Die meisten Menschen lesen in einem Vertrag den Leistungsgegenstand, den Preis und die Frist. Den Rest überspringen sie als „juristische Formulierungen“. Gerade in diesen übersprungenen Passagen entscheidet sich aber, wie Ihr Rechtsstreit aussieht, wenn etwas schiefgeht.
In unserer Praxis begegnen uns immer wieder fünf Klauseln, auf die es im Konfliktfall am meisten ankommt und die Vertragsparteien kaum je gründlich lesen.
¶ 1. Schieds- oder Gerichtsstandsklausel
Bevor jemand klärt, wer Recht hat, muss feststehen, wo darüber entschieden wird. Genau das regelt die Schieds- oder Gerichtsstandsklausel.
Eine Schiedsklausel überträgt den Streit einem Schiedsgericht. Für sie sprechen die Geschwindigkeit (Monate statt Jahre), die Vertraulichkeit und die Möglichkeit, Schiedsrichter zu wählen, die sich im jeweiligen Fachgebiet auskennen. Dagegen stehen höhere Eingangskosten und eingeschränkte Rechtsmittel.
Eine Gerichtsstandsklausel bestimmt, welches staatliche Gericht zuständig ist. Bei grenzüberschreitenden Verträgen hängt davon viel ab, denn ohne sie entscheidet das EU-Recht über die Zuständigkeit, und zwar nach Regeln, die Ihnen nicht entgegenkommen müssen.
Was passiert, wenn sie fehlt: Die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Innerhalb der EU ist das die Brüssel-Ia-Verordnung, nach der man in dem Staat klagen kann, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und bei Vertragsstreitigkeiten auch am Erfüllungsort: beim Warenkauf dort, wohin die Ware nach dem Vertrag zu liefern war, bei Dienstleistungen dort, wo sie erbracht wurden. Wo Sie prozessieren, hängt also oft von einer Lieferklausel ab, die bei der Unterzeichnung niemand beachtet hat. Sitzt Ihr Geschäftspartner in Irland und haben Sie die Ware nach Irland geliefert, prozessieren Sie wahrscheinlich in Irland. Bei einem Partner in China wird es noch komplizierter.
Ein Fall aus der Praxis: Ein tschechischer Lieferant schloss mit einem deutschen Abnehmer einen Vertrag, ohne eine Schieds- oder Gerichtsstandsklausel zu vereinbaren. Als der Abnehmer die Zahlungen einstellte, klagte der Lieferant schließlich in Deutschland, also auf Deutsch, mit einem deutschen Anwalt und nach deutschem Prozessrecht. Die Kosten des Rechtsstreits überstiegen den geschuldeten Betrag.
¶ 2. Haftungsbeschränkung
Die Haftungsbeschränkungsklausel ist wahrscheinlich die wichtigste Bestimmung, die niemand liest. Sie legt fest, wie viel eine Partei von der anderen höchstens als Schadensersatz verlangen kann.
Ohne Haftungsbeschränkung haften Sie nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch in vollem Umfang für den tatsächlichen Schaden und den entgangenen Gewinn (§ 2952). Das Gesetz beschränkt den Ersatz dabei nicht auf Schäden, die Sie vorhersehen konnten. Von der Ersatzpflicht werden Sie nur ausnahmsweise befreit, wenn Sie ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis an der Leistung gehindert hat (§ 2913 Abs. 2). Beim internationalen Warenkauf nach dem UN-Kaufrecht (CISG) wird dagegen nur der Schaden ersetzt, den Sie bei Vertragsschluss vorausgesehen haben oder hätten voraussehen müssen (Art. 74).
Eine übliche Formulierung wie „die Haftung ist auf die Höhe der Vergütung für Leistungen der letzten 12 Monate beschränkt“ kann bedeuten, dass Sie statt 50 Millionen CZK (rund 2 Millionen EUR) höchstens 500.000 CZK zahlen. Die Obergrenze hält allerdings nicht immer. Nach § 2898 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt eine Beschränkung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Eingriffe in die natürlichen Rechte eines Menschen und für Schäden der schwächeren Partei unberücksichtigt.
Was passiert, wenn sie fehlt: Sie haften in vollem Umfang. In einem unserer Fälle verursachte ein IT-Systemlieferant beim Kunden einen Ausfall, der drei Tage dauerte. Der unmittelbare Schaden für die Reparatur betrug 200.000 CZK, der entgangene Gewinn des Kunden in den drei Tagen 8 Millionen CZK. Weil der Vertrag die Haftung nicht beschränkte, zahlte der Lieferant die vollen 8 Millionen.
