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Was Sie im Zivilprozess verlangen können — und was Sie bisher nicht wussten

2026-04-22 Lesezeit 13 min

Der Zivilprozess ist nicht einfach die Disziplin „Klage einreichen, etwas beantragen und dann still abwarten, was das Gericht tut". Die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre hat recht deutlich daran erinnert, dass eine Prozesspartei viel mehr verlangen kann: eine faire Offenlegung der Rechtsauffassung, eine nicht überraschende Entscheidung, eine sachgerechte richterliche Hinweispflicht, eine ehrliche Begründung, einen vernünftigen Umgang mit den Kosten und einen seriösen Umgang mit den Beweisen.

Und brisanter noch: Einige der spannendsten prozessualen Waffen betreffen nicht den Anspruch selbst, sondern die Art, wie das Gericht entscheidet. Genau dort werden häufig Verfahren gewonnen oder verloren, die auf den ersten Blick „eindeutig" wirken. Dazu, warum nicht jede Schlacht zu schlagen ist und was Rechtsstreit und Geschäftsverhandlung gemeinsam haben, habe ich früher geschrieben. Dieser Artikel geht einen Schritt weiter — in die jüngste Rechtsprechung selbst.

1. Sie können verlangen, dass das Gericht Sie nicht überrascht. Auch bei den Kosten.

Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil Az. 30 Cdo 2630/2025 vom 3. 3. 2026 daran erinnert: Eine Überraschungsentscheidung ist eine solche, die sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Verfahrensverlauf noch aus dem bisherigen Parteivortrag vorhersehen ließ. Das ist vor allem dort wichtig, wo das Gericht die rechtliche Sicht erst ganz am Ende kippt.

Das Verfassungsgericht ging im Erkenntnis Az. II. ÚS 297/26 vom 18. 3. 2026 noch einen Schritt weiter: Das Verbot von Überraschungsentscheidungen erfasst auch den Kostenausspruch. Ändert ein Berufungsgericht ohne Vorwarnung seine Rechtsauffassung zum Tarifwert und „rechnet" die Kosten anders, ohne dass die Partei Gelegenheit zur Reaktion erhält, ist das ein verfassungsrechtliches Problem.

Den Hauptgegenstand im Blick zu behalten reicht nicht — beobachten Sie auch, ob das Gericht das Ruder bei den Kosten herumreißt, ohne die Frage vorher zu öffnen.
Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Rechtsauffassung, die im Verfahren zuvor nicht auf dem Tisch lag, ist der Einwand der Überraschungsentscheidung angebracht.
Auch Kosten können der Ort einer verfassungswidrigen Überraschung sein — das Gericht darf Sie prozessual nicht „abservieren", selbst wenn es nur noch um den Anwaltstarif zu gehen scheint.
Viele Prozessanwälte unterschätzen die Kosten nach wie vor als „buchhalterische Fußnote". Die Rechtsprechung sagt etwas anderes: Allein bei den Kosten kann verfassungsrechtlich verloren werden.

2. Die Hinweispflicht ist keine Dekoration. Das Gericht ist aber nicht Ihr Prozesscoach.

Zwei jüngere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind hoch praxisrelevant.

Im Urteil Az. 28 Cdo 2748/2025 vom 17. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die Verletzung der Hinweispflicht nach § 118a der tschechischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf einem objektiven Prinzip beruht. Warum das Erstgericht nicht hingewiesen hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass es nicht hingewiesen hat — und der Mangel liegt vor.

Hinzu kommt: Gelangt das Berufungsgericht zu einer abweichenden Rechtsauffassung, die eine Ergänzung von Tatsachenvorträgen oder Beweisen erfordert, lässt sich das nicht einfach „im Vorbeigehen flicken". Der Oberste Gerichtshof hat eine solche Konstellation ausdrücklich mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 219a ZPO verknüpft, weil Sie in der Berufung bereits an die Grenzen der Konzentration und an das Regime der Novenzulassung stoßen.

