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Die Berufung wird in der ersten Instanz geschrieben: Was im Berufungsverfahren noch geht und was nicht mehr

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Nach einem verlorenen Prozess höre ich fast immer denselben Satz: „Wir legen Berufung ein und erklären es dort dem Gericht.“ Der Mandant stellt sich das Berufungsgericht als zweite Runde vor, in der man nachholen kann, wozu man beim ersten Mal nicht gekommen ist, und eine Urkunde vorlegen kann, die sich inzwischen gefunden hat. So funktioniert der tschechische Zivilprozess nicht. Das Berufungsverfahren überprüft, wie das Gericht erster Instanz entschieden hat, und lässt neue Tatsachen und Beweise nur ausnahmsweise zu. Deshalb sage ich: Die Berufung wird in Wahrheit schon in der ersten Instanz geschrieben, nämlich mit dem, was Sie dort rechtzeitig vorgetragen und an Beweisen angeboten haben.

Ich gehe durch, was in der Berufung noch geht, was nicht mehr und worauf Sie in den fünfzehn Tagen achten müssen, die Sie dafür haben.

Fünfzehn Tage und was in sie hineingehört

Die Berufung ist binnen 15 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einzulegen, und zwar bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat (§ 204 Abs. 1 der tschechischen Zivilprozessordnung). Die Frist läuft ab der Zustellung, nicht ab der Verkündung des Urteils im Sitzungssaal. Wann ein Urteil als zugestellt gilt, wenn Sie es nicht abholen oder wenn es in Ihre Datenbox (datová schránka) zugestellt wird, erläutere ich im Artikel Frist versäumt.

Fehlt im Urteil die Belehrung über die Berufung, über die Frist oder über das Gericht, bei dem sie einzulegen ist, oder heißt es in der Belehrung fälschlich, die Berufung sei nicht zulässig, kann man binnen drei Monaten ab Zustellung Berufung einlegen. Hat sich der Berufungsführer nach einer anderen unrichtigen Belehrung gerichtet, etwa über eine längere Frist, ist die Berufung auch nach fünfzehn Tagen rechtzeitig (§ 204 Abs. 2). Eine Berufung, die Sie versehentlich direkt beim Berufungsgericht einlegen, ist nicht verspätet (§ 208 Abs. 2); legen Sie sie trotzdem bei dem Gericht ein, das entschieden hat. Verlassen Sie sich nicht auf einen Fehler in der Belehrung: Das ist eine Ausnahme, keine Strategie.

Neben den allgemeinen Erfordernissen jedes Schriftsatzes muss die Berufung angeben, gegen welche Entscheidung sie sich richtet, in welchem Umfang Sie sie anfechten, worin sie Ihrer Ansicht nach unrichtig ist und was Sie begehren (§ 205 Abs. 1). Bei Leuten, die ohne Anwalt Berufung einlegen, sehe ich hier die erste Falle.

Berufungsgründe und Berufungsantrag können Sie auch nach Ablauf der Frist ändern, und zwar ohne Zustimmung des Gerichts (§ 205 Abs. 3). Den Umfang, in dem Sie die Entscheidung anfechten, aber nur bis zum Ende der Berufungsfrist (§ 205 Abs. 4). Legen Sie innerhalb der fünfzehn Tage „nur gegen die Kosten“ Berufung ein, können Sie den Ausspruch in der Hauptsache später nicht mehr anfechten.

In der Praxis muss deshalb auch eine kurze Berufung, die später ergänzt werden soll, von Anfang an genau sagen, welche Aussprüche Sie anfechten. Der Umfang ist das Einzige, was sich nach Fristablauf nicht mehr reparieren lässt. Hat das Gericht über mehrere selbstständige Ansprüche entschieden, werden die Aussprüche über diejenigen, die Sie nicht anfechten und von denen der angefochtene Ausspruch nicht abhängt, rechtskräftig (§ 206 Abs. 2).

