwarten, was das Gericht tut. Die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre hat jedoch recht deutlich daran erinnert, dass eine Partei vom Gericht viel mehr verlangen kann. Das Gericht soll seine Rechtsauffassung offenlegen, darf die Partei nicht überraschen, muss ordnungsgemäß Hinweise erteilen und seine Entscheidung ehrlich begründen. Auch mit Kosten und Beweisen soll es vernünftig umgehen.

Einige der interessantesten prozessualen Waffen zielen dabei auf die Art, wie das Gericht entscheidet, und nicht auf den Anspruch selbst. Genau dort werden oft Verfahren gewonnen oder verloren, die auf den ersten Blick eindeutig wirken. Warum nicht jede Schlacht zu schlagen ist und was Rechtsstreit und Geschäftsverhandlung gemeinsam haben, habe ich bereits beschrieben. Diesmal geht es direkt in die jüngste Rechtsprechung.

1. Sie können verlangen, dass das Gericht Sie nicht überrascht. Auch bei den Kosten.

Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil Az. 30 Cdo 2630/2025 vom 3. 3. 2026 daran erinnert, dass eine Entscheidung überraschend ist, wenn sie sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Verfahrensverlauf noch aus dem bisherigen Parteivortrag vorhersehen ließ. Am schwersten wiegt das dort, wo das Gericht seine Sicht auf den Fall erst ganz am Ende ändert. In diesem Fall blieb der Einwand allerdings erfolglos, weil der Revisionsführer nicht erklärte, worin die Überraschung bestand. Der Einwand muss daher immer konkret begründet werden.

Das Verfassungsgericht ging im Erkenntnis Az. II. ÚS 297/26 vom 18. 3. 2026 noch weiter. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen erfasst danach auch den Kostenausspruch. Ändert ein Berufungsgericht ohne Vorwarnung seine Rechtsauffassung zum Tarifwert und berechnet die Kosten neu, ohne der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist das ein verfassungsrechtliches Problem.

Viele Anwälte behandeln die Kosten noch immer als buchhalterischen Anhang zur Hauptsache. Achten Sie deshalb auch darauf, ob das Gericht seine Sicht auf die Kosten ändert, ohne die Frage vorher anzusprechen. Stützt sich die Entscheidung auf eine Rechtsauffassung, die im Verfahren zuvor nie zur Sprache kam, erheben Sie den Einwand der Überraschungsentscheidung.

2. Die Hinweispflicht: wann das Gericht sie hat und wo sie endet

In der Praxis helfen hier zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aus diesem Jahr.

Im Urteil Az. 28 Cdo 2748/2025 vom 17. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die Hinweispflicht nach § 118a der tschechischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf einem objektiven Prinzip beruht. Ergibt sich die Notwendigkeit, Vortrag oder Beweise zu ergänzen, aus der abweichenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ist der unterbliebene Hinweis in erster Instanz ein Verfahrensmangel, gleich warum das Erstgericht nicht hingewiesen hat. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um einen Irrtum, um Unaufmerksamkeit oder um die Überzeugung handelte, ein Hinweis sei nicht nötig. In den übrigen Fällen kann das Berufungsgericht den fehlenden Hinweis im Berufungsverfahren selbst nachholen.

Gelangt das Berufungsgericht also zu einer abweichenden Rechtsauffassung, aus der sich die Notwendigkeit ergänzender Tatsachenvorträge oder Beweise ergibt, kann es das nicht nebenbei reparieren. Der Oberste Gerichtshof hat eine solche Konstellation ausdrücklich mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 219a ZPO verknüpft. In der Berufung stößt eine Partei nämlich bereits an die Konzentrationsmaxime und an das Neuerungsverbot.

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 28 Cdo 86/2026 vom 18. 3. 2026 zieht dann die Grenze in die andere Richtung: Die Hinweispflicht kommt nur in Betracht, wenn der bisherige Vortrag und die Beweise zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichen. Das Gericht soll also nicht die Prozesstaktik der Partei ersetzen. Ob man überhaupt vor Gericht geht oder die Mediation bzw. ein Schiedsverfahren wählt, klärt man am besten, lange bevor es auf die Hinweispflicht ankommt.

