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Der Gesellschaftsvertrag ist keine Formalität

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A4 mit Titelblatt und Impressum – zum Drucken oder Weiterleiten.

Die meisten tschechischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben einen Gesellschaftsvertrag nach einer Notarvorlage. Bei der Gründung ist das nachvollziehbar: Es geht schnell, kostet wenig und erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen. Schwierig wird es, wenn das Unternehmen gut läuft, wenn sich die Gesellschafter nicht mehr einig sind oder wenn einer von ihnen ausscheidet.

Dann stellen Sie fest, dass der Vertrag, den Sie vor fünf Jahren unterschrieben haben, Ihre heutige Lage nicht vorsieht und dass eine Korrektur teuer und langwierig wird.

In unserer Praxis stoßen wir immer wieder auf fünf Punkte, an denen Standardvorlagen am häufigsten versagen.

1. Anteilsübertragung: Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann den Ausstieg eines Minderheitsgesellschafters blockieren

Nach dem tschechischen Gesetz über Handelskorporationen kann ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ohne Weiteres an einen anderen Gesellschafter übertragen, an eine Person, die nicht Gesellschafter ist, dagegen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§§ 207 und 208). Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung an Bedingungen knüpfen, einschränken oder ausschließen.

Die Vorlage sieht meist vor: „Die Übertragung eines Geschäftsanteils an Dritte bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.“ Das klingt vernünftig. Aber was bedeutet es in der Praxis?

Sind Sie Minderheitsgesellschafter und wollen Ihren Anteil verkaufen, kann der Mehrheitsgesellschafter die Übertragung in der Gesellschafterversammlung blockieren. Die übrigen Gesellschafter müssen Ihren Anteil nicht kaufen, und dann bleibt Ihnen nur das Gericht: Sie können beantragen, Ihre Beteiligung an der Gesellschaft aufzuheben, wenn Ihnen der Verbleib billigerweise nicht zugemutet werden kann (§ 205 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Ein solches Verfahren dauert jedoch lange, und sein Ausgang ist ungewiss.

Was der Gesellschaftsvertrag enthalten sollte: Drag-along- oder Tag-along-Rechte, ein klar geregeltes Vorkaufsrecht mit einem Preis, den ein unabhängiger Gutachter festlegt, oder wenigstens eine Frist, nach deren Ablauf der Anteil auch ohne Zustimmung übertragen werden kann.

2. Gewinnausschüttung: Wer entscheidet und mit welcher Mehrheit

Die Vorlage verweist meist nur auf das Gesetz, nach dem die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit über die Gewinnverteilung entscheidet. Das funktioniert, solange beide Gesellschafter an einem Strang ziehen.

Stellen Sie sich aber vor, die Gesellschaft verdient Geld, der eine Gesellschafter will den Gewinn ausschütten und der andere will ihn reinvestieren. Bei einer Abstimmung 50:50 wird nichts entschieden. Der Gewinn bleibt in der Gesellschaft, und niemand legt fest, wofür er verwendet wird.

Noch schlimmer ist es, wenn der Mehrheitsgesellschafter die Ausschüttung an den Minderheitsgesellschafter beharrlich blockiert. Der Minderheitsgesellschafter trägt einen Teil des Risikos und hat Kapital eingebracht, erhält aber nichts.

Was der Gesellschaftsvertrag enthalten sollte: Regeln für eine Mindestausschüttung (zum Beispiel die Pflicht, mindestens 50 % des Reingewinns auszuschütten, sofern die Gesellschaft keinen berechtigten Grund zur Reinvestition hat), eine qualifizierte Mehrheit für den Beschluss, Gewinn einzubehalten, oder das Recht des Minderheitsgesellschafters, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausschüttung zu verlangen. Jede solche Ausschüttung muss aber den gesetzlichen Test nach § 40 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen bestehen: Gewinn darf nicht verteilt werden, wenn das Eigenkapital unter die gesetzliche Grenze fiele oder die Gesellschaft dadurch zahlungsunfähig würde.

3. Geschäftsführer oder Gesellschafterversammlung: Wer hat die tatsächliche Macht

Die Vorlage weist dem Geschäftsführer üblicherweise die Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung die strategischen Entscheidungen zu. In der Praxis ist die Grenze zwischen beidem jedoch fließend.

Darf der Geschäftsführer allein einen Vertrag über 5 Millionen CZK (rund 200.000 EUR) abschließen? Und über 50 Millionen? Darf er einen Kredit aufnehmen, eine Immobilie verkaufen oder einen Manager einstellen, der mehr verdient als er selbst?

