Es ist Donnerstagnachmittag, und vom Gericht kommt ein Umschlag. Der andere Elternteil will, dass die Kinder die ganzen Sommerferien bei ihm verbringen oder dass der Sohn auf eine andere Schule wechselt, und zwar sofort, noch vor dem Ende des Verfahrens. Am Ende des Antrags stehen die Worte „vorläufige Entscheidung“.
Seit Januar 2026 gehört dieser Umschlag zu den wichtigsten, die ein Elternteil im Streit um die Kinder bekommt. Gegen die Entscheidung, die daraus hervorgeht, ist nämlich keine Berufung möglich. Was Sie in den nächsten Tagen damit machen, entscheidet mehr als alles, was danach kommt.
¶ Was eine vorläufige Entscheidung ist
Bis Ende 2025 erließen die Gerichte in Streitigkeiten um Kinder einstweilige Maßnahmen (předběžné opatření), oft schnell und ohne die andere Seite anzuhören. Seit dem 1. Januar 2026 ist an ihre Stelle die vorläufige Entscheidung (prozatímní rozhodnutí) getreten, geregelt in §§ 465a bis 465j des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren. Mit ihr regelt das Gericht die Verhältnisse des Kindes vorübergehend, typischerweise den Umfang der Betreuung, den Umgang in den Ferien oder die Schule, bis es endgültig entscheidet.
Die wichtigsten Regeln:
- Das Gericht darf sie nur erlassen, wenn sich alle Beteiligten einschließlich des Kindes zum Antrag äußern konnten (§ 465b Abs. 2). Das Überraschungsmoment hat der Gesetzgeber bewusst beseitigt.
- Es entscheidet ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten. Die drei Monate sind die Obergrenze und keine übliche Frist (Erkenntnis Az. I. ÚS 1382/26, Rn. 49).
- Die vorläufige Entscheidung gilt höchstens drei Monate ab Vollstreckbarkeit. Sie kann verlängert werden und erlischt auch, sobald die Entscheidung in der Hauptsache vollstreckbar wird (§§ 465g und 465h).
- Gegen die Entscheidung über den Antrag gibt es keine Berufung (§ 465g Abs. 4). Berufung ist nur gegen die Entscheidung über die Verlängerung und gegen die Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung möglich.
Das Gericht kann eine vorläufige Entscheidung auch erlassen, bevor das Verfahren über die Betreuung überhaupt begonnen hat. Dann setzt es dem Antragsteller eine Frist, bis zu der er den Antrag in der Hauptsache stellen muss.
¶ Wenn Sie den Antrag stellen
Neben den üblichen Angaben muss der Antrag zwei Informationen enthalten, die Eltern oft vergessen (§ 465c Abs. 1):
- wie Sie mit dem anderen Elternteil über die Sache kommuniziert haben oder warum es keine Kommunikation gab,
- ob Sie den anderen Elternteil darüber informiert haben, dass Sie den Antrag stellen wollen, und falls nicht, warum.
Das ist keine Formalität. In beiden Fällen, in denen das tschechische Verfassungsgericht in diesem Jahr eine vorläufige Entscheidung für verfassungswidrig erklärt hat, fehlten diese Angaben im Antrag. Die Väter hatten ihn dort außerdem noch als „einstweilige Maßnahme“ überschrieben (Az. I. ÚS 1382/26 und II. ÚS 1971/26).
Praktisch heißt das:
- Schicken Sie dem anderen Elternteil den Antrag oder wenigstens das Wesentliche daraus vorab und belegen Sie das,
- legen Sie die Kommunikation bei, aus der hervorgeht, dass eine Einigung nicht möglich war,
- beschreiben Sie, warum jetzt gehandelt werden muss und nicht erst im Urteil,
- schlagen Sie vor, wie das Gericht die Meinung des Kindes ermitteln soll, typischerweise über den Pfleger (das OSPOD, die tschechische Behörde für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern).
¶ Wenn Sie den Antrag erhalten
Jetzt fällt die Entscheidung. Rechnen Sie damit, dass das Gericht innerhalb weniger Tage entscheiden kann.
- Lesen Sie den Antrag sofort und notieren Sie, was darin nicht stimmt oder was fehlt.