Eine Berufung ohne Begründung, die sogenannte Blankoberufung (blanketní odvolání), ist als erster Schritt zulässig, darf aber nicht so bleiben. Das Erstgericht fordert Sie zur Ergänzung auf und setzt Ihnen eine Frist. Reichen Sie die Gründe nicht nach, weist das Berufungsgericht die Berufung zurück (§ 209, § 211 und § 43 Abs. 2) und befasst sich mit der Hauptsache nicht (§ 212a Abs. 2).

Was Sie nicht mehr in die Berufung bekommen: neue Tatsachen und Beweise

Das tschechische Berufungsverfahren in streitigen Sachen beruht auf der sogenannten unvollständigen Appellation (neúplná apelace). Tatsachen und Beweise, die Sie vor dem Gericht erster Instanz nicht geltend gemacht haben, sind in einer Berufung gegen eine Entscheidung in der Hauptsache nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen ein Berufungsgrund (§ 205a). Vereinfacht sind das diese:

  • sie betreffen die Prozessvoraussetzungen, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, die Ausschließung eines Richters oder die Besetzung des Gerichts,
  • sie sollen einen Verfahrensmangel belegen, der zu einer unrichtigen Entscheidung führen konnte,
  • sie sollen die Glaubwürdigkeit der Beweise erschüttern, auf denen das Urteil beruht,
  • das Erstgericht hat Sie nicht ordnungsgemäß nach § 118a Abs. 1 bis 3 darauf hingewiesen, dass Sie Vortrag oder Beweise ergänzen müssen, und Sie haben deshalb verloren,
  • das Gericht hat Ihnen vor Schluss der Verhandlung keinen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 119a Abs. 1 erteilt,
  • die Tatsachen sind erst nach der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten oder die Beweise erst danach entstanden.

Andere Neuerungen berücksichtigt das Berufungsgericht nicht (§ 213 Abs. 5). Das gilt auch für die Gegenseite (§ 211a). Anders ist es in Verfahren nach dem Gesetz über besondere gerichtliche Verfahren, typischerweise wenn es um die Betreuung von Kindern geht: Dort können neue Tatsachen und Beweise auch noch in der Berufung vorgebracht werden (§ 28 Abs. 1 dieses Gesetzes).

Damit hängt die Konzentration des Verfahrens (koncentrace řízení) zusammen. Entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweise können nur bis zum Schluss der vorbereitenden Verhandlung vorgebracht werden, und wenn keine stattgefunden hat, bis zum Schluss der ersten Verhandlung, gegebenenfalls bis zum Ablauf der Frist, die das Gericht zur Ergänzung gesetzt hat (§ 118b Abs. 1). Konzentration und unvollständige Appellation bilden ein System: Was in der ersten Instanz nicht rechtzeitig vorgebracht wird, kommt in der Regel auch nicht in die Berufung. Bei der vorbereitenden Verhandlung tritt die Konzentration aber nicht ein, wenn das Gericht Sie über ihre Folgen nicht ordnungsgemäß belehrt hat (§ 114c Abs. 5 und § 118b Abs. 3).

Wie streng das gilt, zeigt das Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 8. Januar 2025, Az. I. ÚS 2901/23. Darin hatte das Berufungsgericht der Klägerin erneut einen Hinweis erteilt, obwohl schon das Erstgericht sie ordnungsgemäß belehrt hatte, und dann den Buchhalter vernommen, dessen Vernehmung sie erst im Berufungsverfahren beantragt hatte. Das Verfassungsgericht sah darin eine Verletzung der Gleichheit der Parteien. Ein Hinweis im Berufungsverfahren ist nach seiner Auffassung nur dann angebracht, wenn das Erstgericht seine Hinweispflicht nicht erfüllt hat oder wenn das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung ändert (Rn. 49). Die Klägerin war nicht gehindert, die Vernehmung des Buchhalters rechtzeitig zu beantragen, und es lag allein an ihr und ihrem Anwalt, das zu tun (Rn. 57).