Setzt der Gesellschaftsvertrag keine Grenzen, hat der Geschäftsführer in der Geschäftsführung im Wesentlichen freie Hand. Die Gesellschafterversammlung kann allgemeine Grundsätze beschließen, darf ihm aber keine Weisungen zur Geschäftsführung erteilen, es sei denn, der Geschäftsführer bittet selbst darum (§ 195 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen).

Was der Gesellschaftsvertrag enthalten sollte: Wertgrenzen, bis zu denen der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung entscheidet, einen Katalog von Entscheidungen, für die er die vorherige Zustimmung der Gesellschafter braucht (Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Kredite über einem bestimmten Betrag, Eingehen von Joint Ventures), und Regeln zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einschließlich Schutzmechanismen für Minderheitsgesellschafter.

Bedenken Sie aber, dass solche Grenzen nur im Innenverhältnis gelten. Gegenüber einem Geschäftspartner sind sie unwirksam, selbst wenn sie veröffentlicht wurden (§ 47 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Einen Vertrag, den der Geschäftsführer über die Grenze hinaus schließt, muss die Gesellschaft gegen sich gelten lassen; für den daraus entstehenden Schaden haftet dann der Geschäftsführer.

4. Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters: Was geschieht mit dem Anteil

Über diesen Bereich will niemand nachdenken, und deshalb regeln ihn Vorlagen nur minimal.

Stirbt ein Gesellschafter, geht sein Anteil auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag kann den Übergang des Anteils auf die Erben ausschließen oder beschränken, etwa indem er ihn von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig macht. Tut er das nicht, kann Ihr neuer Geschäftspartner jemand sein, den Sie nie gesehen haben und der vom Unternehmen nichts versteht.

Ähnlich ist es bei der Scheidung eines Gesellschafters. Ein während der Ehe erworbener Geschäftsanteil gehört in der Regel zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten, es sei denn, der Gesellschafter hat ihn durch Schenkung, durch Erbschaft oder aus seinem Alleinvermögen erworben (§ 709 Abs. 3 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Er kann dann bei der Vermögensauseinandersetzung dem anderen Ehegatten zufallen.

Und dann gibt es den Gesellschafter, der sich um das Unternehmen einfach nicht mehr kümmert: Er verliert das Interesse, zieht ins Ausland, ist nicht mehr erreichbar. Er hält seinen Anteil weiter und stimmt in der Gesellschafterversammlung nicht ab, doch ohne seine Zustimmung lassen sich wesentliche Beschlüsse nicht fassen.

Was der Gesellschaftsvertrag enthalten sollte: eine Pflicht der Erben, den Anteil den übrigen Gesellschaftern zu einem vorab festgelegten oder von einem Gutachter bestimmten Preis anzubieten, einen Mechanismus zum Erwerb des Anteils bei dauerhafter Untätigkeit eines Gesellschafters und ein Verfahren für den Fall, dass sich ein Gesellschafter scheiden lässt.

5. Deadlock: Zwei Gesellschafter mit je 50 % ohne Lösungsmechanismus

Am gefährlichsten wird es, wenn sich zwei Gesellschafter mit gleichen Anteilen nicht mehr einig sind, wohin das Unternehmen gehen soll. Einer will expandieren, der andere konsolidieren. Einer will einen Investor aufnehmen, der andere nicht. Einer will den Geschäftsführer austauschen, der andere will ihn behalten.

Bei Stimmengleichheit fasst die Gesellschafterversammlung keinen Beschluss, und das Unternehmen steht still. Das Gesetz bietet nur äußerste Lösungen: Das Gericht kann die Beteiligung eines Gesellschafters aufheben (§ 205 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen) oder die Gesellschaft wegen unüberwindbarer Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auflösen und ihre Liquidation anordnen (§ 93 Buchst. c desselben Gesetzes). Beides dauert lange und rettet das Unternehmen nicht.

Was der Gesellschaftsvertrag enthalten sollte: eine Mediationsklausel als ersten Schritt, einen rotierenden Vorsitz mit Stichentscheid, eine „Russian Roulette“-Klausel (ein Gesellschafter bietet dem anderen den Kauf zu einem bestimmten Preis an, und der andere muss entweder verkaufen oder zum selben Preis kaufen) oder eine „Texas Shoot-out“-Klausel (beide Gesellschafter geben verschlossene Gebote ab, und wer mehr bietet, kauft den Anteil des anderen), gegebenenfalls die Entscheidung eines vorab bestimmten unabhängigen Sachverständigen in ausgewählten operativen Fragen.