¶ 3. Change-of-Control-Klausel
Ein Change of Control liegt vor, wenn sich die Eigentümerstruktur einer Vertragspartei ändert, typischerweise durch Übernahme, Verschmelzung oder den Eintritt eines neuen Investors.
Eine Change-of-Control-Klausel gibt der anderen Partei die Möglichkeit, auf eine solche Änderung zu reagieren. In der Regel darf sie den Vertrag kündigen, die Konditionen neu verhandeln oder ihre Zustimmung zur Änderung verlangen.
Was passiert, wenn sie fehlt: Ihr Vertrag läuft unverändert weiter, auch wenn Ihr Vertragspartner von Ihrem direkten Wettbewerber gekauft wird. Sie erbringen dann Leistungen für ein Unternehmen, das jemandem gehört, den Sie freiwillig nie beliefert hätten, und haben kein rechtliches Mittel, um auszusteigen.
Ein Fall aus der Praxis: Ein Distributor hatte einen Exklusivvertrag mit einem Hersteller, den später ein konkurrierender Distributor kaufte. Eine Change-of-Control-Klausel enthielt der Vertrag nicht, also galt die Exklusivität weiter. Nun kam sie allerdings dem Wettbewerber zugute, der Zugang zu den Preisen, Konditionen und dem Kundenstamm des Distributors erhielt.
¶ 4. Höhere Gewalt (Force Majeure)
Vor 2020 galt die Force-Majeure-Klausel als akademische Angelegenheit. Die Pandemie hat gezeigt, wie sehr man sich darin getäuscht hatte.
Eine Force-Majeure-Klausel regelt, was geschieht, wenn die Vertragserfüllung durch einen Umstand verhindert wird, den die Parteien nicht beeinflussen können, etwa eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Epidemie oder eine behördliche Anordnung.
Die entscheidenden Fragen lauten: Was genau gilt als höhere Gewalt? Muss die Leistung vollständig unmöglich sein, oder reicht es, dass sie wesentlich erschwert ist? Wen muss die betroffene Partei wie informieren? Und wie lange darf die höhere Gewalt andauern, bevor ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag entsteht?
Was passiert, wenn sie fehlt: Das tschechische Recht definiert höhere Gewalt nicht. Nach § 2913 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit Sie ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis nur von der Schadensersatzpflicht, nicht von der Leistungspflicht. Die Verbindlichkeit erlischt nur, wenn die Leistung tatsächlich unmöglich wird (§ 2006); eine bloße Erschwerung genügt nicht. Bei einer wesentlichen Änderung der Umstände können Sie Neuverhandlungen und notfalls eine gerichtliche Entscheidung verlangen (§§ 1765 und 1766). Ohne vertragliche Regelung streiten Sie also darüber, was eigentlich geschehen ist und welche Folgen das hat, und zwar gerade dann, wenn Sie eine schnelle Lösung brauchen.
Ein Fall aus der Praxis: 2020 bearbeiteten wir einen Vertrag über die Lieferung von Komponenten aus Asien. Der Lieferant konnte nicht leisten, weil die Fabriken geschlossen blieben. Der Vertrag enthielt zwar eine Force-Majeure-Klausel, fasste sie aber so eng, dass sie nur „Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte“ erfasste. Eine Pandemie war darin nicht vorgesehen. Es folgte ein einjähriger Streit darüber, ob eine Pandemie eine Naturkatastrophe ist.
¶ 5. Salvatorische Klausel (Severability)
Die kürzeste und auf den ersten Blick unwichtigste Klausel. Sie besagt ungefähr Folgendes: Erweist sich eine Bestimmung des Vertrags als unwirksam, gelten die übrigen Bestimmungen weiter.
Das tschechische Recht bestimmt selbst: Ist nur ein abtrennbarer Teil des Vertrags unwirksam, bleibt der Rest wirksam, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne ihn geschlossen hätten (§ 576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Genau diese Annahme kann die Gegenseite aber angreifen, etwa wenn sich eine Bestimmung als unwirksam erweist, auf der das ganze Geschäft beruhte. Die salvatorische Klausel bestätigt ausdrücklich, dass die Parteien den übrigen Vertrag aufrechterhalten wollten, und nimmt der Gegenseite damit Argumente.
