Das Muster ist fast immer dasselbe. Jemand verkauft im Internet ein Fahrrad oder einen Kinderwagen, ein „Käufer“ meldet sich und schickt einen Link, über den der Verkäufer „die Zahlung empfangen“ soll. Der Link führt auf eine Seite, die vom Online-Banking nicht zu unterscheiden ist. Man gibt seine Zugangsdaten ein, dann auch den Code aus der SMS, und wenige Minuten später sind einige Tausend oder Zehntausende Kronen vom Konto verschwunden. Am nächsten Tag ruft man bei der Bank an und hört: Den Verlust tragen Sie selbst, Sie haben Ihre Daten grob fahrlässig preisgegeben.
Wer diese Antwort bekam, musste dem Geld bisher selbst hinterherlaufen. Am 15. Oktober 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch entschieden, dass eine Bank so nicht vorgehen darf. Das Geld aus einer nicht autorisierten Zahlung muss sie sofort erstatten. Ob der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, kann erst danach geklärt werden, und nachweisen muss das die Bank.
Wir zeigen, worum es in dem Fall ging, was der Gerichtshof genau gesagt hat, was das für das tschechische Zahlungsverkehrsgesetz bedeutet, was das Urteil nicht erfasst und wie Sie es in einer Reklamation bei Ihrer Bank einsetzen.
¶ Worum es im polnischen Fall ging
Das Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25 (der Gerichtshof gab ihr den fiktiven Namen Tukowiecka) erließ die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorlage des Rayongerichts Koszalin in Polen. Eine Kundin einer polnischen Bank verkaufte einen Gegenstand auf einer Online-Auktionsplattform. Ein angeblicher Interessent schickte ihr einen Link, der wie eine Bestätigung des Verkaufs aussah. Darüber gelangte sie auf eine gefälschte Website ihrer Bank und gab ihre Zugangsdaten ein. Der Betrüger überwies dann 3.000 Zloty, also etwa 705 Euro, von ihrem Konto und bestätigte die Zahlung mit einem SMS-Code, den er ihr entlockt hatte (Rn. 15).
Die Kundin bemerkte den Betrug am nächsten Tag und meldete ihn sofort der Bank und der Polizei (Rn. 16). Die Bank erstattete das Geld nicht. Sie meinte, die Kundin habe ihre Pflicht, das Zahlungsinstrument sorgfältig aufzubewahren, grob fahrlässig verletzt (Rn. 17). Vor Gericht machte die Bank geltend, sie könne die grobe Fahrlässigkeit selbst beurteilen und müsse, wenn sie diese feststelle, nichts erstatten (Rn. 20).
Das polnische Gericht schilderte in seinem Vorabentscheidungsersuchen, dass die Banken die Ausnahmen von der Erstattungspflicht wie eine Regel anwenden und die Kunden dann klagen müssen (Rn. 24). Es fragte deshalb, ob eine Bank die unverzügliche Erstattung unter Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern darf.
¶ Was der Gerichtshof gesagt hat
Die Antwort ist eindeutig: Sie darf es nicht. Nach dem Tenor des Urteils darf ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an den Zahler nicht mit der Begründung verweigern, der Zahler habe diesen Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht (Rn. 52 und Tenor).
Der Gerichtshof kam auf dem üblichen Weg dorthin: über Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte der Richtlinie.
Wortlaut. Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 verpflichtet die Bank, den Betrag einer nicht autorisierten Zahlung unverzüglich zu erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Er lässt dabei nur eine einzige Ausnahme zu: Die Bank hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt diese Gründe der zuständigen Behörde schriftlich mit (Rn. 31 und 33). Eine Ausnahme für den Verdacht grober Fahrlässigkeit des Kunden kennt die Richtlinie nicht (Rn. 34).
Zusammenhang. Art. 73 regelt, dass das Geld sofort erstattet wird. Art. 74 regelt, wer den Verlust am Ende trägt. Nach dem Gerichtshof sind das zwei Phasen: zuerst die unverzügliche Erstattung, danach gegebenenfalls die Aufteilung der Haftung (Rn. 42). Dazu passt die Beweislast: Die grobe Fahrlässigkeit des Kunden muss die Bank nachweisen (Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie, Rn. 40).
Zweck. Könnte die Bank die Erstattung von vornherein verweigern, liefe die Pflicht zur sofortigen Erstattung leer, und der Kunde müsste sein Recht vor Gericht durchsetzen und die Verfahrenskosten tragen. Das ist nach dem Gerichtshof mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, nur schwer vereinbar (Rn. 45).