Haben Sie verloren, weil Sie „zu wenig vorgetragen“ oder „zu wenig bewiesen“ haben? Prüfen Sie, ob das Gericht Sie zuvor angemessen hingewiesen hat. Hat das Berufungsgericht den Fall plötzlich rechtlich anders eingeordnet, argumentieren Sie, dass es ohne Raum für ergänzenden Vortrag und Beweise nicht richtig entscheiden konnte.
Erwarten Sie aber nicht, dass Ihnen das Gericht sagt, wie Sie gewinnen. Der Hinweis dient der Aufklärung des Sachverhalts, die Taktik entwickelt das Gericht nicht für Sie.

3. Sind Sie Beklagter? Sie können dem eleganten Rückzug des Klägers widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Klagerücknahme gehört zu den am meisten unterschätzten prozessualen Möglichkeiten. Viele glauben noch immer, der Kläger könne einfach aussteigen und damit sei der Streit beendet. So einfach ist es nicht.

Im Beschluss Az. 33 Cdo 1588/2025 vom 26. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass der Beklagte der Klagerücknahme aus schwerwiegenden Gründen widersprechen kann. Das gilt, wenn der Kläger die Klage erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 96 Abs. 3 und 4 ZPO). Als schwerwiegende Gründe wertete der Oberste Gerichtshof in diesem Fall, dass:

  • sich das Verfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet,
  • der Beklagte wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat,
  • eine Entscheidung in der Sache für die künftige Rechtsposition der Parteien Bedeutung hat.

Unter Verweis auf frühere Rechtsprechung erinnerte er außerdem daran, dass ein schwerwiegender Grund auch dann vorliegt, wenn die Beweisaufnahme so weit fortgeschritten ist, dass eine Entscheidung zu erwarten ist, und der Kläger mit der Rücknahme eine für ihn ungünstige Entscheidung vereiteln will.

Haben Sie Zeit, Beweise und Geld in den Prozess investiert und brauchen eine verbindliche Entscheidung? Dann kann es sinnvoll sein, auf der Fortsetzung des Verfahrens zu bestehen.
Ein Kläger sollte sich eine späte Klagerücknahme gut überlegen. Schlecht getimt kann sie teurer werden als eine schlecht formulierte Klage.
Derselbe Fall hat auch eine finanzielle Seite. In einer früheren Phase wurde der Klägerin nach Einstellung des Verfahrens ein Kostenersatz von über 1,19 Mio. CZK (rund 47 000 EUR) auferlegt. Das Berufungsgericht hob die Einstellung auf, und über die Kosten wird erst am Ende entschieden. Eine Rücknahme zum falschen Zeitpunkt kann also mehr kosten, als der Kläger im ganzen Streit verlangt hat.

4. Über Kosten entscheidet nicht nur die Arithmetik

Verfahrenskosten gelten oft als technische Nebensache. Gerade hier kann die Rechtsprechung aber am meisten überraschen.

Im Beschluss Az. 25 Cdo 1603/2025 vom 17. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof die Revision (dovolání) der Hinterbliebenen zurückgewiesen und dennoch der obsiegenden Versicherung nach § 150 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zuerkannt, weil dies gegenüber den Klägern unverhältnismäßig hart gewesen wäre. Als maßgebend wertete er insbesondere die Natur des Anspruchs, den Verlust eines nahen Familienmitglieds, das passive Verhalten der Beklagten auf vorherige Aufforderungen und ihre Wirtschaftskraft.

Die Regel „Wer gewinnt, bekommt alles“ gilt also nicht ausnahmslos. Das Gericht kann ausnahmsweise sagen: Sie haben prozessual gewonnen, aber in diesem konkreten Fall wäre eine volle Erstattung unangemessen.

Das Verfassungsgericht fügte im Erkenntnis Az. III. ÚS 3062/25 vom 2. 4. 2026 hinzu, dass Kostenentscheidungen auf der richtigen rechtlichen Qualifikation der einzelnen Kostenarten beruhen müssen. Es stellte ausdrücklich fest, dass Barauslagen und Honorar eines beigeordneten Anwalts keine Staatskosten im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO sind. Die gegenteilige Annahme ist ein qualifizierter Auslegungsfehler und ein Eingriff in das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

Wie sich das mit dem Anwalt vereinbarte Honorar von dem unterscheidet, was Ihnen das Gericht im Kostenausspruch tatsächlich zuerkennt, habe ich an fünf konkreten Beispielen in einem eigenen Beitrag erläutert: Anwaltskosten im Gerichtsverfahren: Wer erstattet sie und in welchem Umfang.

