Nach einem Todesfall in der Familie sehen wir in der Kanzlei zwei entgegengesetzte Fehler. Die einen wollen alles schnell hinter sich bringen: Geld vom Konto abheben, das Auto verkaufen, die Wohnung in den Container räumen und die alten Möbel an die Nachbarn verschenken. Die anderen warten, bis sich der Notar meldet, und versäumen in der Zwischenzeit die Monatsfrist beim Mietverhältnis oder die Dreimonatsfrist beim Gewerbe. Beides lässt sich später nur schwer korrigieren.
Um das meiste nach dem Tod eines Menschen muss sich niemand kümmern, weil es von selbst in Gang kommt. Einige Fristen laufen aber ab dem Todestag, und niemand weist Sie darauf hin. Wir gehen durch, was in den ersten Wochen zu tun ist, was warten kann, bis sich der Notar meldet und was Sie bis zum Ende des Nachlassverfahrens besser nicht anrühren.
¶ Die ersten Tage: Sterbeurkunde und Bestattung
Den Sterbefall trägt das Standesamt (matriční úřad), in dessen Bezirk der Verstorbene gestorben ist, in das Sterbebuch ein (§ 10 Abs. 1 des tschechischen Personenstandsgesetzes). Grundlage ist der Leichenschauschein (list o prohlídce zemřelého), und die Gesundheitseinrichtung muss den Todesfall dem Standesamt binnen 3 Arbeitstagen nach der Leichenschau melden (§ 21 Abs. 2 und 3). Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt demjenigen aus, der mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, demjenigen, der die Bestattung ausrichtet, oder jedem, der ein rechtliches Interesse nachweist (§ 25 Abs. 5). Die Bank, die Versicherung, der Vermieter und die Behörden werden sie sehen wollen, deshalb lohnt es sich, auch einige amtlich beglaubigte Kopien bereitzuhalten.
Über die Bestattung entscheidet in erster Linie, was sich der Verstorbene gewünscht hat. Hat er keine ausdrückliche Bestimmung hinterlassen, entscheidet der Ehegatte, nach ihm die Kinder, die Eltern, die Geschwister und deren Kinder (§ 114 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Bestattungskosten werden aus dem Nachlass beglichen (§ 114 Abs. 2) und gehören zu seinen Verbindlichkeiten (§ 171 Abs. 2 Buchst. b des tschechischen Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Bezahlen Sie die Bestattung aus eigener Tasche, melden Sie die Kosten dem Notar als Nachlassverbindlichkeit an und bewahren Sie die Rechnung und den Zahlungsbeleg auf. Gibt der Nachlass genug her, bekommen Sie das Geld zurück.
Sie müssen die Bestattung nicht ausrichten. Beauftragt binnen 96 Stunden nach der Meldung des Todesfalls niemand eine Bestattung, sorgt die Gemeinde, auf deren Gebiet der Verstorbene gestorben ist, für eine würdige Bestattung und meldet ihre Kosten als Nachlassverbindlichkeit an (§ 5 Abs. 1 und 5 des tschechischen Bestattungsgesetzes). Für Kinder, die mit dem Elternteil jahrelang nicht gesprochen haben, ergibt sich daraus nur ein Risiko: Bezahlen sie die Bestattung aus eigener Tasche und ist der Nachlass überschuldet, sehen sie das Geld womöglich nicht wieder. Hat der Verstorbene nur Vermögen von geringem Wert hinterlassen, überlässt es das Gericht demjenigen, der sich um die Bestattung gekümmert hat, sofern er damit einverstanden ist, und stellt das Verfahren ein (§ 154 Abs. 1 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren).
Einen Anspruch auf einen Zuschuss vom Staat gibt es meistens nicht. Das Bestattungsgeld (pohřebné) von 5.000 CZK steht nur demjenigen zu, der die Bestattung eines unterhaltsberechtigten Kindes oder eines Elternteils eines unterhaltsberechtigten Kindes ausgerichtet hat (§§ 47 und 48 des tschechischen Gesetzes über die staatliche Sozialförderung).