Zugleich erinnert der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 28 Cdo 86/2026 vom 18. 3. 2026 an die andere Seite der Medaille: Die Hinweispflicht kommt nur dort zum Tragen, wo die bisherigen Ausführungen und Beweise zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichen. Sie ist keine Lizenz dafür, dass das Gericht die Prozesstaktik der Partei übernimmt. Die strategische Frage, ob überhaupt vor Gericht gegangen oder die Mediation bzw. ein Schiedsverfahren gewählt werden soll, sollte man daher klären, bevor das Gespräch über die Hinweispflicht überhaupt beginnt.

Wenn Sie verloren haben, weil Sie „zu wenig vorgetragen" oder „zu wenig bewiesen" haben, prüfen Sie, ob Sie zuvor angemessen hingewiesen wurden.
Wenn das Berufungsgericht die Sache plötzlich auf eine andere rechtliche Qualifikation stellt, ist der Einwand, dass es ohne Öffnung des Raums für ergänzenden Vortrag oder Beweisanträge nicht ordnungsgemäß entscheiden konnte, ein starkes Argument.
Erwarten Sie zugleich nicht, dass das Gericht Ihnen sagt, wie genau Sie den Prozess gewinnen sollen — die Hinweispflicht ist kein Prozesscoaching.
Was der Oberste Gerichtshof den Gerichten hier sagt, ist unangenehm: Die Entschuldigung zählt nicht. Hätte das Gericht hinweisen müssen und tat es nicht, ist das ein Verfahrensmangel — gleich, ob aus Irrtum, Unaufmerksamkeit oder der Überzeugung, man müsse nicht hinweisen.

3. Sind Sie Beklagter? Sie können dem eleganten Rückzug des Klägers widersprechen.

Eine der am meisten unterschätzten prozessualen Möglichkeiten ist der Widerspruch gegen die Klagerücknahme. Viele glauben noch immer, der Kläger könne „einfach aussteigen", und damit sei Schluss. Das stimmt nicht.

Im Beschluss Az. 33 Cdo 1588/2025 vom 26. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass der Beklagte schwerwiegende Gründe für seinen Widerspruch gegen die Klagerücknahme haben kann. Solche Gründe können insbesondere darin bestehen, dass:

  • sich das Verfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet,
  • der Beklagte wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat,
  • eine Entscheidung in der Sache für die künftige Rechtsposition der Parteien Bedeutung hat,
  • der Kläger die Klage im Wesentlichen zurücknimmt, um einer erwarteten ungünstigen Entscheidung zu entgehen, ohne dass der Streit tatsächlich gelöst wäre.
Als Beklagter müssen Sie der Rücknahme nicht automatisch zustimmen — haben Sie gewichtige Gründe, muss sich das Gericht mit ihnen auseinandersetzen.
Haben Sie bereits Zeit, Beweise und Geld in den Prozess investiert und brauchen eine autoritative Entscheidung, kann das Bestehen auf Fortführung richtig sein.
Der Kläger sollte umgekehrt gut überlegen, ob eine späte Klagerücknahme nicht zum prozessualen Bumerang wird — das Timing kann teurer sein als eine schlecht formulierte Klage.
Der finanzielle Unterton desselben Falls: In einer früheren Phase war der Klägerin nach Einstellung des Verfahrens ein Kostenersatz von über 1,19 Mio. CZK auferlegt worden. Das Berufungsgericht kippte die Einstellung, und über die Kosten wird erst am Ende entschieden. Mit anderen Worten: Eine Klagerücknahme zum falschen Zeitpunkt kann Sie mehr kosten, als Sie jemals eingeklagt haben.

4. Kosten sind nicht nur mechanische Mathematik. Sie sind Emotionen, Taktik und die richtige rechtliche Qualifikation.

Die Verfahrenskosten werden oft als Technikum behandelt. Gerade hier kann die Rechtsprechung aber am stärksten überraschen.

Im Beschluss Az. 25 Cdo 1603/2025 vom 17. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof § 150 ZPO angewandt und der obsiegenden Partei die Kosten nicht zuerkannt, weil dies gegenüber den Klägern unverhältnismäßig hart gewesen wäre. Als maßgebende Umstände wertete er insbesondere die Natur des Anspruchs, den Verlust eines nahen Familienmitglieds, das passive Verhalten der Beklagten auf vorherige Aufforderungen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten.