Bei § 150 ZPO lohnt sich eine nachdrückliche Argumentation: die menschliche Dimension der Sache, das Verhalten der Gegenseite, das wirtschaftliche Ungleichgewicht und die besondere Härte, die eine volle Erstattung für die unterlegene Partei bedeuten würde.
Unterscheiden Sie Kosten zwischen den Parteien, Staatskosten und Kosten des beigeordneten Vertreters. Wer das Honorar des beigeordneten Anwalts den Staatskosten zuordnet, weicht nach dem Verfassungsgericht so weit von der gefestigten Praxis ab, dass ein qualifizierter Mangel vorliegt.
Über Kostenaussprüche wird hauptsächlich in erster Instanz und in der Berufung entschieden. Nach dem geltenden Wortlaut der ZPO ist eine Revision gegen einen Kostenausspruch im Allgemeinen unzulässig. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass der Oberste Gerichtshof es später richtet.

5. Eine Bagatellsache bedeutet keine Bagatellbegründung.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 232/25 vom 30. 4. 2025 betrifft die Qualität der Begründung. Das Verfassungsgericht rügte das Berufungsgericht, weil es seine Schlüsse nicht ordentlich begründete und sich im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Stellungnahme der Nebenintervenientin begnügte. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist das nicht nur ein Problem der Begründung, sondern auch der richterlichen Unvoreingenommenheit.

Es ging dabei um eine Bagatellsache. Das Verfassungsgericht griff trotzdem ein, weil der Fall über den Einzelfall hinausreichte und andere Entscheidungen beeinflussen konnte.

Setzt sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden nicht mit eigenen Überlegungen auseinander und verweist nur auf das, was die Gegenseite oder das Erstgericht geschrieben hat, ist das nicht automatisch in Ordnung, auch nicht bei einem kleinen Betrag. Bei typischen, sich wiederholenden Streitigkeiten kann eine schwache Begründung ein viel größeres Problem sein, als es zunächst scheint.

6. Hören Sie auf, den Mythos zu wiederholen, negative Tatsachen seien nicht beweisbar.

Für das Beweisrecht sehr praxisnah ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 21 Cdo 1993/2024 vom 10. 12. 2024. Darin hat der Oberste Gerichtshof die sogenannte negative Beweistheorie ausdrücklich für überholt erklärt: Negative Tatsachen können bewiesen werden und müssen es oft, typischerweise durch Indizienbeweise.

Es ging um einen arbeitsrechtlichen Streit, der Schluss hat aber weitergehende prozessuale Tragweite. Eine Partei, die den Beweisen näher steht, kann sich nicht bequem hinter der Behauptung verstecken, etwas lasse sich nicht beweisen. Das Gericht berücksichtigte, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungen führt und damit objektiv besseren Zugang zum Beweis bestimmter Tatsachen hat.

Sie behaupten, dass etwas nicht geschehen ist? Sagen Sie nicht reflexartig, das lasse sich nicht beweisen. Bauen Sie eine Kette von Indizien auf: Aufzeichnungen, Logs, fehlende Einträge, gewöhnlicher Geschäftsgang, Urkunden, interne Systeme, Abfolge des Verhaltens der Parteien.
Argumentieren Sie damit, wer den Beweisen tatsächlich näher steht und wer über sie verfügt. Die Partei in der besseren Beweisposition trifft eine sogenannte Erläuterungspflicht.
Bevor das Gericht gegen eine Partei wegen Nichterfüllung der Beweislast entscheidet, muss es auch das Hinweisregime nach § 118a ZPO einhalten.