¶ Das Nachlassverfahren läuft ohne Sie an
Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Das Standesamt schickt dem Gericht eine Kopie der Sterbeurkunde (§ 82 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes), und das Gericht leitet das Nachlassverfahren (řízení o pozůstalosti) von Amts wegen ein, sobald es vom Tod erfährt (§ 138 Abs. 2 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Zuständig ist das Gericht am letzten ständigen Wohnsitz des Verstorbenen (§ 98 Abs. 1), und die Verfahrenshandlungen nimmt für das Gericht ein Notar als Gerichtskommissär vor (soudní komisař; § 100 Abs. 1). Der Notar meldet sich in der Regel von selbst. Zieht sich das hin, erkundigen Sie sich beim Gericht, welchem Notar die Sache zugewiesen wurde.
Bis das Gericht das Erbe bestätigt, verwalten die Erben den Nachlass selbst, und sind es mehrere, alle gemeinsam, sofern der Verstorbene keinen Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker bestimmt hat (§ 1677 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Wo in diesem Artikel von demjenigen die Rede ist, der den Nachlass verwaltet, sind also in der Regel Sie gemeint. Dabei dürfen Sie nur die einfache Verwaltung ausüben: das Vermögen bewahren, notwendige Ausgaben bezahlen und nichts verkaufen (§ 1678 Abs. 1).
Ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, ermittelt der Notar aus den Registern (§ 140 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Wer ein Testament oder eine andere wichtige Urkunde zu Hause hat, muss sie auf Aufforderung herausgeben (§ 141 Abs. 2). Am meisten Arbeit sparen Sie, wenn Sie zum ersten Termin eine Liste dessen mitbringen, was Sie wissen: Konten, Immobilien, Autos, Firmenbeteiligungen, Versicherungen, Darlehen, Mietverträge und Kontaktdaten der Verwandten.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie das Gericht benachrichtigt, laufen zwei Monatsfristen: zur Ausschlagung des Erbes (§ 1487 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und zur Erklärung des Inventarvorbehalts (výhrada soupisu; § 1675). Ohne Inventarvorbehalt haftet der Erbe für die Schulden des Verstorbenen in vollem Umfang, auch mit seinem eigenen Vermögen (§ 1704). Wann sich die Ausschlagung lohnt, was als Annahme des Erbes gilt und was bei einem überschuldeten Nachlass zu tun ist, besprechen wir im Artikel „Schulden erbt man nur bis zur Höhe des Nachlasses.“ Das gilt nur mit Inventarvorbehalt.
Bis zur Bestätigung des Erbes können Gläubiger die Schulden des Verstorbenen nur gegenüber demjenigen geltend machen, der den Nachlass verwaltet, und nur aus dem Nachlassvermögen (§ 1703). Mahnungen, die an die Angehörigen gerichtet sind, bezahlen Sie also nicht aus eigener Tasche, solange Sie nicht wissen, was im Nachlass ist, sondern leiten sie an den Notar weiter. Wie Erben für Schulden haften und wie Gläubiger vorgehen, beschreibt unser Ratgeber für Gläubiger, deren Schuldner gestorben ist (auf Tschechisch).
¶ Konten, Vollmachten und Geld, das nicht in den Nachlass fällt
Eine Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 448 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit einer Vollmacht des verstorbenen Vaters oder der verstorbenen Mutter erledigen Sie also auf dem Amt nichts mehr. Beim Bankkonto gilt die umgekehrte Grundregel: Die Kontovollmacht erlischt mit dem Tod des Kontoinhabers nicht, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt (§ 2664). Entscheidend ist also, was in der Vollmacht und im Kontovertrag steht. Auch das Konto selbst wird durch den Tod nicht aufgelöst. Die Bank stellt nur die Zahlungen ein, für die der Kontoinhaber bestimmt hat, dass sie nach seinem Tod nicht weiterlaufen sollen (§ 2666). Die Bank über den Todesfall zu benachrichtigen, ist Sache desjenigen, der den Nachlass verwaltet (§ 160 Buchst. b des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren).
