Für den Bruder, für die Tochter, für die eigene Firma. Eine Bürgschaft ist schnell unterschrieben, mit dem Gefühl, es sei eine Formalität. Die Bank wird sich doch zuerst an den Schuldner halten, sein Konto pfänden, verkaufen, was er hat, und erst wenn nichts mehr übrig ist, beim Bürgen anklopfen. So hören wir es in der Kanzlei von Menschen, die gerade einen Brief mit der Aufforderung bekommen haben, den gesamten Restbetrag des Kredits zu zahlen.
Das Gesetz hat es anders geregelt. Dem Gläubiger genügt es, dass er den Schuldner schriftlich aufgefordert hat und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt hat. Klage oder Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner muss er vorher nicht betreiben, und in manchen Fällen kommt er sogar ohne diese Aufforderung aus.
Wir erklären, wann der Gläubiger wirklich auf den Bürgen zugreifen kann, wie sich der Bürge vom Mitschuldner und von demjenigen unterscheidet, der einen Wechsel unterschrieben hat, und was zu tun ist, wenn die Aufforderung kommt. Und auch, warum es den Bürgen nicht rettet, wenn der Schuldner eine Entschuldung (oddlužení, die tschechische Privatinsolvenz) durchläuft.
¶ Was der Bürge verspricht
Bürge wird, wer dem Gläubiger erklärt, ihn zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Schuld nicht erfüllt (§ 2018 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Erklärung muss schriftlich sein (§ 2018 Abs. 2). Der Satz „Wenn was ist, zahle ich das für ihn“, am Tisch oder am Telefon gesagt, begründet keine Bürgschaft.
Den Umfang der Bürgschaft bestimmt das, was Sie unterschrieben haben. Man kann für eine einzelne konkrete Schuld bürgen, aber auch für künftige oder bedingte Schulden, für eine Gesamtheit von Schulden einer bestimmten Art, die dem Schuldner in einem bestimmten Zeitraum entstehen, oder für verschiedene Schulden aus demselben Rechtsgrund (§ 2019 Abs. 1). In der Praxis sehen wir Bürgschaftserklärungen von Geschäftsführern für alle Schulden aus einem Rahmenkreditvertrag oder für Schulden, die der Firma bei der Bank im Lauf mehrerer Jahre entstehen. Ein Geschäftsführer, der eine solche Erklärung wegen eines einzigen Betriebsmittelkredits unterschrieben hat, kann dann auch für Kredite bürgen, die die Firma fünf Jahre später aufgenommen hat.
Die Bürgschaft steht und fällt mit der Schuld des Schuldners. Sie setzt eine wirksame Schuld voraus (§ 2019 Abs. 1) und erlischt, wenn die Schuld erlischt, die sie sichert (§ 2026 Abs. 1). Eine Ausnahme trifft aber gerade Unternehmer: Die Bürgschaft erlischt nicht, wenn die Schuld deshalb erloschen ist, weil die juristische Person, die Schuldnerin war, erloschen ist (§ 2026 Abs. 2). Die Firma kann längst aus dem Register gelöscht sein, und der Bürge zahlt weiter. Ebenso endet die Bürgschaft nicht dadurch, dass Sie aus der Gesellschaft ausscheiden; wie man sich bei einer Trennung der Gesellschafter von ihr löst, beschreibt unser Ratgeber zu Geschäftsführern und Bürgschaften (auf Tschechisch).
¶ Wann sich der Gläubiger an den Bürgen wenden kann
Die Voraussetzungen regelt § 2021 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Gläubiger ist berechtigt, die Erfüllung vom Bürgen zu verlangen, wenn der Schuldner die Schuld nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt hat, obwohl ihn der Gläubiger schriftlich dazu aufgefordert hat. Das ist alles. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Gläubiger den Schuldner verklagt, gegen ihn vollstreckt oder abwartet, bis sich zeigt, dass bei ihm nichts zu holen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat das im Urteil vom 28. April 2021, Az. 25 Cdo 1198/2019, in drei Schritte zerlegt: Der Schuldner hat eine fällige Schuld nicht erfüllt, der Gläubiger hat ihn zur Leistung aufgefordert, und der Schuldner hat auch innerhalb einer angemessenen Frist danach nicht gezahlt. Für die Aufforderung ist nach Ansicht des Gerichts die Schriftform zwingend (Rn. 9).