Entstehungsgeschichte. Die ältere Richtlinie aus dem Jahr 2007 kannte überhaupt keine Ausnahme von der sofortigen Erstattung. Die Ausnahme für den begründeten Betrugsverdacht hat der Unionsgesetzgeber erst bei der Verabschiedung der neuen Richtlinie eingefügt, und er hat den Mitgliedstaaten nicht gestattet, abweichende Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen (Rn. 48 und 49).
Für Tschechien ist noch ein Detail interessant. Die tschechische Regierung hat in dem Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht und zusammen mit der italienischen Regierung vorgebracht, diese Auslegung umgehe die außergerichtliche Streitbeilegung. Der Gerichtshof hat das zurückgewiesen. Die außergerichtliche Streitbeilegung, in Tschechien die Finanzschiedsstelle (finanční arbitr), steht für alle Streitigkeiten aus Zahlungsdiensten offen. Sie lässt sich deshalb nicht als Stufe verstehen, auf der die grobe Fahrlässigkeit des Kunden geprüft werden muss, bevor die Bank das Geld erstattet (Rn. 50 und 51).
Die Bank verliert ihre Ansprüche damit aber nicht. Nach der Erstattung kann sie vom Kunden Ersatz des Verlusts verlangen, wenn sie nachweist, dass er ihn grob fahrlässig verursacht hat (Rn. 46).
¶ Was das für das tschechische Recht bedeutet
In Tschechien setzt das Gesetz Nr. 370/2017 Slg. über den Zahlungsverkehr die Richtlinie um. Nach seinem § 181 Abs. 1 muss die Bank eine nicht autorisierte Zahlung unverzüglich berichtigen, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie davon Kenntnis erhalten oder der Zahler sie ihr angezeigt hat. Die Bank bringt entweder das Konto auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte, oder erstattet den Betrag, die gezahlten Entgelte und die entgangenen Zinsen. Die Frist beginnt nicht zu laufen, solange die Bank Grund zu der Annahme hat, dass der Zahler betrügerisch gehandelt hat, und dies mit Begründung schriftlich der Aufsichtsbehörde mitteilt (§ 181 Abs. 3). Das entspricht der einzigen Ausnahme, die der Gerichtshof anerkannt hat.
Das Problem liegt in § 181 Abs. 4. Danach gilt die Erstattungspflicht nicht, wenn der Zahler den Verlust aus dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang trägt. Und der Zahler trägt den Verlust in vollem Umfang, wenn er ihn durch betrügerisches Handeln oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht hat; zu diesen Pflichten gehört es, alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale zu treffen (§ 182 Abs. 1 Buchst. b und § 165 Buchst. a). Auf die Verbindung dieser beiden Vorschriften kann eine Bank ihre Ablehnung stützen: Den Verlust tragen nach ihrer Ansicht Sie, also erstattet sie nichts. Genau dieses Vorgehen der polnischen Bank hat der Gerichtshof verworfen.
Zwischen Bank und Kunde gilt die Richtlinie nicht unmittelbar. Der Gerichtshof verlangt aber seit Langem, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen. Gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes dürfen sie dabei nicht entscheiden (Urteil der Großen Kammer vom 24. Januar 2012, Rechtssache C-282/10, Dominguez, Rn. 24, 25 und 42).
Nach unserer Auffassung lässt § 181 Abs. 4 eine solche Auslegung zu. Ob der Zahler den Verlust trägt, entscheidet nicht die Bank dadurch, dass sie es in ihre Antwort auf die Reklamation schreibt. Das muss die Bank nachweisen, und darüber entscheidet die Finanzschiedsstelle oder ein Gericht. Bis dahin gilt Absatz 1, und das Geld wird erstattet. Genau diese Reihenfolge verlangt der Gerichtshof. Die Richtlinie ist in diesem Punkt zudem vollharmonisierend: Ein Mitgliedstaat darf keine Vorschrift beibehalten, die die Ausnahmen von der sofortigen Erstattung erweitert (Art. 107 Abs. 1 der Richtlinie, Rn. 49 des Urteils). Eine Auslegung, nach der die Bank die Erstattung eigenmächtig verweigern dürfte, würde § 181 Abs. 4 zu genau einer solchen Vorschrift machen.
Zwei weitere Vorschriften verdienen Beachtung. Der Zahler trägt überhaupt keinen Verlust, wenn er nicht betrügerisch gehandelt hat und die Bank für die Zahlung keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat, obwohl das Gesetz sie vorschreibt (§ 182 Abs. 3 Buchst. c). Und mit Geschäftskunden darf die Bank von den Regeln darüber abweichen, wer den Verlust trägt (§§ 182 bis 185), nicht aber von der Pflicht, eine nicht autorisierte Zahlung nach § 181 zu berichtigen (§ 128 Abs. 6). Sie darf mit ihnen allerdings eine kürzere Frist für die Anzeige einer nicht autorisierten Zahlung vereinbaren (§ 188 Abs. 1), und ein Unternehmer sollte die Frist in seinem Rahmenvertrag daher prüfen.
