Einen Satz hören wir in der Kanzlei öfter als jeden anderen: „Es ist doch die Wahrheit, das Gericht wird das schon erkennen.“ Der Mandant weiß, dass er die Schuld bezahlt hat oder dass der Nachbar vom Mangel am Haus wusste. Er ist sich sicher und sieht deshalb keinen Grund, einen Kontoauszug, eine E-Mail oder einen Zeugen zu suchen. Der Richter ist doch ein kluger Mensch und wird die Wahrheit spüren.
Im Zivilprozess funktioniert das nicht so. Das Gericht hat keine Ermittler, es fährt nicht von sich aus an den Ort des Geschehens und vernimmt keine Nachbarn. Es entscheidet über das, was die Parteien vorgetragen und was sie bewiesen haben. Wer recht hat, aber seine Behauptungslast (břemeno tvrzení) oder Beweislast (důkazní břemeno) nicht erfüllt, verliert genauso wie jemand, der nicht recht hat.
Im Folgenden erklären wir, was das Gericht tatsächlich feststellt, was Sie selbst behaupten und beweisen müssen, was zu tun ist, wenn die Beweise bei der Gegenseite liegen, und warum das Argument „das weiß doch jeder“ vor Gericht nicht trägt.
¶ Was das Gericht eigentlich feststellt
Die tschechische Zivilprozessordnung sagt es gleich zu Beginn. Das Gericht geht so vor, dass die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen „nach Maßgabe ihrer Mitwirkung“ zuverlässig festgestellt werden (§ 6 der Zivilprozessordnung). Das Gesetz verlangt also nicht die ganze Wahrheit. Es verlangt eine zuverlässige Feststellung dessen, worüber die Parteien streiten, und deren Qualität hängt davon ab, was die Parteien dem Gericht vorlegen. Sein Urteil erlässt das Gericht dann auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts (§ 153 Abs. 1), nicht des wirklichen.
Der Unterschied zwischen festgestelltem und wirklichem Sachverhalt zeigt sich am deutlichsten dort, wo überhaupt kein Beweis erhoben wird:
- Übereinstimmende Behauptungen. Behaupten beide Parteien dasselbe, kann das Gericht dies seinen Tatsachenfeststellungen zugrunde legen (§ 120 Abs. 3). Worüber niemand streitet, darüber erhebt das Gericht in der Regel keinen Beweis, auch wenn es nicht stimmt.
- Schweigen des Beklagten. Fordert das Gericht den Beklagten auf, sich schriftlich zur Klage zu äußern, und äußert er sich trotz Belehrung über die Folgen ohne wichtigen Grund nicht, gilt der Anspruch als anerkannt (§ 114b Abs. 5), und das Gericht erlässt ein Anerkenntnisurteil (§ 153a Abs. 3).
- Abwesenheit. Erscheint der ordnungsgemäß geladene und belehrte Beklagte ohne begründete und rechtzeitige Entschuldigung nicht zur ersten Verhandlung und beantragt der Kläger dies, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klage als unstreitig, und das Gericht kann ein Versäumnisurteil erlassen (§ 153b Abs. 1).
In allen drei Fällen prüft das Gericht nicht, wie es war. Es nimmt, was ihm die Parteien durch ihr Verhalten oder ihre Untätigkeit angeboten haben.
Anders ist es in Sachen, in denen es um den Schutz des Schwächeren geht, etwa um die Sorge für minderjährige Kinder oder um die Geschäftsfähigkeit. Dort muss das Gericht alle für die Entscheidung wichtigen Tatsachen feststellen und ist nicht auf das beschränkt, was die Beteiligten vortragen (§ 20 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Es erhebt auch Beweise, die niemand beantragt hat (§ 21), und darf daraus, dass ein Beteiligter nicht erscheint oder sich nicht äußert, nicht schließen, dass er etwas anerkannt hat (§ 20 Abs. 3). Deshalb wird ein Streit um Kinder anders geführt als ein Streit um Geld; mehr dazu schreiben wir im Artikel Streit um die Kinder: Was Eltern wissen müssen. Im Streit um eine Zahlung, um Schadensersatz, um Werkmängel oder um eine unwirksame Kündigung gilt aber die Regel aus den vorigen Absätzen.