Dass die Bank Ihnen eine Abhebung technisch erlaubt, heißt nicht, dass das Geld Ihnen gehört. Es gehört zum Nachlass. Was Sie für sich vom Konto abheben, müssen Sie herausgeben (§ 2991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). War der Verstorbene verheiratet, setzt das Gericht im Verfahren auch das gemeinsame Vermögen der Ehegatten (společné jmění manželů) auseinander (§ 162 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). In diese Auseinandersetzung kann so auch ein Teil des Geldes auf dem Konto des hinterbliebenen Ehegatten fallen.
Manches Geld geht am Nachlassverfahren vorbei unmittelbar an bestimmte Hinterbliebene:
- Nicht ausgezahlter Lohn. Die Lohn- und Gehaltsansprüche eines Arbeitnehmers gehen bis zur Höhe des Dreifachen seines durchschnittlichen Monatsverdienstes nacheinander auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Kinder und die Eltern über, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (§ 328 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs).
- Nicht ausgezahlte Rente. Fällige Rentenbeträge, die bis zum Todestag nicht ausgezahlt wurden, erhält der Ehegatte und nach ihm die Kinder; sie gehören nicht zum Nachlass (§ 63 Abs. 2 und 3 des tschechischen Rentenversicherungsgesetzes).
- Lebensversicherung. Die Versicherungsleistung erhält, wen der Versicherte als Bezugsberechtigten bestimmt hat. Hat er niemanden bestimmt, erwirbt das Recht der Ehegatte, nach ihm die Kinder, die Eltern und, erst wenn es auch diese nicht gibt, die Erben (§ 2831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 2796).
Die Witwen- oder Witwerrente wird für ein Jahr ab dem Tod des Ehegatten gezahlt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch länger (§ 50 des Rentenversicherungsgesetzes). Beantragen Sie sie, und gibt es in der Familie unterhaltsberechtigte Kinder, auch die Waisenrente (§ 52). Ist der Angehörige bei einem Unfall, einem Arbeitsunfall oder nach einem ärztlichen Behandlungsfehler gestorben, haben die Hinterbliebenen gegen den Schädiger einen eigenen Anspruch auf Geldentschädigung für ihr seelisches Leid (§ 2959 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); ausführlich beschreibt ihn unser Ratgeber für Hinterbliebene (auf Tschechisch).
¶ Die Wohnung: Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod
Waren die Ehegatten gemeinsame Mieter der Wohnung, in der sie ihren Familienhaushalt hatten, bleibt der hinterbliebene Ehegatte Mieter (§ 766 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Gemeinsame Mieter werden Ehegatten automatisch, sofern sie nichts anderes vereinbart haben (§ 745).
Andernfalls geht das Mietverhältnis auf ein Haushaltsmitglied über, das am Todestag des Mieters in der Wohnung gelebt hat und keine eigene Wohnung besitzt. Bei Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern, Geschwistern, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern, Kindern und Enkeln ist dafür keine Zustimmung des Vermieters nötig, bei allen anderen schon (§ 2279 Abs. 1). Ein so übergegangenes Mietverhältnis endet spätestens nach zwei Jahren. Das gilt nicht für jemanden, der am Tag des Übergangs mindestens 70 Jahre alt war. Bei einem Minderjährigen endet das Mietverhältnis spätestens an dem Tag, an dem er 20 Jahre alt wird (§ 2279 Abs. 2). Wollen Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen, müssen Sie dies dem Vermieter binnen eines Monats nach dem Tod des Mieters schriftlich mitteilen (§ 2279 Abs. 4). Sonst bleiben Sie Mieter, einschließlich der Pflicht, Miete zu zahlen. Hat der Verstorbene keine Kaution geleistet, kann der Vermieter sie vom neuen Mieter verlangen (§ 2281 Abs. 1).