Sie haben verloren, weil Sie „zu wenig vorgetragen“ oder „zu wenig bewiesen“ haben? Lesen Sie das Verhandlungsprotokoll. Fehlt darin der Hinweis nach § 118a oder § 119a oder ist er nur allgemein gehalten, öffnet Ihnen § 205a Buchst. d und e den Weg zu neuem Vortrag und neuen Beweisen in der Berufung. Prüfen Sie nach einer vorbereitenden Verhandlung auch die Belehrung über die Konzentration; ohne sie ist die Konzentration nicht eingetreten.
Steht der Hinweis im Protokoll, gibt es in der Berufung praktisch keine zweite Chance. Dann ist es sinnvoll, sich auf die rechtliche Beurteilung und auf Verfahrensmängel zu konzentrieren, nicht auf neue Tatsachen.

Was das Berufungsgericht tun kann

Unvollständige Appellation heißt nicht, dass das Berufungsgericht nur die Akte liest. Es kann die Beweisaufnahme um Beweise ergänzen, die Sie rechtzeitig angeboten haben und die das Erstgericht nicht erhoben hat, sofern das keine umfangreiche Ergänzung wäre (§ 213 Abs. 4). Will es zu anderen Tatsachenfeststellungen kommen als das Erstgericht, muss es die Beweise selbst wiederholen (§ 213 Abs. 2). Und vor allem: An die Berufungsgründe ist es grundsätzlich nicht gebunden, gebunden ist es nur an den Umfang der Berufung (§ 212 und § 212a Abs. 1).

Die Hinweispflicht gilt auch im Berufungsverfahren (§ 213b Abs. 1). Gelangt das Berufungsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung als das Erstgericht und folgt daraus, dass Vortrag oder Beweise ergänzt werden müssen, muss es Sie darauf hinweisen und Ihnen Gelegenheit dazu geben (§ 118a Abs. 2). Neuen Vortrag können Sie dann nach § 205a Buchst. d vorbringen. Muss die Beweisaufnahme umfangreich ergänzt werden, wird das Berufungsgericht das Urteil eher aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen (§ 219a Abs. 2). Überrascht Sie das Berufungsgericht ohne Hinweis mit einer geänderten Rechtsauffassung, ist das ein Mangel, den Sie mit dem nächsten Rechtsmittel angreifen sollten.

Wann keine Berufung möglich ist

Gegen ein Urteil, mit dem über eine Geldleistung von höchstens 10.000 CZK ohne Nebenforderungen (příslušenství) entschieden wurde, ist die Berufung nicht zulässig (§ 202 Abs. 2). Maßgeblich ist der Wert des Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Urteils, nicht der ursprünglich eingeklagte Betrag. Ausgenommen sind das Anerkenntnisurteil und das Versäumnisurteil, gegen die man auch in einer Bagatellsache Berufung einlegen kann. Aber auch bei ihnen sind die Berufungsgründe beschränkt: Rügen lassen sich nur Mängel nach § 205 Abs. 2 Buchst. a, also Prozessvoraussetzungen, sachliche Zuständigkeit, Ausschließung eines Richters und Besetzung des Gerichts, sowie das Fehlen der Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Urteils (§ 205b).

Ebenso wenig kann man nur gegen die Gründe einer Entscheidung Berufung einlegen (§ 202 Abs. 3). Stört Sie, was das Gericht in der Begründung geschrieben hat, ist der Ausspruch aber für Sie günstig, hilft die Berufung nicht.

Den Ausspruch über die Verfahrenskosten allein können Sie dagegen mit der Berufung anfechten. Die übrigen Aussprüche werden dann rechtskräftig (§ 206 Abs. 3), und das Berufungsgericht muss keine mündliche Verhandlung anberaumen (§ 214 Abs. 2 Buchst. e). Bei den Kosten ist das wichtig, weil die Revision gegen Kostenentscheidungen nicht zulässig ist (§ 238 Abs. 1 Buchst. h). Das Berufungsverfahren ist also die letzte Gelegenheit, sie zu korrigieren.