Wann Sie den Gesellschaftsvertrag überprüfen sollten

Haben Sie den Vertrag seit der Gründung nie angepasst, ist jetzt der beste Zeitpunkt. Danach immer dann, wenn sich die Verhältnisse ändern: Ein neuer Gesellschafter tritt ein oder ein bestehender scheidet aus, das Unternehmen wächst deutlich, das Geschäftsmodell ändert sich oder ein Investor steigt ein.

Die Überarbeitung eines Gesellschaftsvertrags kostet im Bereich von Zehntausenden CZK. Ein Gesellschafterstreit kostet Hunderttausende bis Millionen und dauert Jahre.

Der Gesellschaftsvertrag legt die Spielregeln zwischen den Gesellschaftern fest. Hat sie jemand nach einer Einheitsvorlage verfasst, der Ihr Unternehmen nicht kennt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis sich zeigt, dass sie Ihrer Lage nicht gerecht werden.

Nicht jedes Unternehmen braucht einen dreißigseitigen Gesellschaftsvertrag. Jedes Unternehmen mit mehr als einem Gesellschafter braucht aber einen Vertrag, der die fünf beschriebenen Situationen im Voraus regelt, denn wenn sie eintreten, werden sich die Gesellschafter über die Regeln nicht mehr einigen.

Wenn Sie den Eintritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters erwägen, lesen Sie Geschäftspartnerschaft: wie man sich trennt. Beim Kauf einer Gesellschaft ist die Due Diligence zentral, und allgemein zu Vertragsklauseln empfehle ich Fünf Vertragsklauseln, die niemand liest.

Sie gründen eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern oder haben das Gefühl, dass Ihr Gesellschaftsvertrag nicht mehr zur Wirklichkeit passt? In der Risikopräventionspraxis gestalten wir die Regeln so, dass ein künftiger Konflikt das Unternehmen nicht lähmt. Nehmen Sie Kontakt auf.

Häufige Fragen

Was tun, wenn sich zwei Gesellschafter mit je 50 % auf nichts mehr einigen?

Im Gesellschaftsvertrag vorab vorsorgen, denn bei Stimmengleichheit kann die Gesellschafterversammlung keinen Beschluss fassen, und das Gesetz bietet nur äußerste Lösungen: Das Gericht kann die Beteiligung eines Gesellschafters aufheben (§ 205 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen) oder die Gesellschaft wegen unüberwindbarer Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auflösen und ihre Liquidation anordnen (§ 93 Buchst. c desselben Gesetzes). Beides dauert lange und rettet das Unternehmen nicht. Möglich sind eine Mediationsklausel, ein rotierender Vorsitz mit Stichentscheid, eine „Russian Roulette“- oder „Texas Shoot-out“-Klausel oder die Entscheidung eines vorab bestimmten unabhängigen Sachverständigen in ausgewählten operativen Fragen.

Was geschieht mit dem Geschäftsanteil an einer tschechischen GmbH, wenn ein Gesellschafter stirbt?

Er geht auf die Erben über, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schließt den Übergang aus oder beschränkt ihn, etwa indem er ihn von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig macht (§ 42 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Ohne eine solche Regelung kann Ihr neuer Mitgesellschafter jemand ohne jedes Verständnis für das Unternehmen sein. Der Gesellschaftsvertrag kann die Erben außerdem verpflichten, den Anteil den übrigen Gesellschaftern zu einem vorab festgelegten oder von einem Gutachter bestimmten Preis anzubieten.

Kann der Anteil bei einer Scheidung an den Ehegatten des Gesellschafters fallen?

Ja. Ein während der Ehe erworbener Geschäftsanteil gehört in der Regel zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten, es sei denn, der Gesellschafter hat ihn durch Schenkung, durch Erbschaft oder aus seinem Alleinvermögen erworben (§ 709 Abs. 3 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Er kann dann bei der Vermögensauseinandersetzung dem anderen Ehegatten zufallen. Allein durch den Erwerb des Anteils wird der andere Ehegatte nicht Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag sollte den Scheidungsfall daher regeln.

Was ist, wenn ein Gesellschafter das Interesse verliert und nicht mehr erreichbar ist?

Er hält seinen Anteil weiter, stimmt nicht ab, und wenn seine Zustimmung für wesentliche Beschlüsse nötig ist, steckt die Gesellschaft fest. Der Gesellschaftsvertrag sollte einen Mechanismus zum Erwerb des Anteils bei dauerhafter Untätigkeit eines Gesellschafters vorsehen.

Wann sollte der Gesellschaftsvertrag überprüft werden?

Jetzt, wenn er seit der Gründung nie angepasst wurde. Danach immer, wenn sich die Verhältnisse ändern: Eintritt eines neuen Gesellschafters, Ausscheiden eines bestehenden, deutliches Wachstum, ein neues Geschäftsmodell oder der Einstieg eines Investors.

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