Blog

Eigene Firma, aber angeblich kaum Einkommen: Was prüft das Gericht beim Kindesunterhalt wirklich?

Lesezeit 8 min
PDF herunterladen

Sprache

PDF herunterladen PDF · 424 kB · 6 Seiten

A4 mit Titelblatt und Impressum – zum Drucken oder Weiterleiten.

Die Firma hat neue Autos, ein Büro in der Innenstadt und Aufträge für ein Jahr im Voraus. Ihr Inhaber zahlt sich den Mindestlohn aus und erklärt vor Gericht, mehr als ein paar tausend Kronen im Monat könne er nicht zahlen. Diese Situation erlebe ich im Unterhaltsverfahren immer häufiger, denn das Unternehmen über eine GmbH (tschechisch s.r.o., společnost s ručením omezeným) zu betreiben, ist heute üblich, und die Grenze zwischen „der Firma“ und „mir“ lässt sich auf dem Papier fast beliebig ziehen.

Kurz gesagt: Das Gericht darf nicht bei der Gehaltsabrechnung stehen bleiben. Es muss ermitteln, wie viel der Elternteil tatsächlich aus der Firma bezieht und beziehen könnte, und Sie können ihm dafür die Zahlen aus den Jahresabschlüssen liefern.

Wie das Gericht allgemein vorgeht, wenn ein Elternteil behauptet, nichts zu haben, habe ich im Artikel Unterhalt, wenn der andere Elternteil behauptet, nichts zu haben beschrieben. Dort finden Sie auch die Ausgabenpauschale bei Selbstständigen und die Einkommensvermutung für einen Elternteil, der nichts nachweist. Hier geht es um einen Elternteil, der eine Handelsgesellschaft besitzt oder führt.

Wo in der Firma das Einkommen verschwindet

Geld aus der Firma muss beim Elternteil nicht als Lohn ankommen. In der Praxis wiederholen sich diese Gestaltungen:

  • ein niedriges Geschäftsführergehalt oder gar keine Vergütung,
  • Gewinn, der in der Gesellschaft bleibt und sich Jahr für Jahr ansammelt,
  • ein Gewinnanteil, der nur ab und zu ausgeschüttet wird, typischerweise in einem Jahr, in dem gerade kein Streit läuft,
  • Firmenwagen, Telefon, Wohnung, Reisen und Einkäufe, die die Gesellschaft bezahlt,
  • Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, die nicht zurückgezahlt werden,
  • Zahlungen an den Partner, die Eltern oder eine weitere Firma,
  • der Wechsel vom Unternehmen in ein Arbeitsverhältnis kurz vor dem Streit.

Nichts davon ist an sich rechtswidrig. Die Vergütung des Geschäftsführers (jednatel) einer s.r.o. wird in einem Geschäftsführervertrag vereinbart, den die Gesellschafterversammlung genehmigt; enthält der Vertrag keine Vergütung, ist das Amt kraft Gesetzes unentgeltlich (§ 59 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Eine Vergütung von null kann also völlig legal sein. Für den Unterhalt entscheidet aber eine andere Frage: Wovon lebt der Elternteil tatsächlich, und wie viel könnte er aus der Firma entnehmen?

Die Firma ist nicht der Elternteil. Übergehen darf das Gericht sie trotzdem nicht

Die Gesellschaft ist eine eigene juristische Person, und ihr Vermögen gehört nicht dem Gesellschafter. Das Gericht kann deshalb nicht einfach das Gehalt des Elternteils und den Gewinn der Firma zusammenzählen. Es darf aber auch nicht bei der Gehaltsabrechnung stehen bleiben.

Das tschechische Verfassungsgericht hat das im Erkenntnis (nález, eine Sachentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde) Az. IV. ÚS 2492/24 vom 16. April 2025 deutlich gesagt. Der Vater betrieb dort sein Geschäft über mehrere Gesellschaften mit einem Umsatz von mehreren hundert Millionen Kronen. Vor Gericht behauptete er, er sei nicht Alleingesellschafter und die Gesellschafter schütteten den Gewinn nicht aus. Die ordentlichen Gerichte akzeptierten das und bemaßen den Unterhalt nach den Angaben des Vaters und einem einzigen Formular für die tschechische Sozialversicherungsverwaltung, ohne seine Einkünfte aus den Gesellschaften zu prüfen. Das Verfassungsgericht hob ihre Entscheidungen auf. Nach seiner Auffassung hatten die Gerichte überhaupt nicht geprüft, welches tatsächliche Einkommen der Vater aus den Gesellschaften hatte und welchen Ertrag er aus ihnen erzielen könnte, und lediglich Posten aus den Jahresabschlüssen abgeschrieben, ohne daraus Schlüsse zu ziehen (Rn. 33 und 34). Bei einem Umsatz von rund einer halben Milliarde Kronen dürfe man auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften nicht verzichten (Rn. 35).