¶ Was das Urteil nicht erfasst
Das Urteil hilft nur bei einer nicht autorisierten Zahlung, also einer Zahlung, der Sie nicht zugestimmt haben (§ 156 Abs. 1 des Zahlungsverkehrsgesetzes). Im polnischen Fall hat der Betrüger die Überweisung selbst ausgeführt, mit den Daten und dem Code, die er der Kundin entlockt hatte. Dass die Zahlung nicht autorisiert war, bestritt dort niemand (Rn. 2), und der Gerichtshof ging darauf nicht ein. Gerade darüber kann aber Streit entstehen, besonders wenn der Kunde einen SMS-Code herausgegeben oder etwas in der App bestätigt hat. Allein der Eintrag der Bank, dass Ihr Zahlungsinstrument genutzt wurde, reicht nicht unbedingt aus, um Ihre Zustimmung nachzuweisen (Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie). Entscheidend ist, wer die Zahlung ausgelöst hat und wozu Sie Ihre Zustimmung gegeben haben.
Das Urteil sagt auch nicht, dass die Fahrlässigkeit des Kunden keine Rolle spielt. Nach der Erstattung kann die Bank das Geld zurückverlangen, wenn sie grobe Fahrlässigkeit nachweist (Rn. 46). Waren Sie nicht grob fahrlässig, tragen Sie vom Verlust höchstens einen Betrag, der 50 Euro entspricht (§ 182 Abs. 1 Buchst. a). Für Zahlungen, die erst nach Ihrer Anzeige des Missbrauchs ausgeführt wurden, tragen Sie nichts, selbst wenn Sie vorher fahrlässig waren (§ 182 Abs. 3 Buchst. a).
Nichts ändert sich auch daran, dass Sie den Betrug der Bank schnell melden müssen. Den Anspruch auf Berichtigung können Sie nur geltend machen, wenn Sie die nicht autorisierte Zahlung unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben, spätestens aber 13 Monate nach der Belastung (§ 188 Abs. 1). Eine verspätete Anzeige kann die Bank einwenden, und das Gericht spricht den Anspruch dann nicht zu (§ 188 Abs. 4). Die polnische Kundin meldete den Betrug gleich am nächsten Tag, sobald sie ihn bemerkt hatte.
¶ Wie Sie das Urteil in der Reklamation nutzen
Rufen Sie die Bank an, sobald Sie den Betrug bemerken, lassen Sie den Zugang zum Online-Banking und die Karten sperren und sagen Sie ausdrücklich, dass Sie die Zahlung nicht ausgelöst und ihr nicht zugestimmt haben. Die Bank muss Ihnen auf Verlangen eine Bestätigung ausstellen, dass Sie den Missbrauch angezeigt haben (§ 166 Abs. 1 Buchst. d). Fordern Sie sie an.
Schicken Sie dann eine schriftliche Reklamation. Schildern Sie sachlich und wahrheitsgemäß, was passiert ist, wann Sie den Betrug bemerkt und wann Sie ihn gemeldet haben. Verlangen Sie die Erstattung nach § 181 Abs. 1 des Zahlungsverkehrsgesetzes und verweisen Sie ausdrücklich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-70/25, Rn. 52. Lassen Sie sich nicht auf Überlegungen ein, ob Sie fahrlässig waren; das muss die Bank nachweisen.
Erstattet die Bank das Geld nicht bis zum Ende des folgenden Geschäftstags und beruft sie sich auf § 181 Abs. 4, haben Sie als Verbraucher vor der Finanzschiedsstelle, als Unternehmen vor Gericht ein starkes Argument in den Rn. 33, 34, 42 und 49 des Urteils (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 229/2002 Slg. über die Finanzschiedsstelle). Was in den ersten Stunden zu tun ist, welche Beweise Sie sichern sollten und wie das Verfahren vor der Finanzschiedsstelle abläuft, beschreiben wir im Artikel Betrüger hat mein Konto leergeräumt.