Geht das Mietverhältnis auf niemanden aus dem Haushalt über, geht es auf den Erben über. Wer mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod zusammengewohnt hat, haftet zusammen mit dem Erben gesamtschuldnerisch für die Miete, die der Verstorbene nicht bezahlt hat (§ 2282). Vermieter und Erbe können das Mietverhältnis dann ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen, und zwar binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Tod des Mieters und den weiteren maßgeblichen Umständen erfahren haben; der Erbe jedoch spätestens sechs Monate nach dem Tod des Mieters (§ 2283). Bei einer Genossenschaftswohnung gehen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und das Mietverhältnis auf den Erben über, dem der Mitgliedsanteil zufällt (§ 2279 Abs. 5).
¶ Auto, Gewerbe und Firma
Auto. Im Fahrzeugregister bleibt bis zum Ende des Verfahrens der Verstorbene eingetragen. Der Erbe beantragt die Eintragung des Eigentümerwechsels binnen 10 Arbeitstagen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Nachlassverfahren (§ 8 Abs. 2 des tschechischen Gesetzes über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen). Das Vorgehen und die erforderlichen Unterlagen beschreibt unser Ratgeber zur Ummeldung eines Autos (auf Tschechisch). Einfach vorher verkaufen lässt sich das Auto nicht. Der Nachlassverwalter wie auch ein Erbe, der den Nachlass verwaltet, darf nur die einfache Verwaltung ausüben (§ 1678 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine Sache, die sich nicht ohne Gefahr eines Schadens oder unverhältnismäßige Kosten aufbewahren lässt, wird mit Zustimmung des Gerichts verkauft (§ 160 Buchst. a des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Einem Erben, dessen Erbrecht eindeutig nachgewiesen ist, kann das Gericht schon vor dem Ende des Verfahrens gestatten, über bestimmte Sachen frei zu verfügen (§ 1680 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Gewerbe. Stirbt ein Gewerbetreibender, können das Gewerbe bis zum Ende des Nachlassverfahrens unter anderem seine Erben oder der hinterbliebene Ehegatte fortführen, der Miteigentümer des für das Gewerbe genutzten Vermögens ist. Sie müssen dies aber dem Gewerbeamt (živnostenský úřad) binnen 3 Monaten ab dem Todestag anzeigen, sonst erlischt die Gewerbeberechtigung mit dem Todestag (§ 13 Abs. 1 und 2 des tschechischen Gewerbegesetzes). Davon hängen auch die Arbeitnehmer ab. Mit dem Tod eines Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist, erlischt das Arbeitsverhältnis, es sei denn, das Gewerbe wird fortgeführt. Will niemand das Gewerbe fortführen, erlischt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf von 3 Monaten ab dem Todestag (§ 342 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs). Die Arbeitsbescheinigung stellt den Arbeitnehmern dann auf Antrag die regionale Zweigstelle des Arbeitsamts aus (§ 342 Abs. 2). In derselben Dreimonatsfrist muss derjenige, der den Nachlass verwaltet, für den Verstorbenen eine Steuererklärung (daňové tvrzení) für den Teil des Jahres vor seinem Tod einreichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (§ 239b Abs. 4 der tschechischen Abgabenordnung). Die zweite Erklärung, für die Zeit vom Tod bis zum Ende des Verfahrens, wird binnen 30 Tagen nach dem Ende des Nachlassverfahrens eingereicht (§ 239b Abs. 5).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters geht auf die Erben über, sofern der Gesellschaftsvertrag den Übergang nicht ausschließt oder beschränkt (§ 42 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Schlagen Sie deshalb zuerst den Gesellschaftsvertrag auf. Können sich die Erben nicht einigen, wie sie während des Verfahrens mit dem Anteil abstimmen, bestellt das Gericht auf Antrag der Gesellschaft oder eines Erben einen Verwalter, der alle mit dem Anteil verbundenen Rechte ausübt (§ 42 Abs. 2). War der Verstorbene der einzige Geschäftsführer (jednatel), hat die Firma niemanden, der sie vertritt. Das Gericht bestellt den fehlenden Geschäftsführer auf Antrag dessen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, andernfalls einen Pfleger (§ 165 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Gericht kann auch einen Nachlassverwalter bestellen, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (§ 157 Abs. 1 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Bei einer Firma, die Löhne und Lieferanten bezahlen muss, liegt ein solcher Grund meist vor. Sagen Sie das dem Notar gleich zu Beginn.