Noch weiter geht das Erkenntnis Az. IV. ÚS 2278/24 vom 29. Januar 2025. Der Vater beherrschte mehrere Gesellschaften und machte geltend, er brauche das Geld für Investitionen in sein Unternehmen. Das Verfassungsgericht antwortete, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Vorrang vor der Vermehrung des Vermögens hat und dass es für die Bemessung des Unterhalts nicht maßgeblich war, wie viel sich der Vater monatlich aus den Gesellschaften auszahlte. Nicht jede Ausgabe für das Unternehmen sei so unverzichtbar, dass die Bedürfnisse der Kinder hinter ihr zurückstehen müssten (Rn. 48 und 49).

Das Gericht hat zudem das gesamte Vermögen und den Lebensstandard des Elternteils zu berücksichtigen, also Wohnen, Hobbys und Urlaube (IV. ÚS 2492/24, Rn. 28). Dazu gehören auch Auto, Telefon oder Wohnung, die die Firma bezahlt. Der Elternteil muss sie nicht aus dem eigenen Gehalt bestreiten, und umso mehr bleibt ihm davon.

Um abzuschätzen, wie viel der Elternteil aus der Firma „entnehmen kann“, kommt es darauf an, wie viel Einfluss er auf sie hat. Über die Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung (§ 190 Abs. 2 Buchst. g des Gesetzes über Handelskorporationen). In einer Einpersonengesellschaft übt der Alleingesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus (§ 12 desselben Gesetzes) und entscheidet also allein über die Ausschüttung. Die Behauptung „Den Gewinn kann ich mir nicht auszahlen“ hat dann wenig Gewicht. Bei einem Minderheitsgesellschafter liegt der Fall anders, und das Gericht muss ihn nach der tatsächlichen Struktur der Gesellschaft beurteilen.

Was Sie im Jahresabschluss lesen sollten

Eine GmbH muss ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung in der Urkundensammlung (sbírka listin) des Handelsregisters offenlegen, spätestens 12 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres (§ 21a des tschechischen Rechnungslegungsgesetzes, § 66 Buchst. c des Gesetzes über öffentliche Register). Die Urkundensammlung ist im Internet zugänglich, Sie finden sie auf justice.cz bei der jeweiligen Firma (§ 3 des Gesetzes über öffentliche Register).

Sie müssen kein Buchhalter sein. In der Bilanz schauen Sie vor allem auf diese Zeilen:

  • Eigenkapital (A.): der Buchwert des Firmenvermögens nach Abzug der Schulden.
  • Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres (A.V.): Gewinn oder Verlust des jeweiligen Jahres.
  • Gewinnvortrag aus Vorjahren (A.IV.1.): Gewinn, den sich die Gesellschafter in den Vorjahren nicht ausgezahlt haben.
  • Forderungen gegen Gesellschafter (C.II.2.4.1., langfristige C.II.1.5.1.): unter anderem Darlehen, die die Firma den Gesellschaftern gewährt hat.

Vergleichen Sie mehrere aufeinanderfolgende Jahre. Ein wachsender Gewinnvortrag bei einem Alleingesellschafter, der sich das Minimum auszahlt, ist für das Gericht ein starkes Argument.

Achten Sie auf zwei Fallen. Die Beträge im Jahresabschluss werden in Tausend Kronen angegeben (§ 4 Abs. 9 der Verordnung Nr. 500/2002 Sb.). Die Zahl „2.400“ bedeutet also 2,4 Millionen Kronen. Das kann man leicht übersehen: Im Fall IV. ÚS 2492/24 ist es sogar dem Gericht erster Instanz passiert (Rn. 32). Und kleine und Kleinstgesellschaften ohne Prüfungspflicht dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und müssen die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen (§ 3a der Verordnung Nr. 500/2002 Sb., § 21a Abs. 9 des Rechnungslegungsgesetzes). In der veröffentlichten Bilanz einer Kleinstgesellschaft sehen Sie beim Eigenkapital deshalb nur die Summenzeile A., bei einer kleinen Gesellschaft die Zeilen A.IV. und A.V., aber keine genaueren Posten wie die Forderungen gegen Gesellschafter. Das heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt. Das Gericht kann die vollständige Buchführung anfordern.

Wenn die Firma keine Abschlüsse hinterlegt

Fehlende Abschlüsse in der Urkundensammlung sehe ich bei Familien-GmbHs häufig. Das Registergericht kann eine solche Gesellschaft auffordern und ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 CZK verhängen; kommt sie ihrer Pflicht wiederholt nicht nach, kann es ein Verfahren zu ihrer Auflösung einleiten (§§ 104 bis 105a des Gesetzes über öffentliche Register). Für die unterlassene Offenlegung droht der Firma außerdem eine Geldbuße des Finanzamts von bis zu 3 % ihrer Aktiva (§ 37a des Rechnungslegungsgesetzes).