Die Aufforderung an den Schuldner ist dabei keine bloße Formalität, die man überspringen kann. Das Gesetz verzichtet auf sie in zwei Fällen: wenn der Gläubiger sie nicht vornehmen kann oder wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (§ 2021 Abs. 1 Satz 2). Der Oberste Gerichtshof nannte im selben Urteil Beispiele: Der Gläubiger kennt die Adresse des Schuldners nicht, der Schuldner kann die Aufforderung aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegennehmen, oder die Zustellung hätte keinerlei Wirkung, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist. Eine bloße Vermutung des Gläubigers, der Schuldner wolle nicht zahlen, genügt aber nicht (Rn. 9).
Daraus ergibt sich für den Bürgen der erste praktische Rat. Erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung, verlangen Sie eine Kopie der Aufforderung, die der Gläubiger dem Schuldner geschickt hat, und einen Nachweis, wann sie ihm zugestellt wurde. Hat der Gläubiger sie nicht und liegt keine der gesetzlichen Ausnahmen vor, kann er sein Recht Ihnen gegenüber noch nicht geltend machen. Die Schuld verschwindet dadurch nicht, aber Sie gewinnen Zeit und einen Überblick darüber, was genau der Gläubiger von Ihnen will. Das gilt allerdings nur, wenn die Bürgschaftserklärung nichts anderes bestimmt. Das Gesetz verbietet eine abweichende Vereinbarung nicht (§ 1 Abs. 2), und steht in der Erklärung, dass Sie auf erstes Anfordern des Gläubigers zahlen, unabhängig von einer Aufforderung an den Schuldner, können Sie sich auf die fehlende Aufforderung nicht berufen. Lesen Sie deshalb zuerst, was Sie unterschrieben haben.
Wurde die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit vereinbart, behält der Gläubiger sein Recht, wenn er den Bürgen innerhalb dieser Zeit zur Leistung aufgefordert hat (§ 2021 Abs. 2). Das Ende der Bürgschaftsdauer hilft also nicht, wenn die Aufforderung vorher gekommen ist.
¶ Bürge, Mitschuldner, Wechselbürge: Wer wofür haftet
Menschen kommen zu uns und sagen, sie hätten „nur gebürgt“. Dann zeigt der Vertrag, dass sie in ganz anderer Eigenschaft unterschrieben haben.
Mitschuldner. Kreditverträge, typischerweise bei Ehepaaren und Partnern, machen den zweiten Unterzeichner oft nicht zum Bürgen, sondern zum Mitschuldner. Gesamtschuldnerisch verpflichtete Mitschuldner leisten einer für alle und alle für einen, und der Gläubiger kann die ganze Leistung oder einen beliebigen Teil davon von jedem von ihnen verlangen (§ 1872 Abs. 1). Der Mitschuldner ist Schuldner im vollen Umfang, auch wenn er von dem Kredit keine einzige Krone gesehen hat. Eine Aufforderung an den anderen Mitschuldner ist nicht erforderlich. Ein Mitschuldner, der mehr gezahlt hat, als seinem Anteil entspricht, hat Anspruch auf Ausgleich gegen die übrigen (§ 1876 Abs. 2), und ist nichts anderes vereinbart, gelten die Anteile als gleich (§ 1875).
Wechselbürge (směnečný rukojmí). Eine Unterschrift auf dem Wechsel mit dem Vermerk „jako rukojmí“ (als Bürge) oder auch eine bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels, sofern es nicht die des Ausstellers oder des Bezogenen ist, begründet eine Wechselbürgschaft (Art. I § 31 des Gesetzes Nr. 191/1950 Slg., Wechsel- und Scheckgesetz). Der Wechselbürge haftet in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat, und seine Verpflichtung ist auch dann gültig, wenn die verbürgte Verbindlichkeit aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Art. I § 32 Abs. 1 und 2). Alle Unterzeichner haften dem Inhaber des Wechsels als Gesamtschuldner, und der Inhaber ist nicht an die Reihenfolge gebunden, in der sie sich verpflichtet haben (Art. I § 47). Der Wechsel ist deshalb härter als die Bürgschaft. Gegen einen Wechselzahlungsbefehl (směnečný platební rozkaz) haben Sie nur 15 Tage für Einwendungen und müssen darin alles vorbringen, was Sie gegen ihn einzuwenden haben; später erhobene Einwendungen berücksichtigt das Gericht nicht (§ 175 Abs. 1 und 4 der tschechischen Zivilprozessordnung). Zur Rückzahlung oder Besicherung eines Verbraucherkredits darf ein Wechsel bis auf eine enge Ausnahme beim Wohnimmobilienkredit nicht verwendet werden (§ 112 des Gesetzes Nr. 257/2016 Slg. über den Verbraucherkredit). Ausführlicher zur Verteidigung gegen einen Wechsel schreibt unser Ratgeber zu Pfand, Wechsel und Schiedsklausel (auf Tschechisch).