¶ Zwei Lasten: behaupten und beweisen
Die Parteien sind verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu behaupten und ihrer Beweispflicht nachzukommen (§ 101 Abs. 1 Buchst. a und b der Zivilprozessordnung), also die Beweise für ihre Behauptungen zu bezeichnen (§ 120 Abs. 1). Die Klage muss deshalb die entscheidungserheblichen Tatsachen schildern und die Beweismittel bezeichnen (§ 79 Abs. 1), und der Kläger fügt ihr die Urkunden bei, auf die er sich beruft (§ 79 Abs. 2).
Die Behauptungslast ist der erste und oft unterschätzte Schritt. Das Gericht kann nur über Tatsachen entscheiden, die jemand vorgetragen hat. Schreiben Sie in einer Klage auf Werklohn nicht, wann und wie Sie das Werk übergeben haben, hat das Gericht nichts, worüber es Beweis erheben könnte. In der Praxis raten wir davon ab, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht die nötigen Tatsachen aus den beigefügten Urkunden herausliest. Was für den Anspruch wesentlich ist, gehört in den Text des Schriftsatzes.
Die Beweislast kommt dort ins Spiel, wo die Gegenseite eine Behauptung bestreitet. Der Oberste Gerichtshof hat sie als prozessuale Verantwortung der Partei dafür beschrieben, dass ihre Behauptungen nicht bewiesen wurden und deshalb zu ihren Ungunsten entschieden werden musste (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. August 2003, Az. 21 Cdo 408/2003). Sie trägt die Partei, die aus einer bestimmten Tatsache für sich günstige Rechtsfolgen ableitet und die diese Tatsache auch behauptet (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2011, Az. 22 Cdo 883/2010). Der Kläger, der Geld einfordert, beweist typischerweise, dass die Schuld entstanden ist. Der Beklagte, der einwendet, bereits gezahlt zu haben, beweist die Zahlung. Wie dieselbe Regel in einem Streit mit einem Krankenhaus wirkt, das behauptet, es wäre „ohnehin genauso ausgegangen“, beschreiben wir im Artikel Nach einem Behandlungsfehler muss das Krankenhaus das beweisen, nicht der Patient.
Das Gericht darf dabei nicht leichtfertig „wegen Beweisfälligkeit“ entscheiden. Nach demselben Urteil 21 Cdo 408/2003 darf es das erst, wenn es alle Beweise, die die Partei für ihre Behauptung bezeichnet hat, ordnungsgemäß und vollständig erhoben hat (außer offensichtlich ungeeigneten oder unerheblichen), und wenn es auch nach ihrer Würdigung weder feststellen kann, dass die Behauptung wahr ist, noch, dass sie unwahr ist. Lehnt es einen Beweis als überflüssig ab, kann es der Partei danach nicht vorhalten, sie habe nichts bewiesen.
Bezeichnet eine Partei die nötigen Beweise nicht, geht das Gericht von den erhobenen Beweisen aus. Andere als die beantragten Beweise kann es erheben, aber nur, wenn sie zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind und sich aus dem Akteninhalt ergeben (§ 120 Abs. 2). Das Gericht wird also nicht nach einem Zeugen suchen, der nirgends in der Akte erwähnt wird.