Für Sie ist aber etwas anderes wichtiger. Im Unterhaltsverfahren muss der Elternteil seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse dem Gericht selbst nachweisen. Wer das nicht tut, riskiert die Einkommensvermutung nach § 916 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, über die ich im vorigen Artikel schreibe.

Was nur das Gericht ermitteln kann

Kontoauszüge der Firma oder Steuererklärungen des anderen Elternteils bekommen Sie nicht. Das Gericht schon. Im Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes muss es alle für die Entscheidung wichtigen Tatsachen selbst ermitteln und kann auch Beweise erheben, die niemand beantragt hat (§§ 20 und 21 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Außerdem ist jeder verpflichtet, dem Gericht auf Anfrage Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Bedeutung sind (§ 128 der tschechischen Zivilprozessordnung).

Konkret können Sie beantragen, dass das Gericht Folgendes anfordert:

  • Auszüge der privaten und der Firmenkonten; die Bank erteilt sie dem Gericht für Zwecke des Zivilprozesses auch ohne Zustimmung des Kunden (§ 38 Abs. 3 Buchst. a des Bankengesetzes),
  • Steuererklärungen und weitere Angaben vom Finanzamt; die Abgabenordnung erlaubt ausdrücklich, dem Gericht die für die Entscheidung über den Unterhalt nötigen Daten zu übermitteln (§ 53 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3),
  • die vollständigen Jahresabschlüsse und die Buchführung der Gesellschaft, einschließlich des Geschäftsführervertrags und der Beschlüsse über die Gewinnverwendung,
  • Angaben zu Fahrzeugen, die der Elternteil oder seine Firma besitzt oder nutzt.

Formulieren Sie den Antrag konkret: welche Firmen, welche Jahre, welche Konten. Ein allgemeines „Das Gericht möge die Einkünfte ermitteln“ reicht meist nicht.

Der gezielte Wechsel ins Arbeitsverhältnis

Monate vor dem Antrag verkauft der Elternteil seinen Anteil, legt das Geschäftsführeramt nieder oder lässt sich für einen Durchschnittslohn anstellen. Das Gericht prüft dann, ob er ohne wichtigen Grund eine vorteilhaftere Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und welches Einkommen er nach Ausbildung, Qualifikation und Lage auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte (§ 913 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Es prüft auch, ob er ohne wichtigen Grund auf einen Vermögensvorteil verzichtet hat, etwa durch den Verkauf seines Anteils unter Wert, oder unverhältnismäßige Vermögensrisiken eingeht. Aus der Praxis kenne ich auch Fälle, in denen das Gericht einen solchen Schritt kurz vor dem Streit nicht anerkannt hat und vom früheren, höheren Einkommensniveau des Elternteils ausgegangen ist.

Es hilft, festzuhalten, wie es früher aussah: ein Handelsregisterauszug mit den früheren Ämtern und Beteiligungen, ältere Jahresabschlüsse, ältere Steuererklärungen, wenn Sie sie aus der gemeinsamen Zeit haben.

Das Gericht kann im Übrigen auch von dem ausgehen, was der Elternteil selbst in der Verhandlung sagt. Wer erzählt, was seine Wohnung, seine Urlaube oder die Freizeitkurse der Kinder in der neuen Familie kosten, sagt dem Gericht damit, von welchem Budget er lebt.

Eine Einigung geht meist schneller als das Gericht

Bei Unternehmern hat es sich für mich bewährt, mit einem schriftlichen Aufforderungsschreiben zu beginnen, mit konkreten Zahlen aus den Jahresabschlüssen und einem Vorschlag für den Betrag. Ein Unternehmer kann rechnen. Wenn er sieht, dass die Gegenseite seine Bilanz kennt und weiß, was das Gericht anfordern kann, ist er meist bereit zu verhandeln, und ein solches Schreiben mit einigen Gesprächen führt oft zu einer Einigung ohne Streit vor Gericht. Die Zeit läuft aber weiter: Unterhalt für ein Kind kann höchstens drei Jahre rückwirkend ab Einleitung des Verfahrens zugesprochen werden, also ab dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingeht (§ 922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 82 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Stocken die Gespräche, stellen Sie den Antrag parallel.