¶ Was Sie in den ersten Wochen nicht tun sollten
Bis das Verfahren abgeschlossen ist, sorgen Sie nur dafür, dass das Vermögen des Verstorbenen erhalten bleibt. Verkaufen Sie es nicht, verschenken Sie es nicht und werfen Sie es nicht weg. Aus dem Nachlass darf etwas nur veräußert werden, wenn dies zur Erhaltung seines Wertes erforderlich ist (§ 1679 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Risiko liegt dabei nicht nur in Streitigkeiten mit den übrigen Erben.
Außerdem empfehlen wir:
- Unterschreiben Sie Gläubigern kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenvereinbarung für den Verstorbenen. Bis zur Bestätigung des Erbes haben sich die Gläubiger an denjenigen zu wenden, der den Nachlass verwaltet.
- Werfen Sie keine Unterlagen weg. Kontoauszüge, Verträge, Rechnungen und Schreiben der Bank zeigen, was zum Nachlass gehört und welche Schulden bestehen.
- Räumen Sie die Wohnung nicht ohne Absprache mit den anderen Erben. Bevor Sie etwas mitnehmen, fotografieren Sie die Sachen und erstellen Sie eine Liste.
- Verwenden Sie nicht die Zahlungskarte des Verstorbenen, auch nicht für Einkäufe für den Haushalt.
¶ Überblick
| Frage | Antwort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Wer leitet das Nachlassverfahren ein | Das Gericht von Amts wegen, die Verfahrenshandlungen nimmt ein Notar vor | § 138 Abs. 2 und § 100 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren |
| Wer bezahlt die Bestattung | Der Nachlass; reicht er nicht, der Erbe | § 114 Abs. 2 und § 1701 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Gilt eine Vollmacht nach dem Tod | Nein, sofern nichts anderes vereinbart wurde; eine Kontovollmacht ja, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt | § 448 Abs. 1 und § 2664 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Frist für die Ausschlagung des Erbes | Ein Monat ab der Benachrichtigung durch das Gericht; hat der Erbe seinen einzigen Wohnsitz im Ausland, drei Monate | § 1487 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Mietwohnung nach dem Tod des Mieters | Geht auf ein Haushaltsmitglied ohne eigene Wohnung über; Ablehnung schriftlich binnen eines Monats | § 2279 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Fortführung des Gewerbes | Anzeige beim Gewerbeamt binnen 3 Monaten ab dem Tod | § 13 Abs. 2 des Gewerbegesetzes |
| Steuererklärung für den Verstorbenen | Binnen 3 Monaten ab dem Tod, die Frist kann nicht verlängert werden | § 239b Abs. 4 der Abgabenordnung |
| Ummeldung des Autos | Binnen 10 Arbeitstagen ab Rechtskraft der Entscheidung über das Erbe | § 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 56/2001 Slg. |
Ein Ihnen nahestehender Mensch ist gestorben, und Sie wissen nicht, ob Sie das Erbe annehmen sollen oder was mit seiner Wohnung oder Firma geschehen soll? Wir gehen mit Ihnen durch, was zum Nachlass gehört, welche Fristen laufen und wie Sie im Verfahren beim Notar vorgehen, damit aus dem Erbe kein Streit wird. Erbsachen bearbeiten wir im Rahmen unserer Beratung im Zivilrecht. Schreiben Sie uns.
¶ Fazit
Im Blick behalten müssen Sie vor allem die Fristen, die ab dem Todestag laufen: einen Monat beim Mietverhältnis und bei einem Gewerbetreibenden drei Monate für das Gewerbe und die Steuern. Sobald Sie das Gericht benachrichtigt, beginnt noch ein Monat für die Ausschlagung des Erbes oder den Inventarvorbehalt zu laufen; wann welche Möglichkeit die richtige ist, bespricht der Artikel über geerbte Schulden. Bis zum Ende des Verfahrens verkaufen und verschenken Sie nichts aus dem Vermögen des Verstorbenen und heben Sie kein Geld von seinen Konten ab.