¶ Wenn sich die Wahrheit nicht beweisen lässt: der Fall der Witwe
Wie hart das ausgehen kann, zeigt das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, Az. 21 Cdo 908/2025. Ein Fahrer kam 2012 bei einem Verkehrsunfall auf einer Dienstreise in Deutschland ums Leben. Seine Ehefrau klagte auf Ersatz der Unterhaltskosten der Hinterbliebenen, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsverdienst des Verstorbenen richtet. Laut Lohnabrechnungen bezog er den Mindestlohn, auf sein Konto gingen aber jeden Monat weitere rund 30.000 CZK ein, verbucht als Reisekostenerstattung. Die Witwe machte geltend, es habe sich um verdeckten Lohn gehandelt. Der Arbeitgeber war inzwischen erloschen, sie führte den Prozess deshalb gegen seine Versicherung, und die Belege zu den Reisekosten legte vor Gericht niemand vor.
Zum überwiegenden Teil entschieden die Gerichte aller drei Instanzen gegen sie; abgewiesen blieb ein Anspruch von über 1,3 Millionen CZK. Der Oberste Gerichtshof erklärte, dass die Beweislast für den verdeckten Lohn die Hinterbliebene trägt, weil sie aus dieser Tatsache für sich günstige Folgen ableitet (Rn. 21). Wo das Gesetz die schwächere Partei verstärkt schützen will, regelt es eine andere Verteilung ausdrücklich, wie bei Diskriminierung in § 133a der Zivilprozessordnung (Rn. 22). Ohne gesetzliche Grundlage kehrt sich die Beweislast nur ausnahmsweise um, etwa wenn die Gegenseite den Beweis vereitelt hat (Rn. 24); das kam hier nicht in Betracht, weil zuerst der Arbeitnehmer selbst Zugang zu den Belegen über seine Dienstreisen hatte und daher auch andere Beweise hätte anbieten können als die, die beim Arbeitgeber lagen (Rn. 29).
Ihre Lage hat der Oberste Gerichtshof wenigstens bei den Kosten berücksichtigt: Der Versicherung sprach er keinen Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens (dovolání) zu, weil die Klägerin in eine „schwierige prozessuale Lage“ geraten war, „die sie nicht selbst verursacht hat“ (Rn. 36). Am Ausgang des Streits änderte das aber nichts. Die Wahrheit darüber, was hinter den monatlichen Zahlungen steckte, ließ sich nicht mehr beweisen, und das Risiko dafür trug diejenige, die daraus einen Vorteil ziehen wollte.
¶ Was tun, wenn die Gegenseite die Beweise hat
Nicht jeder ist in derselben Lage. Der Arbeitgeber hat die Lohnunterlagen, die Bank die Aufzeichnungen über Zahlungen. Für solche Situationen bieten Gesetz und Rechtsprechung mehrere Instrumente:
- Anordnung der Urkundenvorlage. Der Vorsitzende kann demjenigen, der eine zum Beweis benötigte Urkunde besitzt, ihre Vorlage aufgeben oder sie selbst bei einem anderen Gericht, einer Behörde oder einer juristischen Person beschaffen (§ 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Kommt eine Partei, die nicht die Beweislast trägt, dieser Pflicht nicht nach, kehrt sich die Beweislast dadurch grundsätzlich nicht um, es kann sich aber in der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten niederschlagen (Urteil 21 Cdo 908/2025, Rn. 33).
- Aufklärungspflicht. Hat die beweisbelastete Partei objektiv keine Möglichkeit, an Informationen zu gelangen, über die nur die Gegenseite verfügt, und trägt sie wenigstens „Anhaltspunkte“ zum Sachverhalt vor, greift die Aufklärungspflicht (vysvětlovací povinnost) der Gegenseite; erfüllt diese sie nicht, würdigt das Gericht die Beweise zu ihren Ungunsten (Urteil 22 Cdo 883/2010). Dort ging es um eine Ehefrau, die bei der Vermögensauseinandersetzung keine Belege zum Wert ihres Unternehmens vorlegte, mit der Begründung, sie habe sie geschreddert.
- Auskunftsersuchen des Gerichts. Jeder ist verpflichtet, dem Gericht auf Anfrage unentgeltlich Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Bedeutung sind (§ 128). So lassen sich etwa Auskünfte einer Behörde oder eines Dritten einholen.