Das ist wichtig: Kosten bedeuten nicht einfach „Sieger bekommt alles". Ausnahmsweise kann das Gericht sagen: Ja, prozessual waren Sie erfolgreich, aber im konkreten Fall wäre eine volle Erstattung unangemessen.

Parallel dazu schickte das Verfassungsgericht im Erkenntnis Az. III. ÚS 3062/25 vom 2. 4. 2026 eine weitere deutliche Botschaft: Kostenentscheidungen müssen auf der richtigen rechtlichen Qualifikation der einzelnen Kostenarten beruhen. Das Verfassungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass Barauslagen und Honorar eines beigeordneten Anwalts keine „Staatskosten" im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO sind. Das Gegenteil anzunehmen ist ein qualifizierter Auslegungsfehler und ein Eingriff in das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

Zum Verhältnis zwischen dem, was Sie Ihrem Anwalt tatsächlich zahlen, und dem, was Ihnen das Gericht im Kostenausspruch zuerkennt — mit fünf konkreten Beispielen — siehe den gesonderten Beitrag Anwaltskosten im Gerichtsverfahren: Wer erstattet sie und in welchem Umfang.

Zu § 150 ZPO lohnt sich harte Argumentation: die menschliche Dimension der Sache, das Verhalten der Gegenseite, die wirtschaftliche Disproportion und die besondere Härte, die eine volle Erstattung für die unterlegene Partei bedeuten würde.
„Das sind Kosten" genügt nicht. Kosten zwischen den Parteien, Staatskosten und Kosten des beigeordneten Vertreters sind drei verschiedene Kategorien — die Verwechslung ist ein qualifizierter Mangel.
Kostenstreitigkeiten müssen hauptsächlich erstinstanzlich und in der Berufung gewonnen werden. Nach dem aktuellen Wortlaut der ZPO ist eine Revision gegen einen reinen Kostenausspruch im Allgemeinen unzulässig — rechnen Sie nicht damit, dass „der Oberste Gerichtshof es später richten wird".
Der größte Irrtum der Praxis: Kosten seien „nur die Rechnung". Sie sind es nicht. Manchmal entscheiden sie mehr als die Hauptsache. Manchmal können Sie den Streit gewinnen und die Rechnung verlieren — oder umgekehrt die Rechnung trotz prozessualer Niederlage halten.

5. Eine Bagatellsache bedeutet keine Bagatellbegründung.

Eine sehr starke prozessuale Botschaft brachte das Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 232/25 vom 30. 4. 2025. Das Verfassungsgericht rügte das Berufungsgericht, weil es seine Schlüsse nicht ordentlich begründete und sich im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Stellungnahme der Nebenintervenientin begnügte. Das ist nach Auffassung des Verfassungsgerichts nicht nur ein Begründungsproblem, sondern auch ein Problem der richterlichen Unvoreingenommenheit.

Wichtig ist die zweite Ebene: Es handelte sich um eine Bagatellsache, und das Verfassungsgericht griff dennoch ein, weil die Sache über den Einzelfall hinausreichte und andere Entscheidungen beeinflussen konnte.

Wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden nicht eigenständig auseinandersetzt und nur „verweist" auf das, was die Gegenseite gesagt oder das Erstgericht geschrieben hat, ist das nicht automatisch in Ordnung.
Ein geringer Streitwert erlaubt dem Gericht nicht, auf eine sorgfältige Begründung zu verzichten.
Wenn die Sache typisch ist, sich wiederholt oder über den Einzelfall hinauswirkt, kann eine schlechte Begründung ein weit größeres Problem sein, als es auf den ersten Blick aussieht.
Publizistisch gesprochen: Copy-paste aus dem Schriftsatz der Gegenseite ist keine gerichtliche Begründung. Und es ist kein Detail. Es ist ein Eingriff in das Vertrauen darauf, dass tatsächlich das Gericht entschieden hat — und nicht ein prozessualer „Weiterleiter".