Eine gut formulierte salvatorische Klausel geht noch weiter und bestimmt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine tritt, die nach Zweck und wirtschaftlicher Wirkung der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
Was passiert, wenn sie fehlt: Die Gegenseite erhält Spielraum, den gesamten Vertrag anzugreifen. In der Praxis kommt das selten vor. Wenn doch, sind die Folgen erheblich, denn statt einer einzelnen Bestimmung steht dann die Wirksamkeit des ganzen Vertrags auf dem Prüfstand.
¶ Praktische Empfehlungen
Bei der Prüfung jedes Geschäftsvertrags empfehle ich, am Ende zu beginnen, also bei den Klauseln, die regeln, was passiert, wenn etwas schiefgeht. Leistungsgegenstand und Preis sind wichtig, solange der Vertrag funktioniert. Sobald er nicht mehr funktioniert, entscheiden diese Klauseln.
Prüfen Sie fünf Dinge: wo Sie prozessieren werden, wie viel Sie höchstens zahlen, was bei einem Eigentümerwechsel geschieht, wie Sie mit unvorhersehbaren Ereignissen umgehen und ob eine fehlerhafte Klausel den ganzen Vertrag gefährdet.
Das kostet eine Stunde und kann Millionen sparen. Zur Ökonomie von Prävention und Rechtsstreit siehe Vertrag für zwanzigtausend oder Rechtsstreit für zweihunderttausend. Wenn Sie eine Gesellschaft gründen oder ihre Verhältnisse ändern, lesen Sie auch Gesellschaftsvertrag ist keine Formalität.
Entwerfen oder überarbeiten Sie einen Geschäftsvertrag, dem Sie nicht vor Gericht wiederbegegnen möchten? In unserer Risikopräventionspraxis gestalten wir diese Klauseln so, dass sie zu Ihren Gunsten wirken. Nehmen Sie Kontakt auf.
¶ Häufige Fragen
Ist eine Schiedsklausel besser als eine Gerichtsstandsklausel?
Das hängt von Ihren Prioritäten ab. Ein Schiedsverfahren ist schneller (Monate statt Jahre), vertraulich und erlaubt die Wahl fachkundiger Schiedsrichter, hat aber höhere Eingangskosten und eingeschränkte Rechtsmittel. Eine Gerichtsstandsklausel bestimmt das zuständige staatliche Gericht, was bei grenzüberschreitenden Verträgen entscheidend sein kann.
Wofür hafte ich, wenn der Vertrag keine Haftungsbeschränkung enthält?
Nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch in vollem Umfang, also für den tatsächlichen Schaden und den entgangenen Gewinn, und das Gesetz beschränkt den Ersatz nicht auf vorhersehbare Schäden. Beim internationalen Warenkauf nach dem UN-Kaufrecht (CISG) wird dagegen nur der bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden ersetzt. Eine übliche Klausel begrenzt die Haftung etwa auf die Vergütung für Leistungen der letzten 12 Monate; eine Beschränkung der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt aber unberücksichtigt.
Was bewirkt eine Change-of-Control-Klausel?
Sie gibt der anderen Partei die Möglichkeit zu reagieren, wenn sich die Eigentümerstruktur einer Vertragspartei ändert, etwa durch Übernahme, Verschmelzung oder den Eintritt eines neuen Investors. Üblich sind ein Kündigungsrecht, eine Neuverhandlung der Konditionen oder ein Zustimmungserfordernis.
Was gilt, wenn ein Vertrag keine Force-Majeure-Klausel enthält?
Das tschechische Recht definiert höhere Gewalt nicht. Ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis befreit nach § 2913 Abs. 2 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nur von der Schadensersatzpflicht, nicht von der Leistungspflicht; die Verbindlichkeit erlischt nur, wenn die Leistung unmöglich wird (§ 2006). Die Parteien streiten dann darüber, was eigentlich geschehen ist und welche Folgen das hat, und zwar gerade dann, wenn sie eine schnelle Lösung brauchen.
Wozu dient eine salvatorische Klausel?
Sie stärkt das Argument, dass die Unwirksamkeit einer Bestimmung nicht den gesamten Vertrag unwirksam macht. Die Abtrennbarkeit eines unwirksamen Teils regelt bereits § 576 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Klausel bestätigt aber ausdrücklich, dass die Parteien den übrigen Vertrag aufrechterhalten wollten. Eine gut formulierte Klausel ersetzt die unwirksame Bestimmung zudem durch eine, die Zweck und wirtschaftlicher Wirkung der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.