- Beweissicherung. Droht ein Beweis bis zum Prozess verloren zu gehen (ein Zeuge ist schwer krank, die Firma der Gegenseite geht in Liquidation, ein Gebäude soll abgerissen werden), können Sie schon vor Klageerhebung beantragen, dass das Gericht ihn sichert (§ 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Ein Prozess kann sich lange hinziehen, und Beweise verschwinden in der Zwischenzeit; einen realistischen Zeitplan des Verfahrens beschreibt der Artikel Wie lange dauert ein Gerichtsverfahren.
Allen vier Instrumenten ist eines gemeinsam: Sie müssen sie konkret beantragen. Der Antrag, „der Beklagte möge alle Belege vorlegen“, hilft dem Gericht nicht. Der Antrag, „der Beklagte möge das Fahrtenbuch des Fahrzeugs für März bis Mai 2025 vorlegen“, schon. Und die Aufklärungspflicht entsteht nicht, wenn beide Parteien Zugang zu den Informationen hatten oder wenn die Gegenseite sie selbst nicht hat; beides traf im Fall der Witwe, 21 Cdo 908/2025, zu (Rn. 32). Wie man negative Tatsachen beweist und warum man sich nicht hinter „das lässt sich nicht beweisen“ verstecken kann, haben wir im Artikel Was Sie im Zivilprozess verlangen können beschrieben.
¶ Warum „das weiß doch jeder“ nicht reicht
Das Gesetz kennt Tatsachen, die keines Beweises bedürfen: allgemeinkundige Tatsachen, Tatsachen, die dem Gericht aus seiner Tätigkeit bekannt sind, und in der Gesetzessammlung verkündete Rechtsvorschriften (§ 121 der Zivilprozessordnung). Unter „allgemeinkundig“ stellen sich viele vor, was die ganze Firma oder die ganze Familie weiß. So ist es aber nicht.
Das Verfassungsgericht hat im Erkenntnis vom 13. Mai 2014, Az. II. ÚS 3764/12, Rn. 27, Tatsachen als allgemeinkundig bezeichnet, die einem breiten Personenkreis an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit bekannt sind, also auch Richtern, und hat dazu auch gezählt, was sich ohne größere Schwierigkeiten aus den Medien erfahren lässt. Es ging um den Rektor einer Hochschule, dessen Streit durch die Medien gegangen war; dass er zum Senator gewählt worden war, durfte das Gericht nach Ansicht des Verfassungsgerichts deshalb nicht übersehen. Dass Ihr Geschäftspartner „im Ruf steht, nicht zu zahlen“, ist keine solche offenkundige Tatsache; allgemeinkundig muss es auch für das Gericht sein. Und wem ein Grundstück gehört, entscheidet nicht, was „das ganze Dorf weiß“, sondern der Eintrag im Kataster und die Urkunden, auf deren Grundlage er erfolgt ist.
Dasselbe gilt für einen Zeugen, der etwas nur vom Hörensagen weiß. Das Gericht würdigt jeden Beweis nach freier Überzeugung, einzeln und alle in ihrem Zusammenhang (§ 132), und die Aussage „mein Bruder hat es mir erzählt“ beweist vor allem, dass man es sich erzählt. Und die eigene Aussage ist erst das letzte Mittel: Die Vernehmung einer Partei ordnet das Gericht nur an, wenn sich die Tatsache nicht anders beweisen lässt und die zu vernehmende Person zustimmt (§ 131 Abs. 1). Wie man Zeugen auswählt und benennt, beschreibt der Artikel Zeugen vor Gericht: Wie man sie benennt und vorbereitet, und wann Nachrichten und E-Mails vor Gericht bestehen, erörtern wir im Artikel „Ich habe einen Screenshot.“
Eine gute Nachricht: Das Recht müssen Sie nicht beweisen. Das Gericht muss es selbst kennen und die Vorschrift, die auf die Sache anwendbar ist, auch dann anwenden, wenn keine Partei auf sie hingewiesen hat (ebenda, Rn. 26 und 28). Bewiesen werden Tatsachen, keine Paragrafen.