6. Hören Sie auf, den Mythos zu wiederholen, negative Tatsachen seien nicht beweisbar.

Eine der praxisnahesten Aussagen zum Beweisrecht kam im Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 21 Cdo 1993/2024 vom 10. 12. 2024. Der Oberste Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die sogenannte negative Beweistheorie überholt ist: Negative Tatsachen können — und müssen oft — bewiesen werden, typischerweise durch Indizienbeweise.

Der Ausgangsfall war ein arbeitsrechtlicher Streit, der Schluss hat jedoch weitergehende prozessuale Tragweite. Die Partei, die „näher an den Beweisen sitzt", kann nicht bequem behaupten, etwas lasse sich nicht beweisen. Der Oberste Gerichtshof hat berücksichtigt, dass der Arbeitgeber über die Aufzeichnungen verfügt und damit objektiv besseren Zugang zum Beweis bestimmter Tatsachen hat.

Wenn Sie behaupten, dass etwas nicht geschehen ist, sagen Sie nicht reflexartig „das lässt sich nicht beweisen". Bauen Sie eine Kette von Indizien auf: Aufzeichnungen, Logs, fehlende Einträge, normaler Geschäftsverlauf, Urkunden, interne Systeme, Abfolge des Parteiverhaltens.
Argumentieren Sie damit, wer den Beweisen tatsächlich näher steht und wer sie verfügbar hat — die Erläuterungspflicht der Partei in der besseren Beweisposition.
Bevor das Gericht zu Lasten einer Partei wegen Nichterfüllung der Beweislast entscheidet, muss es auch das Hinweisregime des § 118a ZPO beachten.
Die schlechteste Verteidigung im Beweisrecht lautet heute: „Das ist eine negative Tatsache, die lässt sich doch nicht beweisen." Doch, das lässt sie sich. Und manchmal steht und fällt genau daran der ganze Fall.

7. Prozessuale Aktivität ist nicht automatisch „Ihre Schuld".

Erwähnenswert ist auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 30 Cdo 2630/2025 vom 3. 3. 2026 — diesmal zur Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer. Der Oberste Gerichtshof hat daran erinnert, dass übliche Prozesshandlungen einer Partei ihr nicht ohne Weiteres als „Beitrag zur Verzögerung" angelastet werden können, sofern es sich nicht um schikanöses oder offenkundig missbräuchliches Vorgehen handelt. Der Zusammenhang mit der Verjährung als stillem Killer von Ansprüchen ist hier indirekt, aber wichtig: Je länger das Verfahren dauert, desto größer wird das Risiko, dass parallel laufende materiell-rechtliche Fristen gegen Sie arbeiten.

Höflich gesagt: Sich zu verteidigen ist keine prozessuale Unhöflichkeit. Anträge, Entschuldigungen, prozessuale Verteidigung und legitime Rechtsmittel sind kein Vergehen. Und wenn das jemand später anders darstellen will, ist die Rechtsprechung dafür nicht besonders empfänglich.

Überblick: Sieben prozessuale Waffen in einer Tabelle

WaffeWann einsetzenLeitentscheidung
Einwand der ÜberraschungsentscheidungDas Gericht stützt die Entscheidung auf eine Rechtsauffassung, die im Verfahren nicht auf dem Tisch lag — auch bei den Kosten.30 Cdo 2630/2025; II. ÚS 297/26
Verletzung der HinweispflichtNiederlage wegen „zu wenig vorgetragen/bewiesen" ohne Hinweis nach § 118a ZPO.28 Cdo 2748/2025; 28 Cdo 86/2026
Widerspruch gegen die KlagerücknahmeBeklagter braucht eine Entscheidung in der Sache; Kläger zieht sich vor ungünstigem Ausgang zurück.33 Cdo 1588/2025
§ 150 ZPO + korrekte KostenqualifikationVolle Erstattung wäre unverhältnismäßig hart; Staatskosten und Kosten des beigeordneten Vertreters verwechselt.25 Cdo 1603/2025; III. ÚS 3062/25
Angriff auf BerufungsbegründungBerufungsgericht „verweist" bloß auf den gegnerischen Vortrag — auch in einer Bagatellsache mit Fernwirkung.III. ÚS 232/25
Beweis negativer TatsachenGegenseite ist näher an den Beweisen; „das lässt sich nicht beweisen" trägt nicht mehr.21 Cdo 1993/2024
Abwehr gegen „Beitrag zur Verzögerung"Übliche Prozesshandlungen dürfen ohne Weiteres nicht als Verschleppung umgedeutet werden.30 Cdo 2630/2025