- Nehmen Sie so schnell wie möglich schriftlich Stellung, auch wenn das Gericht Sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hat. Belegen Sie Ihre Angaben mit Berichten der Schule, des Arztes und des OSPOD und mit der Kommunikation mit dem anderen Elternteil.
- Bieten Sie eine eigene Lösung an. Das Gericht entscheidet nicht nur mit „ja“ oder „nein“. Eine Kompromissregelung, etwa zwei Ferienwochen statt des ganzen Sommers, hat oft bessere Chancen als eine bloße Ablehnung.
- Weisen Sie auf die Meinung des Kindes hin. Das Gericht muss sie ermitteln, direkt oder über den Pfleger. Ist das nicht geschehen, schreiben Sie es.
- Wurde Ihnen der Antrag nicht zugestellt und wissen Sie von dem Verfahren auf anderem Weg, melden Sie sich sofort beim Gericht und bitten Sie um Zustellung und um eine Frist zur Stellungnahme.
Das Verfassungsgericht hat im Erkenntnis Az. I. ÚS 1382/26 betont, dass der Antrag vor der Verhandlung zugestellt werden muss, in der es um ihn geht. Es genügt nicht, wenn der Elternteil ihn erst im Sitzungssaal in die Hand bekommt und sich binnen weniger Minuten dazu äußern soll. Außerdem soll das Gericht Mängel des Antrags weder übergehen noch automatisch mit einer Zurückweisung bestrafen; es soll den Antragsteller anleiten, sie zu beheben (Rn. 40–44).
Das gilt aber auch umgekehrt. Konnten Sie sich tatsächlich zum Antrag äußern, in der Verhandlung und schriftlich, hilft Ihnen ein kleiner Zustellungsmangel nicht. Deshalb wies das Verfassungsgericht mit Beschluss Az. I. ÚS 1028/26 vom 15. Mai 2026 die Beschwerde einer Mutter zurück.
¶ Wenn das Gericht ohne Sie entschieden hat
Eine Berufung gibt es nicht. Es bleiben drei Wege.
Antrag auf Änderung oder Aufhebung. Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass geändert, können Sie beantragen, dass das Gericht die vorläufige Entscheidung ändert oder aufhebt (§ 465i). Gegen die Entscheidung über diesen Antrag ist die Berufung dann zulässig.
Zügig in der Hauptsache vorankommen. Die vorläufige Entscheidung erlischt, sobald die Entscheidung in der Hauptsache vollstreckbar wird. Kindschaftssachen soll das Gericht in der Regel innerhalb von sechs Monaten verhandeln.
Verfassungsbeschwerde. Bei vorläufigen Entscheidungen ist das Verfassungsgericht „das erste und einzige“ Gericht, das sie überprüft, und es geht dabei zurückhaltend vor. Laut seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2026 hatte es bis dahin 18 solche Beschwerden erhalten: Zwei gab es statt, dreizehn wies es zurück, über drei hatte es noch nicht entschieden.
Rechnen Sie auch mit der Zeit. Im Erkenntnis Az. II. ÚS 1971/26 vom 31. August 2026 stellte das Verfassungsgericht fest, dass das Gericht das Recht der Mutter verletzt hatte, sich zur Ferienregelung zu äußern. Aufheben konnte es die Entscheidung aber nicht, weil sie inzwischen ihre Wirkung verloren hatte. Ähnlich ließ sich im Fall Az. II. ÚS 1124/26 der verfallene Schulplatz nicht mehr zurückholen. Eine Verfassungsbeschwerde kann Ihnen also Genugtuung verschaffen, verlorene Ferien bringt sie aber nicht zurück. Umso wichtiger ist die Stellungnahme beim Bezirksgericht.
¶ Das Gericht darf den Antrag nicht einfach vom Tisch wischen
Das Erkenntnis Az. II. ÚS 1124/26 vom 30. Juni 2026 betraf die umgekehrte Situation. Eine Mutter und ihr fünfzehnjähriger Sohn wollten die Zustimmung des Vaters zum Wechsel auf ein anderes Gymnasium durch eine vorläufige Entscheidung ersetzen lassen, weil dort nur bis Ende Februar ein Platz frei war. Das Stadtbezirksgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, er greife der Entscheidung in der Hauptsache vor. Die schriftliche Stellungnahme des Jungen, die er über seine Anwältin eingereicht hatte, berücksichtigte es überhaupt nicht.