¶ Hinweise des Gerichts: Sicherheitsnetz, kein Ersatzanwalt
Ganz ohne Hilfe lässt das Gericht eine Partei nicht. Zeigt sich in der Verhandlung, dass eine Partei nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat, fordert der Vorsitzende sie zur Ergänzung auf und belehrt sie, was sie ergänzen muss und mit welchen Folgen (§ 118a Abs. 1); das ist die richterliche Hinweispflicht (poučovací povinnost). Dasselbe gilt, wenn sie keine Beweise für ihre streitigen Behauptungen angeboten hat (§ 118a Abs. 3), und wenn das Gericht die Sache rechtlich anders beurteilt als die Partei (§ 118a Abs. 2). Diesen Hinweis erhält auch eine anwaltlich vertretene Partei; nur über ihre übrigen prozessualen Rechte belehrt das Gericht sie nicht (§ 118a Abs. 4). Wie die Verhandlung abläuft und wann das Gericht sagt, was streitig ist, beschreibt unser Ratgeber zum Gerichtssaal (auf Tschechisch).
Ein Hinweis erzeugt aber keinen Beweis. Das Gericht sagt Ihnen, dass der Zahlungsnachweis fehlt; wenn Sie ihn nicht haben, hilft Ihnen das nicht. Und ein Hinweis bedeutet nicht, dass das Gericht für Sie spielt: Vortrag und Beweise müssen rechtzeitig ergänzt werden, weil sich das Verfahren ab einem bestimmten Stadium für neue Behauptungen und Beweise schließt (§ 118b). Wie diese Konzentration des Verfahrens (koncentrace řízení) funktioniert und wann ein fehlender Hinweis den Weg zu neuen Beweisen in der Berufung öffnet (§ 205a Buchst. d), erörtern wir im Artikel Die Berufung wird in der ersten Instanz geschrieben.
¶ Überblick
| Frage | Antwort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Was das Gericht im Streit feststellt | Die streitigen Tatsachen, und zwar nach Maßgabe der Mitwirkung der Parteien | § 6, § 153 Abs. 1 der Zivilprozessordnung |
| Was die Partei tun muss | Die entscheidungserheblichen Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen | § 101 Abs. 1, § 120 Abs. 1 der Zivilprozessordnung |
| Erhebt das Gericht einen Beweis, den niemand beantragt hat | Nur wenn er sich aus dem Akteninhalt ergibt und erforderlich ist | § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung |
| Wer die Beweislast trägt | Wer aus der Tatsache günstige Folgen ableitet; Ausnahmen bestimmt das Gesetz, ausnahmsweise auch die Rechtsprechung, etwa bei Beweisvereitelung | 22 Cdo 883/2010; 21 Cdo 908/2025; § 133a der Zivilprozessordnung |
| Die Gegenseite hat den Beweis | Anordnung der Urkundenvorlage, Aufklärungspflicht, Auskunftsersuchen des Gerichts; vor der Klage Beweissicherung | § 78, § 128, § 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung |
| Was nicht bewiesen werden muss | Allgemeinkundige Tatsachen, dem Gericht aus seiner Tätigkeit bekannte Tatsachen, verkündete Rechtsvorschriften | § 121 der Zivilprozessordnung |
| Wann das Gericht Hinweise gibt | Wenn Vortrag oder Beweise fehlen oder wenn es die Sache rechtlich anders sieht | § 118a Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung |
Sie wissen, dass Sie recht haben, sind sich aber nicht sicher, ob Sie es vor Gericht beweisen können? Wir gehen mit Ihnen durch, was Sie im Verfahren behaupten müssen und was die Gegenseite, welche Beweise Sie haben, welche fehlen und wie Sie an sie kommen, bevor der Streit beginnt. Sehen Sie sich an, wie wir Gerichtsverfahren führen. Schreiben Sie uns.