Was zu tun ist, wenn Sie mit anderen Verwandten ein Haus oder eine Wohnung geerbt haben, beschreibt unser Ratgeber für Miterben von Immobilien (auf Tschechisch). Eine Erbschaft ist von der Einkommensteuer befreit (§ 4a Buchst. a des tschechischen Einkommensteuergesetzes); die steuerlichen Folgen von Erbschaften und Schenkungen erklärt unsere Seite zu Schenkung und Erbschaft (auf Tschechisch).
¶ Quellen
- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 114, § 165, § 448, § 745, § 766, § 1487, § 1489, § 1675, §§ 1677 bis 1681, § 1701, § 1703, § 1704, § 2279, §§ 2281 bis 2283, § 2664, § 2666, § 2796, § 2831, § 2959 und § 2991 (Fassung zum 1. Januar 2026).
- Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, § 98, § 100, § 138, § 140, § 141, § 154, § 157, § 160, § 162 und § 171 (Fassung zum 1. November 2026).
- Gesetz Nr. 301/2000 Slg. über Personenstandsbücher, Vor- und Familiennamen, § 10, § 21, § 25 und § 82.
- Gesetz Nr. 256/2001 Slg. über das Bestattungswesen, § 5.
- Gesetz Nr. 117/1995 Slg. über die staatliche Sozialförderung, § 47 und § 48.
- Gesetz Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung, § 50, § 52 und § 63.
- Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, § 328 und § 342.
- Gesetz Nr. 455/1991 Slg., Gewerbegesetz, § 13.
- Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, § 239b.
- Gesetz Nr. 90/2012 Slg. über Handelskorporationen, § 42.
- Gesetz Nr. 586/1992 Slg. über die Einkommensteuern, § 4a.
- Gesetz Nr. 56/2001 Slg. über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, § 8.
¶ Häufige Fragen
Wer leitet das Nachlassverfahren ein?
Das Gericht, und zwar von Amts wegen, sobald es vom Todesfall erfährt; die Kopie der Sterbeurkunde schickt ihm das Standesamt. Die Verfahrenshandlungen nimmt für das Gericht ein Notar als Gerichtskommissär vor, sodass die Angehörigen nichts einreichen müssen (§ 138 Abs. 2 und § 100 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren).
Darf ich Geld vom Konto des Verstorbenen abheben, wenn ich Kontovollmacht habe?
Die Kontovollmacht erlischt mit dem Tod des Kontoinhabers nicht, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt (§ 2664 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Geld gehört aber zum Nachlass, und Sie müssen es herausgeben. Ein Erbe kann sich mit einem solchen Verhalten zudem den Weg zur Ausschlagung des Erbes verbauen (§ 1489 Abs. 2).
Wer bezahlt die Bestattung?
Die Bestattungskosten werden aus dem Nachlass beglichen, und der Erbe ist verpflichtet, sie zu tragen (§ 114 Abs. 2 und § 1701 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Wer die Bestattung aus eigener Tasche bezahlt hat, meldet dies dem Notar als Nachlassverbindlichkeit; ein Bestattungsgeld von 5.000 CZK zahlt der Staat nur beim Tod eines unterhaltsberechtigten Kindes oder eines Elternteils eines unterhaltsberechtigten Kindes (§§ 47 und 48 des Gesetzes über die staatliche Sozialförderung).
Muss ich nach dem Tod eines Elternteils aus der Mietwohnung ausziehen?
Nein, wenn Sie am Todestag mit dem Elternteil in der Wohnung gelebt haben und keine eigene Wohnung besitzen; das Mietverhältnis geht dann auf Sie über. Es endet aber spätestens nach zwei Jahren, es sei denn, Sie waren am Tag des Übergangs mindestens 70 Jahre alt (§ 2279 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Bis wann muss ich das Auto des Verstorbenen ummelden?
Der Erbe beantragt die Eintragung des Eigentümerwechsels binnen 10 Arbeitstagen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Nachlassverfahren (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen). Bis dahin bleibt der Verstorbene im Register eingetragen.