Ehegatte des Bürgen. Die Bürgschaft unterschreibt einer der Ehegatten, treffen kann sie aber beide. Der Gläubiger kann sich bei der Vollstreckung auch aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten (společné jmění manželů) befriedigen, wenn die Schuld nur einem der Ehegatten während des Bestehens des gemeinsamen Vermögens entstanden ist (§ 731). Der andere Ehegatte kann sich wehren, indem er dem Gläubiger unverzüglich, nachdem er von der Schuld erfahren hat, seinen Widerspruch erklärt. Dann kann auf das gemeinsame Vermögen nur bis zu dem Betrag zugegriffen werden, den der Anteil des Schuldners nach dessen Aufhebung und Auseinandersetzung ausmachen würde (§ 732).
¶ Was tun, wenn die Aufforderung kommt
Eine Zahlungsaufforderung ist kein Urteil. Bevor Sie zahlen, erledigen Sie einige Dinge in dieser Reihenfolge.
Klären Sie, was Sie unterschrieben haben. Eine Bürgschaftserklärung, einen Kreditvertrag mit Ihrer Unterschrift als Mitschuldner oder einen Wechsel? Für welche Schuld, bis zu welcher Höhe und für welche Dauer? Ohne die Urkunde lässt sich über das weitere Vorgehen nicht vernünftig entscheiden.
Fordern Sie Unterlagen an. Eine Kopie der schriftlichen Aufforderung an den Schuldner und den Nachweis ihrer Zustellung sowie eine aktuelle Abrechnung der Schuld, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen, Gebühren und Vertragsstrafen.
Informieren Sie den Schuldner und fragen Sie nach seinen Einwendungen. Der Bürge kann gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen geltend machen, die der Schuldner gegen den Gläubiger hat (§ 2023 Abs. 1): dass die Schuld teilweise bezahlt wurde, dass der Vertrag unwirksam ist, dass die Schuld verjährt oder die Sanktion unangemessen ist. Zahlen Sie dem Gläubiger ohne Wissen des Schuldners, kann der Schuldner Ihnen später alles entgegenhalten, was er dem Gläubiger hätte entgegenhalten können. Sobald Sie ihm aber mitteilen, dass der Gläubiger die Bürgschaft geltend gemacht hat, muss er Sie unverzüglich auf seine Einwendungen hinweisen, sonst kann er sie Ihnen gegenüber nicht geltend machen (§ 2024). Machen Sie Einwendungen geltend, die Ihnen der Schuldner mitgeteilt hat, und dringen Sie damit nicht durch, ersetzt Ihnen der Schuldner die Kosten, die Ihnen dadurch entstanden sind (§ 2023 Abs. 2).
Achten Sie auf die Verjährung. Das Recht des Gläubigers gegen den Bürgen verjährt nicht früher als das Recht gegen den Schuldner (§ 2025 Abs. 1). Ein Schuldanerkenntnis des Schuldners wirkt gegenüber dem Bürgen aber nur, wenn der Bürge ihm zustimmt (§ 2025 Abs. 2). Unterschreiben Sie selbst kein Schuldanerkenntnis, solange Sie nicht wissen, was Sie anerkennen.
Fragen Sie, wer es verschuldet hat. Der Bürge kann die Leistung verweigern, wenn der Gläubiger verschuldet hat, dass die Forderung vom Schuldner nicht befriedigt werden kann (§ 2022). Das ist eine Ausnahme, und das Verschulden des Gläubigers muss der Bürge darlegen und beweisen.