7. Prozessuale Aktivität ist nicht automatisch „Ihre Schuld“.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 30 Cdo 2630/2025 vom 3. 3. 2026 verdient eine zweite Erwähnung, diesmal wegen der Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer. Der Oberste Gerichtshof erinnerte daran, dass übliche Prozesshandlungen einer Partei nicht als Beitrag zur Verzögerung angelastet werden können. Ausgenommen sind Handlungen, die ihr nicht zustehen, und schikanöse Handlungen, mit denen sie das Verfahren gezielt in die Länge zieht. Sonst können sich solche Handlungen höchstens bei der Beurteilung der Komplexität des Verfahrens auswirken. Anträge, Terminsabsagen aus triftigem Grund und legitime Rechtsmittel sind also für sich genommen kein Fehlverhalten. Mit der Verjährung als stillem Killer von Ansprüchen hängt das indirekt, aber spürbar zusammen: Je länger das Verfahren dauert, desto größer das Risiko, dass parallel laufende materiell-rechtliche Fristen gegen Sie arbeiten.

Überblick: Sieben prozessuale Waffen in einer Tabelle

WaffeWann einsetzenLeitentscheidung
Einwand der ÜberraschungsentscheidungDas Gericht stützt die Entscheidung auf eine Rechtsauffassung, die im Verfahren nie zur Sprache kam, auch bei den Kosten.30 Cdo 2630/2025; II. ÚS 297/26
Verletzung der HinweispflichtNiederlage wegen „zu wenig vorgetragen/bewiesen“ ohne Hinweis nach § 118a ZPO.28 Cdo 2748/2025; 28 Cdo 86/2026
Widerspruch gegen die KlagerücknahmeBeklagter braucht eine Entscheidung in der Sache; Kläger zieht sich vor ungünstigem Ausgang zurück.33 Cdo 1588/2025
§ 150 ZPO + korrekte KostenqualifikationVolle Erstattung wäre unverhältnismäßig hart; Staatskosten und Kosten des beigeordneten Vertreters verwechselt.25 Cdo 1603/2025; III. ÚS 3062/25
Angriff auf die Begründung des BerufungsurteilsBerufungsgericht „verweist“ bloß auf den gegnerischen Vortrag, auch in einer Bagatellsache mit Fernwirkung.III. ÚS 232/25
Beweis negativer TatsachenGegenseite ist näher an den Beweisen; „das lässt sich nicht beweisen“ trägt nicht mehr.21 Cdo 1993/2024
Abwehr gegen „Beitrag zur Verzögerung“Übliche Prozesshandlungen dürfen nicht ohne Weiteres als Verschleppung gedeutet werden.30 Cdo 2630/2025

Stehen Sie am Anfang eines Streits oder sind Sie schon mittendrin und brauchen ein zweites Augenpaar? Mit solchen prozessualen Details arbeiten wir in unserer Streitbeilegungspraxis täglich. Nehmen Sie Kontakt auf. Die Erstberatung ist unverbindlich und zeigt meist, ob sich der Gang vor Gericht lohnt oder ob die Sache anders geführt werden sollte.

Fazit: Im Zivilprozess reicht Abwarten nicht

Die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre zeigt, dass eine Partei im Zivilprozess vom Gericht mehr verlangen kann, als die gängigen Übersichten nahelegen. Die Tabelle oben fasst die einzelnen Werkzeuge zusammen. Keines davon wirkt aber von selbst: Sie müssen den Einwand erheben und konkret begründen, sonst scheitert er wie der Überraschungseinwand im Verfahren 30 Cdo 2630/2025.

In der Praxis heißt das, jede gerichtliche Entscheidung auch prozessual zu lesen. Hat das Gericht überrascht? Hat es rechtzeitig Hinweise erteilt? Hat es selbst begründet? Hat es die Kosten richtig qualifiziert? Von den Antworten hängt oft ab, ob eine Berufung oder eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.

Verwendete Rechtsprechung

Die Texte der zitierten Entscheidungen lassen sich in den offiziellen tschechischen Datenbanken nachschlagen: NALUS (Verfassungsgericht) und Webseite des Obersten Gerichtshofs.