Was die Berufung kostet

Die Gebühr für eine Berufung in der Hauptsache wird nach demselben Satz erhoben wie die Gebühr für die Klage, aber nur aus dem Betrag, der Gegenstand der Berufung ist (Position 22 des Gebührentarifs und § 6 Abs. 8 des tschechischen Gerichtsgebührengesetzes). Bei einer Geldleistung über 20.000 CZK bis 40 Millionen CZK sind das also 5 % des angefochtenen Betrags; bei Beträgen bis 20.000 CZK beträgt die Gebühr pauschal 1.000 CZK. Fällig wird sie schon mit Einlegung der Berufung (§ 4 Abs. 1 Buchst. b und § 7 Abs. 1). Zahlen Sie nicht, fordert Sie das Gericht zur Zahlung auf und stellt nach fruchtlosem Ablauf der Frist, die nicht kürzer als 15 Tage sein darf, das Berufungsverfahren ein; eine erst nach dieser Frist gezahlte Gebühr bleibt unberücksichtigt (§ 9 Abs. 1 und 2). Wer die Gebühr nicht aufbringen kann, kann die Befreiung beantragen (§ 138 der Zivilprozessordnung).

Eine Berufung nur gegen die Verfahrenskosten und gegen Entscheidungen rein prozessualer Natur ist gebührenfrei (Position 22 Nr. 15 des Gebührentarifs). Nehmen Sie die Berufung vor der ersten Verhandlung zurück, erstattet das Gericht die gezahlte Gebühr abzüglich 20 %, mindestens jedoch abzüglich 1.000 CZK (§ 10 Abs. 3). Eine überschlägige Berechnung der Kosten des gesamten Streits bietet unser Leitfaden zur Forderungsbeitreibung im Kapitel „Lohnt es sich?“ (auf Tschechisch).

Zur Gebühr kommt das Kostenrisiko. Unterliegen Sie, zahlen Sie der Gegenseite auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufung ist eine Investition wie der Streit selbst und wird genauso durchgerechnet; wie, beschreibe ich im Artikel Der Rechtsstreit als Investition.

Nach der Berufung: Die Revision ist eine andere Disziplin

Die Revision (dovolání) zum Obersten Gerichtshof ist binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts einzulegen, und zwar beim Gericht erster Instanz. Die Versäumung dieser Frist kann nicht nachgesehen werden (§ 240). Der Revisionsführer muss durch einen Anwalt vertreten sein, gegebenenfalls durch einen Notar im Rahmen seiner Befugnisse, es sei denn, er hat selbst eine juristische Ausbildung (§ 241). Vor allem aber ist die Revision nicht gegen jede Entscheidung zulässig: Es muss um eine Rechtsfrage gehen, bei deren Lösung das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist oder die bisher nicht gelöst wurde, unterschiedlich entschieden wird oder anders beurteilt werden soll (§ 237). In Sachen bis 50.000 CZK ist die Revision grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen Verbraucherverträge und Arbeitsverhältnisse (§ 238 Abs. 1 Buchst. c).

Den Umfang der Revision, die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Revisionsgrundes kann man anders als bei der Berufung nur innerhalb der Revisionsfrist ergänzen (§ 241b Abs. 3). Beginnen Sie mit der Vorbereitung der Revision deshalb in dem Moment, in dem Sie das Urteil des Berufungsgerichts erhalten, und nicht erst in der letzten Woche.

Überblick: Was in der Berufung geht und was nicht

FrageAntwortVorschrift
Berufungsfrist15 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung§ 204 Abs. 1 ZPO
Umfang der Anfechtung nach Fristablauf erweiternNicht möglich§ 205 Abs. 4 ZPO
Berufungsgründe nach Fristablauf ändernMöglich, ohne Zustimmung des Gerichts§ 205 Abs. 3 ZPO
Neue Tatsachen und BeweiseNur in den aufgezählten Ausnahmen, typischerweise bei fehlendem Hinweis§ 205a ZPO
BagatellsacheBis 10.000 CZK ohne Nebenforderungen ist die Berufung nicht zulässig (außer gegen Anerkenntnis- und Versäumnisurteil)§ 202 Abs. 2 ZPO
Berufung nur gegen die KostenMöglich, ohne Gerichtsgebühr§ 206 Abs. 3 ZPO; Pos. 22 Nr. 15 des Gebührentarifs
Gebühr in der HauptsacheWie für die Klage, aus dem angefochtenen Betrag; fällig mit EinlegungPos. 22 des Gebührentarifs; § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz

Sie haben ein Urteil erhalten und die Berufungsfrist läuft? Schicken Sie es uns so schnell wie möglich, zusammen mit den Verhandlungsprotokollen. Wir prüfen, ob das Gericht seine Hinweispflicht erfüllt hat, wo das Urteil Schwächen hat und ob sich eine Berufung lohnt. Streitigkeiten führen wir im Rahmen unserer Spezialisierung auf Gerichtsverfahren. Schreiben Sie uns.