Verhandeln Sie. Dem Gläubiger, typischerweise der Bank, geht es darum, sein Geld zu bekommen, nicht darum, einen Prozess zu führen. Eine Ratenvereinbarung ist für den Bürgen meist günstiger als ein Gerichtsverfahren, bei dem noch Kosten und Verzugszinsen hinzukommen.
¶ Nach der Zahlung: Was Sie zurückverlangen können
Zahlen Sie für den Schuldner, treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein, und der Schuldner muss Ihnen ersetzen, was Sie für ihn gezahlt haben. Die Forderung geht samt Nebenforderungen und Sicherheiten auf Sie über, etwa mit einem Grundpfandrecht an der Immobilie des Schuldners, und der Gläubiger muss Ihnen die nötigen Unterlagen aushändigen (§ 1937 Abs. 2). Verlangen Sie diese gleich bei der Zahlung; ein Jahr später sind sie schwerer zu bekommen.
Zahlen Sie nur einen Teil, etwa in Raten, geht die Forderung nur in diesem Umfang auf Sie über. Für den Rest hat der Gläubiger Vorrang, auch was die Sicherheiten betrifft (§ 1938 Abs. 1). Aus dem Pfand bekommen Sie also erst nach ihm etwas.
Bürgen mehrere Personen für dieselbe Schuld, haftet jeder dem Gläubiger für die ganze Schuld, untereinander haben sie aber dieselben Rechte wie Mitschuldner (§ 2027). Ein Bürge, der die ganze Schuld bezahlt hat, kann also von den anderen Bürgen ihren Anteil verlangen.
Befindet sich der Schuldner in der Insolvenz, kann der Gläubiger auch während des Insolvenzverfahrens von Ihnen Zahlung verlangen; die Anmeldung seiner Forderung schränkt sein Recht gegenüber dem Bürgen nicht ein (§ 183 Abs. 2 des tschechischen Insolvenzgesetzes). Sie können die Forderung, die Ihnen gegen den Schuldner dadurch entsteht, dass Sie den Gläubiger befriedigen, als bedingte Forderung anmelden (§ 183 Abs. 3).
Der Oberste Gerichtshof entschied noch nach der früheren Fassung des Insolvenzgesetzes, in der dieselbe Regel in § 414 Abs. 3 stand. Nach seiner Auffassung regelt die Entschuldung die Verhältnisse des Schuldners zu seinen Gläubigern, nicht die Schulden derer, die für ihn bürgen; die Forderung erlischt durch die Befreiung nicht, sie kann nur gegen den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden, und die Bürgschaft besteht deshalb fort (§ 2026 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
¶ Überblick
| Frage | Antwort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Muss der Gläubiger die Schuld zuerst beim Schuldner eintreiben? | Nein. Es genügen eine schriftliche Aufforderung an den Schuldner und der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist. | § 2021 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Wann ist keine Aufforderung an den Schuldner nötig? | Wenn der Gläubiger sie nicht vornehmen kann oder zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird; eine Vermutung des Gläubigers genügt nicht. | § 2021 Abs. 1; 25 Cdo 1198/2019 |
| Gilt ein mündliches Bürgschaftsversprechen? | Nein, die Bürgschaftserklärung muss schriftlich sein. | § 2018 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Welche Einwendungen hat der Bürge? | Alle, die der Schuldner gegen den Gläubiger hat. | § 2023 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Was unterscheidet den Mitschuldner? | Der Gläubiger kann von ihm sofort die ganze Schuld verlangen, ohne Aufforderung an irgendjemand anderen. | § 1872 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Was unterscheidet den Wechselbürgen? | Er haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat; Einwendungen gegen den Wechselzahlungsbefehl binnen 15 Tagen. | Art. I § 32 und § 47 des Gesetzes Nr. 191/1950 Slg.; § 175 der Zivilprozessordnung |
| Befreit die Entschuldung des Schuldners den Bürgen? | Nein. Was ihm die Entschuldung nicht deckt, kann er beim Schuldner nicht mehr eintreiben. | § 414 Abs. 6 des Insolvenzgesetzes; 29 Cdo 3509/2010 |
| Was kann der Bürge nach der Zahlung verlangen? | Er tritt in die Rechte des Gläubigers einschließlich der Sicherheiten ein und kann vom Schuldner Ersatz verlangen. | § 1937 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
Sie haben als Bürge oder Mitschuldner eine Zahlungsaufforderung erhalten? Wir prüfen, was Sie unterschrieben haben, ob der Gläubiger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erfüllt hat und welche Einwendungen Sie haben, und verhandeln danach mit dem Gläubiger über Raten oder vertreten Sie im Streit. Bürgschaften und Kredite betreuen wir im Rahmen unserer Tätigkeit im Zivilrecht. Schreiben Sie uns.