  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. II. ÚS 297/26 vom 18. 3. 2026
  • Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 30 Cdo 2630/2025 vom 3. 3. 2026
  • Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 28 Cdo 2748/2025 vom 17. 3. 2026
  • Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 28 Cdo 86/2026 vom 18. 3. 2026
  • Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 33 Cdo 1588/2025 vom 26. 3. 2026
  • Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 25 Cdo 1603/2025 vom 17. 3. 2026
  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 3062/25 vom 2. 4. 2026
  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 232/25 vom 30. 4. 2025
  • Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 21 Cdo 1993/2024 vom 10. 12. 2024

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Die prozessualen Waffen aus diesem Text wirken umso besser, je besser Sie verstehen, wer über Ihren Streit entscheidet und wie. Ein Richter kann der Entscheidungsmüdigkeit (decision fatigue) und dem Ankereffekt unterliegen, ein Mandant hat oft verdeckte Interessen, und die Gegenseite dämonisiert man leicht reflexhaft. Dem habe ich einen eigenen populärwissenschaftlichen Text gewidmet: Psychologie der Beteiligten: Wie ein Richter entscheidet. Den wissenschaftlichen Hintergrund der Verhandlung selbst (Kahneman, Cialdini, Voss, BATNA) finden Sie in Paragraphen sind nur das Fundament: Psychologie und Taktik im Rechtsstreit. Die Wahl der prozessualen Waffen hängt zudem stark davon ab, welches Spiel Sie eigentlich spielen: Schach (vollständige Information), Poker (Signalisierung, Glaubwürdigkeit) oder Monopoly (Erschöpfung der Ressourcen). Darüber schreibe ich in Schach, Poker, Monopoly – und Mensch ärgere Dich nicht.

Häufige Fragen

Kann der Beklagte der Klagerücknahme widersprechen?

Ja, wenn der Kläger die Klage erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknimmt und der Beklagte schwerwiegende Gründe hat; das Gericht muss sich mit ihnen auseinandersetzen (§ 96 Abs. 3 und 4 ZPO; Az. 33 Cdo 1588/2025). Dazu zählen ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium, ein wesentlicher Beitrag des Beklagten zur Aufklärung, die Bedeutung einer Sachentscheidung für die künftige Rechtsposition der Parteien oder ein Kläger, der eine bereits zu erwartende ungünstige Entscheidung vereiteln will.

Darf das Berufungsgericht nach einer neuen Rechtsauffassung entscheiden, ohne mir ergänzenden Vortrag zu ermöglichen?

Nicht ohne Weiteres. Erfordert die abweichende Rechtsauffassung ergänzende Tatsachenvorträge oder Beweise, verknüpft der Oberste Gerichtshof dies mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 219a ZPO (Az. 28 Cdo 2748/2025).

Sind Honorar und Barauslagen eines beigeordneten Anwalts Staatskosten?

Nein. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 3062/25 sind sie keine Staatskosten im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO; die gegenteilige Annahme ist ein qualifizierter Auslegungsfehler und ein Eingriff in das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

Darf sich ein Berufungsgericht mit einem Verweis auf den Vortrag der Gegenseite begnügen?

In der Regel nicht. Im Erkenntnis Az. III. ÚS 232/25 griff das Verfassungsgericht ein, weil das Berufungsgericht sich im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Stellungnahme der Nebenintervenientin begnügte, und zwar auch in einer Bagatellsache, die über den Einzelfall hinausreichte.

Können mir übliche Prozesshandlungen als Beitrag zur Verzögerung angelastet werden?

Nicht ohne Weiteres. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 30 Cdo 2630/2025 kann die prozessuale Aktivität einer Partei als Beitrag zur Verzögerung nur dann angelastet werden, wenn es um Handlungen geht, die ihr nicht zustehen, oder um schikanöse Handlungen, mit denen sie das Verfahren gezielt in die Länge zieht. Sonst kann sie sich höchstens bei der Beurteilung der Komplexität des Verfahrens auswirken.

Was ist eine Überraschungsentscheidung im Zivilprozess?

Eine Entscheidung, die sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Verfahrensverlauf noch aus dem bisherigen Parteivortrag vorhersehen ließ (Az. 30 Cdo 2630/2025). Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Rechtsauffassung, die zuvor nicht auf dem Tisch lag, ist dieser Einwand angebracht.

Dieser Artikel hat rein informativen Charakter und stellt keine Rechtsberatung dar. Er bezieht sich auf die zitierte Rechtsprechung zum Stand der Veröffentlichung; die rechtlichen Schlussfolgerungen im konkreten Streit hängen stets von den Umständen des Einzelfalls und vom aktuellen Stand der Rechtsprechung ab.

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