Fazit

Die Berufung ist keine zweite Chance, das zu sagen, was Sie beim ersten Mal vergessen haben. Sie ist eine Überprüfung dessen, wie das Gericht entschieden hat, und ihr Ausgang entscheidet sich zum großen Teil, bevor Sie mit dem Schreiben beginnen: in der ersten Verhandlung, mit dem, was Sie rechtzeitig vorgetragen und angeboten haben, und damit, ob das Gericht Sie ordnungsgemäß belehrt hat. Deshalb führe ich einen Streit vom ersten Schriftsatz an so, als sollte er vor dem Berufungsgericht landen: mit vollständigem Vortrag, mit rechtzeitig angebotenen Beweisen und mit der Kontrolle jedes Hinweises im Protokoll.

Quellen

  • Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, § 43, § 114c, § 118a, § 118b, § 119a, § 138, § 202, § 204 bis 206, § 208, § 209, § 211 bis 214, § 219a, § 237, § 238, § 240, § 241 und § 241b (Fassung zum 1. November 2026).
  • Gesetz Nr. 292/2013 Slg., über besondere gerichtliche Verfahren, § 28 Abs. 1.
  • Gesetz Nr. 549/1991 Slg., über die Gerichtsgebühren, § 4, § 6 Abs. 8, § 7, § 9, § 10 und Position 22 des Gebührentarifs.
  • Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 8. Januar 2025, Az. I. ÚS 2901/23.

Häufige Fragen

Kann ich in der Berufung ein neues Beweismittel vorlegen?

Nur ausnahmsweise. In der Hauptsache sind neue Tatsachen und Beweise nur in den Fällen des § 205a der tschechischen Zivilprozessordnung ein Berufungsgrund, etwa wenn Sie das Erstgericht nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat, dass Sie Vortrag oder Beweise ergänzen müssen, wenn sie die Glaubwürdigkeit der Beweise erschüttern sollen, auf denen das Urteil beruht, oder wenn sie erst nach der Verkündung des Urteils entstanden sind.

Kann ich die Berufung nach Ablauf der Frist ergänzen?

Berufungsgründe und Berufungsantrag ja, auch ohne Zustimmung des Gerichts (§ 205 Abs. 3 ZPO). Den Umfang, in dem Sie die Entscheidung anfechten, aber nur bis zum Ende der fünfzehntägigen Frist (§ 205 Abs. 4).

Kann ich gegen ein Urteil über einen kleinen Betrag Berufung einlegen?

Gegen ein Urteil über eine Geldleistung von höchstens 10.000 CZK ohne Nebenforderungen nicht (§ 202 Abs. 2 ZPO). Ausgenommen sind das Anerkenntnisurteil und das Versäumnisurteil.

Was kostet eine Berufung?

In der Hauptsache so viel wie die Klage, aber nur aus dem Betrag, der Gegenstand der Berufung ist; bei einer Geldleistung über 20.000 CZK also 5 % des angefochtenen Betrags. Die Gebühr wird mit Einlegung der Berufung fällig. Eine Berufung nur gegen die Verfahrenskosten ist gebührenfrei.

Kann ich nur gegen die Kostenentscheidung Berufung einlegen?

Ja. Die übrigen Aussprüche werden dann rechtskräftig (§ 206 Abs. 3 ZPO). Das sollte man sorgfältig abwägen, denn gegen Kostenentscheidungen ist die Revision nicht zulässig (§ 238 Abs. 1 Buchst. h).

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er beschreibt die Rechtslage zum 4. November 2026; das Vorgehen im konkreten Streit hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und davon, was im Verfahren bisher geschehen ist.

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