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Fazit: Der Zivilprozess ist kein passiver Sport

Was nehmen Sie aus den letzten zwei Jahren mit? Dass Sie im Zivilprozess mehr verlangen und tun können, als die Überblickslehrbücher nahelegen:

Sie können verlangen, dass Sie das Gericht nicht überrascht — auch bei den Kosten.
Sie können verlangen, dass das Gericht seiner Hinweispflicht nachkommt, müssen aber wissen, dass es nicht Ihr Prozessberater sein wird.
Als Beklagter können Sie mitunter legitim darauf bestehen, dass das Verfahren in der Sache endet und nicht mit dem bequemen Rückzug des Klägers.
Sie können um Kosten nicht nur rechnerisch, sondern auch über Billigkeit, Härte der Auswirkungen und die richtige rechtliche Qualifikation streiten.
Sie können Entscheidungen angreifen, die lediglich schlecht getarnte Abschriften des gegnerischen Vortrags sind.
Und Sie können auch beweisen, was „nicht geschehen ist" — wenn Sie wissen, wie.

Die eigentliche praktische Lektion ist einfach: Ein gut geführter Zivilprozess wird heute nicht nur über das materielle Recht entschieden, sondern sehr oft über die prozessuale Hygiene des Gerichts. Wer darauf achtet, hat einen Vorsprung.

Verwendete Rechtsprechung

Die Texte der zitierten Entscheidungen lassen sich in den offiziellen tschechischen Datenbanken nachschlagen: NALUS (Verfassungsgericht) und Webseite des Obersten Gerichtshofs.

  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. II. ÚS 297/26 vom 18. 3. 2026
  • Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 30 Cdo 2630/2025 vom 3. 3. 2026
  • Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 28 Cdo 2748/2025 vom 17. 3. 2026
  • Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 28 Cdo 86/2026 vom 18. 3. 2026
  • Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 33 Cdo 1588/2025 vom 26. 3. 2026
  • Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 25 Cdo 1603/2025 vom 17. 3. 2026
  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 3062/25 vom 2. 4. 2026
  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts Az. III. ÚS 232/25 vom 30. 4. 2025
  • Urteil des Obersten Gerichtshofs Az. 21 Cdo 1993/2024 vom 10. 12. 2024

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Die prozessualen Waffen aus diesem Text wirken umso besser, je besser Sie verstehen, wer und wie über Ihren Streit tatsächlich entscheidet — ein Richter, der Decision Fatigue und Anchoring unterliegt, ein Mandant mit verdeckten Interessen, eine Gegenseite, die Sie automatisch dämonisieren. Dem ist ein eigener populärwissenschaftlicher Text gewidmet: Psychologie der Beteiligten: Wie ein Richter entscheidet. Den wissenschaftlichen Hintergrund der Verhandlung selbst (Kahneman, Cialdini, Voss, BATNA) finden Sie in Paragraphen sind nur das Fundament: Psychologie und Taktik im Rechtsstreit. Und dass die Wahl der prozessualen Waffen wesentlich davon abhängt, welches Spiel Sie eigentlich spielen — Schach (vollständige Information), Poker (Signalisierung, Glaubwürdigkeit) oder Monopoly (Erschöpfung der Ressourcen) — habe ich in Schach, Poker, Monopoly — und Mensch ärgere Dich nicht beschrieben.

Dieser Artikel hat rein informativen Charakter und stellt keine Rechtsberatung dar. Er bezieht sich auf die zitierte Rechtsprechung zum Stand der Veröffentlichung; die rechtlichen Schlussfolgerungen im konkreten Streit hängen stets von den Umständen des Einzelfalls und vom aktuellen Stand der Rechtsprechung ab.

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