Das Verfassungsgericht stellte fest, dass sich mit einer vorläufigen Entscheidung auch die Wahl der Schule regeln lässt und dass das Argument des „Vorgreifens“ kein Grund ist, den Antrag zurückzuweisen. Das Gericht kann ihn abweisen, muss sich aber inhaltlich mit ihm befassen und die Meinung des Kindes berücksichtigen.
¶ Wann die vorläufige Entscheidung nicht hilft
- Akute Gefährdung des Kindes (Gewalt, Vernachlässigung, Flucht): Rufen Sie die Polizei und wenden Sie sich an das OSPOD. Die besondere einstweilige Maßnahme nach § 452, über die das Gericht unverzüglich entscheidet, kann nur das OSPOD beantragen. Das OSPOD der Gemeinde mit erweitertem Wirkungskreis hat außerhalb der Dienstzeiten einen Bereitschaftsdienst.
- Häusliche Gewalt gegen Sie: die einstweilige Maßnahme zum Schutz vor häuslicher Gewalt, über die das Gericht innerhalb von 48 Stunden entscheidet. Mehr dazu im Artikel Häusliche Gewalt, wenn sich die Eltern bei den Kindern abwechseln.
Den weiteren Zusammenhang des Verfahrens über Kinder nach der Novelle finden Sie im Artikel Sorgerechtsstreit — was Eltern wissen müssen.
Haben Sie einen Antrag auf eine vorläufige Entscheidung erhalten, oder wollen Sie selbst einen stellen? Ich befasse mich mit Familienrecht und bereite Ihre Stellungnahme so vor, dass sie rechtzeitig und mit Beweisen beim Gericht liegt. Bei der vorläufigen Entscheidung kommt es auf Tage an. Schreiben Sie uns.
¶ Häufige Fragen
Kann ich gegen die vorläufige Entscheidung Berufung einlegen?
Nein. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf eine vorläufige Entscheidung ist keine Berufung zulässig (§ 465g Abs. 4 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Berufung ist nur gegen die Entscheidung über ihre Verlängerung und über ihre Änderung oder Aufhebung möglich.
Wie lange gilt eine vorläufige Entscheidung?
Höchstens drei Monate ab Vollstreckbarkeit. Verlängern lässt sie sich ähnlich wie eine einstweilige Maßnahme, und sie erlischt auch, sobald die Entscheidung in der Hauptsache vollstreckbar wird.
Muss mir das Gericht den Antrag zustellen, bevor es entscheidet?
Ja. Eine vorläufige Entscheidung darf nur ergehen, wenn alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, und nach dem Erkenntnis Az. I. ÚS 1382/26 muss der Antrag vor der Verhandlung zugestellt werden, in der es um ihn geht.
Was muss ein Antrag auf eine vorläufige Entscheidung enthalten?
Neben den üblichen Angaben auch Informationen darüber, wie die Eltern über die Sache kommuniziert haben und ob der andere Elternteil über die Absicht, den Antrag zu stellen, informiert wurde, und falls nicht, warum (§ 465c Abs. 1).
Was kann ich tun, wenn das Gericht entschieden hat, ohne dass ich mich äußern konnte?
Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass geändert, können Sie die Änderung oder Aufhebung der vorläufigen Entscheidung beantragen; gegen die Entscheidung darüber ist Berufung zulässig. Erwägen Sie auch eine Verfassungsbeschwerde, rechnen Sie aber damit, dass die Entscheidung bis dahin ihre Wirkung verloren haben kann.
Darf das Gericht den Antrag zurückweisen, nur weil er der Entscheidung in der Hauptsache vorgreift?
Nein. Nach dem Erkenntnis Az. II. ÚS 1124/26 muss es sich mit einem solchen Antrag inhaltlich befassen, zum Beispiel auch bei der Wahl der Schule; abweisen kann es ihn, pauschal zurückweisen darf es ihn nicht.