¶ Fazit
Der Bürge zahlt nicht erst dann, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist. Er zahlt, sobald der Schuldner auch nach einer schriftlichen Aufforderung nicht gezahlt hat, und manchmal sogar ohne sie. Die Bürgschaft überdauert dabei das Erlöschen der Firma, das Ausscheiden aus der Gesellschaft und die Entschuldung des Schuldners. Wer eine Bürgschaft unterschreibt, sollte damit rechnen, die ganze Schuld am Ende allein zu zahlen.
Ist die Aufforderung erst einmal da, kommt es auf die Reihenfolge der Schritte an: klären, was Sie unterschrieben haben, Unterlagen anfordern, den Schuldner informieren und erst dann zahlen oder über Raten verhandeln.
¶ Quellen
- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 1, § 731, § 732, § 1872, § 1875, § 1876, § 1937, § 1938 und §§ 2018 bis 2027 (Fassung zum 1. Januar 2026).
- Gesetz Nr. 182/2006 Slg. über die Insolvenz und die Arten ihrer Lösung (Insolvenzgesetz), § 183 und § 414 (Fassung zum 1. Januar 2026).
- Gesetz Nr. 191/1950 Slg., Wechsel- und Scheckgesetz, Art. I §§ 30 bis 32 und § 47.
- Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, § 175 (Fassung zum 1. November 2026).
- Gesetz Nr. 257/2016 Slg. über den Verbraucherkredit, § 112.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. November 2010, Az. 29 Cdo 3509/2010.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2021, Az. 25 Cdo 1198/2019.
¶ Häufige Fragen
Muss die Bank die Schuld zuerst beim Schuldner eintreiben, bevor sie sich an den Bürgen wendet?
Nein. Es genügt, dass sie den Schuldner schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat und er nicht innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt hat (§ 2021 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine Klage oder Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verlangt das Gesetz nicht.
Was ist der Unterschied zwischen einem Bürgen und einem Mitschuldner?
Der Mitschuldner ist Schuldner im vollen Umfang, und der Gläubiger kann von ihm sofort die ganze Schuld verlangen, ohne Aufforderung an irgendjemand anderen (§ 1872 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Bürge zahlt erst, wenn der Schuldner auch nach einer schriftlichen Aufforderung nicht gezahlt hat (§ 2021 Abs. 1).
Gilt eine Bürgschaft, die ich nur mündlich versprochen habe?
Nein. Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform (§ 2018 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ein mündliches Versprechen, für jemanden zu zahlen, begründet keine Bürgschaft.
Bin ich die Bürgschaft los, wenn der Schuldner eine Entschuldung durchläuft?
Nein. Die Befreiung des Schuldners von der Zahlung der Forderungen entbindet den Bürgen nicht gegenüber dem Gläubiger (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. November 2010, Az. 29 Cdo 3509/2010). Die Befreiung erstreckt sich zudem auf den Bürgen mit Rückgriffsrecht, sodass Sie das, was Ihnen die Entschuldung nicht deckt, beim Schuldner nicht mehr eintreiben können (§ 414 Abs. 6 des tschechischen Insolvenzgesetzes).
Was soll ich tun, wenn ich als Bürge eine Zahlungsaufforderung erhalte?
Verlangen Sie eine Kopie der schriftlichen Aufforderung an den Schuldner und eine Abrechnung der Schuld, informieren Sie den Schuldner und fragen Sie ihn nach seinen Einwendungen. Der Bürge kann alle Einwendungen geltend machen, die der Schuldner gegen den Gläubiger hat (§ 2023 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und zahlt er ohne Wissen des Schuldners, kann ihm der Schuldner diese Einwendungen später entgegenhalten (§ 2024).