¶ Überblick
| Frage | Antwort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Bis wann muss die Bank eine nicht autorisierte Zahlung erstatten? | Unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis oder Anzeige | § 181 Abs. 1 des Zahlungsverkehrsgesetzes; Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 |
| Darf die Bank die Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit des Kunden verweigern? | Nein, zuerst muss sie das Geld erstatten | Urteil des Gerichtshofs der EU C-70/25, Rn. 52 und Tenor |
| Was ist die einzige Ausnahme von der sofortigen Erstattung? | Begründeter Verdacht auf Betrug durch den Kunden, der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt | Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie; Rn. 33 des Urteils; § 181 Abs. 3 des Zahlungsverkehrsgesetzes |
| Wer muss die grobe Fahrlässigkeit nachweisen? | Die Bank | Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366; Urteil C-70/25, Rn. 40 |
| Darf das tschechische Gesetz die Ausnahmen von der sofortigen Erstattung erweitern? | Nein, die Richtlinie lässt in diesem Punkt keine Abweichungen zu | Art. 107 Abs. 1 der Richtlinie; Rn. 49 des Urteils |
| Hat der Gerichtshof entschieden, wann eine Zahlung nicht autorisiert ist? | Nein, im polnischen Fall bestritt das niemand | Urteil C-70/25, Rn. 2; § 156 Abs. 1 des Zahlungsverkehrsgesetzes |
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¶ Fazit
Das Urteil C-70/25 ändert vor allem die Reihenfolge. Ein Kunde, dem die Bank grobe Fahrlässigkeit vorwarf, musste mit ihr streiten und auf sein Geld warten. Jetzt muss die Bank das Geld aus einer nicht autorisierten Zahlung bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten und kann den Streit über die Fahrlässigkeit erst danach führen, mit der Beweislast auf ihrer Seite. Verweigert sie die Erstattung unter Berufung auf § 181 Abs. 4, hat der Verbraucher vor der Finanzschiedsstelle und das Unternehmen vor Gericht ein starkes Argument. Für den Kunden heißt das: den Betrug sofort melden und in der Reklamation ausdrücklich auf das Urteil verweisen.
¶ Quellen
- Gesetz Nr. 370/2017 Slg. über den Zahlungsverkehr, § 128 Abs. 6, § 156, § 165, § 166, § 181, § 182 und § 188 (Fassung ab 1. Oktober 2025).
- Gesetz Nr. 229/2002 Slg. über die Finanzschiedsstelle, § 3 Abs. 2 (Fassung ab 15. Februar 2025).
- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 629 Abs. 1.
- Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Art. 69, 72, 73, 74 und 107.
- Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2026, Rechtssache C-70/25, Tukowiecka.
- Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Januar 2012, Rechtssache C-282/10, Dominguez.
¶ Häufige Fragen
Muss mir die Bank das Geld erstatten, wenn ich einem Betrüger meine Zugangsdaten gegeben habe?
Bei einer nicht autorisierten Zahlung ja, und zwar unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags (§ 181 Abs. 1 des Zahlungsverkehrsgesetzes). Der Gerichtshof der EU hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25 entschieden, dass die Bank die Erstattung nicht allein deshalb verweigern darf, weil sie Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwirft.
Kann die Bank das Geld später von mir zurückverlangen?
Ja, wenn sie nachweist, dass Sie den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, etwa weil Sie Ihre Sicherheitsmerkmale nicht geschützt haben (§ 182 Abs. 1 Buchst. b des Zahlungsverkehrsgesetzes). Die Beweislast trägt die Bank.
Gilt das Urteil C-70/25 auch für eine Zahlung, die ich selbst auf Anweisung eines falschen Bankmitarbeiters ausgeführt habe?
Nein. Das Urteil betrifft nicht autorisierte Zahlungen. Eine Zahlung, der Sie zugestimmt haben, ist autorisiert (§ 156 Abs. 1 des Zahlungsverkehrsgesetzes), auch wenn Sie sie unter dem Einfluss eines Betrugs veranlasst haben.
Gilt das Urteil C-70/25 auch in Tschechien, obwohl § 181 Abs. 4 des Zahlungsverkehrsgesetzes etwas anderes sagt?
Das Urteil legt die Richtlinie 2015/2366 aus, die das Zahlungsverkehrsgesetz umsetzt, und die Gerichte müssen das tschechische Gesetz so weit wie möglich richtlinienkonform auslegen. Nach unserer Auffassung greift § 181 Abs. 4 deshalb erst, wenn die Bank die grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachweist, und nicht schon, wenn sie sie nur behauptet.
Hat der Gerichtshof entschieden, wann eine Zahlung nach Phishing nicht autorisiert ist?
Nein. Im polnischen Fall bestritt niemand, dass die Kundin die Zahlung nicht autorisiert hatte, und der Gerichtshof ging darauf nicht ein. Allein die von der Bank aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments reicht aber nicht unbedingt aus, um die Autorisierung nachzuweisen (Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366).