¶ Fazit
Ein Zivilgericht ist kein Detektiv. Es entscheidet über das Bild, das ihm die Parteien aus Behauptungen und Beweisen zusammensetzen, und was in diesem Bild fehlt, geht zulasten dessen, der es hätte belegen müssen. Deshalb gewinnt man Prozesse nicht mit der Überzeugung, recht zu haben, sondern mit Vorbereitung: wer was behaupten muss, womit er es belegt und wo ein Loch ist, das kein Zeuge stopft. Die Antwort darauf sollte man kennen, bevor die Klage eingereicht wird, denn von ihr hängt auch ab, ob man sie überhaupt einreicht.
¶ Quellen
- Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, § 6, § 78, § 79, § 101, § 114b, § 118a, § 118b, § 120, § 121, § 128, § 129, § 131, § 132, § 133a, § 153, § 153a, § 153b und § 205a (Fassung zum 6. November 2026).
- Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, § 20 und § 21.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. August 2003, Az. 21 Cdo 408/2003.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2011, Az. 22 Cdo 883/2010.
- Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 13. Mai 2014, Az. II. ÚS 3764/12.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, Az. 21 Cdo 908/2025.
¶ Häufige Fragen
Muss das Gericht im Zivilprozess die Wahrheit herausfinden?
Nicht in dem Sinne, wie man es erwartet. Im streitigen Verfahren stellt es die streitigen Tatsachen nach Maßgabe der Mitwirkung der Parteien fest (§ 6 der tschechischen Zivilprozessordnung), und Beweise, die niemand beantragt hat, erhebt es nur, wenn sie sich aus dem Akteninhalt ergeben (§ 120 Abs. 2). Es entscheidet auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts (§ 153 Abs. 1).
Was ist die Beweislast?
Die prozessuale Verantwortung einer Partei dafür, dass ihre Behauptungen nicht bewiesen wurden und das Gericht deshalb zu ihren Ungunsten entschieden hat (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. August 2003, Az. 21 Cdo 408/2003). So entscheidet das Gericht nur, wenn es nach Erhebung aller beantragten Beweise weder feststellen kann, dass die Behauptung wahr ist, noch, dass sie unwahr ist.
Wer muss vor Gericht was beweisen?
Wer aus der betreffenden Tatsache für sich günstige Rechtsfolgen ableitet und sie auch behauptet (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2011, Az. 22 Cdo 883/2010). Anders verteilt ist die Last nur ausnahmsweise: wenn das Gesetz es bestimmt, etwa bei Diskriminierung (§ 133a der Zivilprozessordnung), oder wenn die Gegenseite den Beweis vereitelt hat (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, Az. 21 Cdo 908/2025, Rn. 22 und 24).
Was tun, wenn die Gegenseite die Beweise hat?
Beantragen Sie, dass das Gericht der Gegenseite die Vorlage einer bestimmten Urkunde aufgibt (§ 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Kommen Sie an die nötigen Informationen selbst nicht heran, weil nur die Gegenseite sie hat, und tragen Sie wenigstens Anhaltspunkte für Ihre Behauptungen vor, greift deren Aufklärungspflicht; erfüllt die Gegenseite sie nicht, würdigt das Gericht die Beweise zu ihren Ungunsten (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2011, Az. 22 Cdo 883/2010).
Muss ich vor Gericht beweisen, was jeder weiß?
Nein, allgemeinkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 121 der Zivilprozessordnung). Allgemeinkundig ist aber nicht, was nur in Ihrer Familie oder Ihrer Firma bekannt ist; es muss um Tatsachen gehen, die einem breiten Personenkreis an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit bekannt sind, also auch dem Gericht (Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 13. Mai 2014, Az. II. ÚS 3764/12, Rn. 27).