Die Eltern können sich über den Unterhalt auch ohne Gericht einigen; das Gericht entscheidet darüber, wenn sie sich nicht einigen (§ 919 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ich empfehle aber, die Vereinbarung genehmigen zu lassen. Das Gericht genehmigt sie durch Urteil, es sei denn, sie entspricht offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes (§ 919 Abs. 4), und gegen die Genehmigung können die Eltern keine Berufung mehr einlegen (§ 476 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Die genehmigte Vereinbarung lässt sich dann vollstrecken.

Was Sie vorbereiten sollten

  • Namen und Identifikationsnummern (IČ) aller Firmen, in denen der andere Elternteil Gesellschafter oder Geschäftsführer ist,
  • Jahresabschlüsse aus der Urkundensammlung für mindestens drei bis fünf Jahre,
  • Steuererklärungen und Kontoauszüge, die Sie aus der gemeinsamen Zeit haben,
  • eine Übersicht über Firmenwagen, Telefone und andere Vorteile, die der Elternteil nutzt,
  • Belege zum Lebensstandard: Urlaube, Wohnen, Hobbys,
  • eine Aufstellung des Bedarfs des Kindes.

Allgemeine Informationen zum Unterhalt nach der Novelle finden Sie im Artikel Unterhalt nach der Novelle 2026.

Der andere Elternteil hat eine Firma und behauptet, für den Unterhalt fehle ihm das Geld? Ich befasse mich mit Familienrecht und helfe Ihnen, aus den Jahresabschlüssen und weiteren Unterlagen ein Aufforderungsschreiben oder einen Antrag so aufzubauen, dass das Gericht sieht, wovon der Elternteil tatsächlich lebt. Rufen Sie mich an unter +420 732 464 372 oder schreiben Sie an bartonkova@iustoria.cz.

Häufige Fragen

Kann das Gericht beim Unterhalt den Gewinn der Firma hinzurechnen, den sich der Elternteil nicht ausgezahlt hat?

Nicht automatisch, denn das Vermögen der Gesellschaft gehört nicht dem Gesellschafter. Das Gericht muss aber ermitteln, wie viel der Elternteil tatsächlich aus der Gesellschaft bezieht und beziehen könnte. Beim Alleingesellschafter, der allein über die Gewinnverwendung entscheidet, wiegt der nicht ausgeschüttete Gewinn schwerer als bei einem Minderheitsgesellschafter.

Wo finde ich den Jahresabschluss der Firma des anderen Elternteils?

In der Urkundensammlung des tschechischen Handelsregisters, die öffentlich im Internet zugänglich ist. Kleine und Kleinstgesellschaften ohne Prüfungspflicht müssen die Gewinn- und Verlustrechnung allerdings nicht offenlegen; beantragen Sie dann, dass das Gericht die vollständige Buchführung anfordert.

Was, wenn die Firma ihre Jahresabschlüsse gar nicht offenlegt?

Im Unterhaltsverfahren muss der Elternteil seine Einkünfte dem Gericht selbst nachweisen; sonst greift die Einkommensvermutung nach § 916 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Registergericht kann die Firma zudem zur Offenlegung auffordern und ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 CZK verhängen, bei wiederholter Nichterfüllung sogar ein Verfahren zu ihrer Auflösung einleiten.

Sinkt der Unterhalt, wenn sich der Elternteil kurz vor dem Verfahren für einen niedrigen Lohn anstellen lässt?

In der Regel nicht. Das Gericht prüft, ob er ohne wichtigen Grund eine vorteilhaftere Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, und kann von dem Einkommen ausgehen, das er erzielen könnte (§ 913 Abs. 3 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Zählen beim Unterhalt ein Firmenwagen oder eine von der Firma bezahlte Wohnung?

Ja, das Gericht kann sie als Teil des Lebensstandards des Elternteils berücksichtigen. Nach dem tschechischen Verfassungsgericht soll es auch vom gesamten Vermögen und von der Lebensweise des Elternteils ausgehen, also von Wohnen, Hobbys und Urlauben.

Muss das Gericht eine Unterhaltsvereinbarung genehmigen?

Nein. Die Eltern können sich über den Unterhalt auch ohne Gericht einigen; das Gericht entscheidet, wenn sie sich nicht einigen (§ 919 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Wollen Sie die Vereinbarung aber vollstrecken können, lassen Sie sie gerichtlich genehmigen; das Gericht genehmigt sie durch Urteil, und gegen die Genehmigung können die Eltern keine Berufung mehr einlegen.

Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage zum 3. November 2026. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Stehen Sie vor einer Situation, die
die richtige rechtliche Lösung erfordert?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Im ersten Gespräch geht es immer darum, Ihre Situation zu verstehen, nicht darum, etwas zu verkaufen.

  • 10–15 Minuten · kostenlos
  • Preis im Voraus
  • Unverbindlich

Unsere Rechtsdienstleistungen unterliegen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht anders vereinbart.