# „Es wäre ohnehin so gekommen.“ Nach einem Behandlungsfehler muss das Krankenhaus das beweisen, nicht der Patient

> Das Krankenhaus räumt einen Fehler ein, behauptet aber, der Patient hätte das Bein ohnehin verloren. Der Oberste Gerichtshof erinnerte im Juli 2026: Das muss es beweisen.

- Canonical URL: https://www.iustoria.cz/de/blog/behandlungsfehler-wer-die-ursache-beweisen-muss/
- Markdown URL: https://www.iustoria.cz/de/blog/behandlungsfehler-wer-die-ursache-beweisen-muss/index.md
- Language: de
- Content type: article
- Published: 2026-11-05
- Modified: 2026-11-05
- Author: Team IUSTORIA
- Topics: Streit und Verhandlung
- Other language versions: cs: https://www.iustoria.cz/blog/chyba-lekare-dopadlo-by-to-stejne/ · en: https://www.iustoria.cz/en/blog/medical-error-who-must-prove-causation/ · fr: https://www.iustoria.cz/fr/blog/erreur-medicale-qui-doit-prouver-la-causalite/
- Citation: informational article, not legal advice; cite with author, title, date and canonical URL.

## Kurz gesagt

- Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2026, Az. 25 Cdo 1330/2025, muss ein Gesundheitsdienstleister, der behauptet, der Schaden des Patienten wäre auch bei richtiger Behandlung eingetreten, diese Behauptung selbst beweisen, wenn der Patient einen Fehler bewiesen hat, der für sich allein geeignet war, seinen Schaden herbeizuführen.
- Der Patient muss zuerst den Fehler beweisen, also die Verletzung der Pflicht, Gesundheitsleistungen auf dem gebotenen fachlichen Niveau zu erbringen (§ 45 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen), und dass dieser Fehler für sich allein geeignet war, seinen Schaden herbeizuführen.
- Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 13. November 2024, Az. III. ÚS 176/24, müssen die Gerichte prüfen, in welchem Gesundheitszustand der Patient bei richtiger und rechtzeitiger Behandlung wäre, und nicht, ob er vollständig genesen wäre.
- Der Patient hat Anspruch auf eine Kopie seiner Patientenakte binnen 30 Tagen ab dem Antrag, und für die erste Kopie darf der Dienstleister kein Entgelt verlangen (§ 66 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen).
- Der Anspruch auf Ersatz eines Gesundheitsschadens verjährt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und davon, wer dafür haftet, erfahren hat oder hätte erfahren müssen und können; die zehnjährige objektive Frist gilt bei Gesundheitsschäden nicht (§ 619, § 620, § 629 und § 636 Abs. 3 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

<!-- obsah -->

Ein Patient wartet nach einer Operation den ganzen Vormittag auf eine Untersuchung, die er sofort hätte bekommen sollen. Am Abend folgt eine zweite Operation, dann Komplikationen und am Ende ein bleibender Schaden. Vor Gericht bestreitet das Krankenhaus nicht, dass es zu spät reagiert hat. Es behauptet aber, es wäre ohnehin so gekommen: Die Verletzung sei schwer gewesen, die Krankheit fortgeschritten, die Chancen gering. Sind sich die Sachverständigen nicht einig, fällt das Ergebnis für den Patienten oft bitter aus. Das Gericht stellt fest, der Patient habe nicht bewiesen, dass gerade der Fehler des Krankenhauses den Ausschlag gegeben hat, und weist die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 24. Juli 2026, Az. 25 Cdo 1330/2025, daran erinnert, dass die Beweislast so nicht verteilt ist. Beweist der Patient einen Fehler, der seinen Schaden für sich allein verursachen konnte, muss das Krankenhaus die Behauptung „es wäre ohnehin so gekommen“ beweisen.

Die Entscheidung betrifft die Amputation eines Beins. Die Regel, auf der sie beruht, gilt aber überall dort, wo ein Patient einen Fehler beweist, der seinen Schaden für sich allein verursachen konnte. Wir zeigen, was das Gericht genau gesagt hat, wo die Regel an ihre Grenzen stößt und was man anders machen sollte, noch bevor der Anspruch geltend gemacht wird.

## Worum es in dem Rechtsstreit ging

Im November 2012 wurde ein Mann bei einer von der Polizei veranstalteten Aktion schwer verletzt, als eine Panzerabwehrrakete von selbst explodierte. Unter anderem war eine Arterie unterhalb des Knies durchtrennt. Noch am selben Tag wurde er im Krankenhaus operiert, und der durchtrennte Abschnitt der Arterie wurde durch ein Venentransplantat ersetzt. Schon unmittelbar nach der Operation war jedoch unklar, ob am Bein ein Puls tastbar war.

Am nächsten Tag um 9:45 Uhr maß ein Arzt eine niedrige Sauerstoffsättigung im Bein und ordnete eine Ultraschalluntersuchung der Arterie an. Die Untersuchung fand erst um 15:35 Uhr statt und zeigte, dass die Arterie erneut verschlossen war. Die zweite Operation begann um 18:30 Uhr. Die Arterie konnte wieder durchgängig gemacht werden, aber das Gewebe starb bereits ab, eine Infektion kam hinzu, und das Bein wurde schließlich oberhalb des Knies amputiert. Der Mann verklagte das Krankenhaus auf mehr als 103 Millionen CZK: für Schmerzen, für die Erschwerung des gesellschaftlichen Fortkommens (*ztížení společenského uplatnění*), für entgangenen Verdienst, Heilbehandlungskosten, die Pflege durch die Familie und immateriellen Schaden.

Die Gerichte beider Instanzen waren sich einig, dass die postoperative Versorgung nicht dem gebotenen Vorgehen entsprach. Das Bezirksgericht für Prag 6 erließ ein Zwischenurteil (*mezitímní rozsudek*), wonach der Anspruch dem Grunde nach besteht. Das Stadtgericht Prag wies die Klage jedoch ab. Die Sachverständigen waren nämlich uneins: Der eine hielt es für nahezu sicher, dass das Bein bei rechtzeitiger erneuter Operation erhalten geblieben wäre; das Sachverständigeninstitut, das ein Revisionsgutachten erstellt hatte, kam zu dem Ergebnis, der Kausalzusammenhang lasse sich nicht beweisen. Zum Absterben des Gewebes könnten nach seiner Auffassung auch die Schädigung durch den Unfall und die Minderdurchblutung vor der ersten Operation beigetragen haben, die nach Ansicht des Berufungsgerichts etwa fünf Stunden gedauert hatte. Daraus folgerte das Berufungsgericht, der Patient habe nicht bewiesen, dass gerade der Fehler des Krankenhauses die entscheidende Ursache der Amputation war.

## Was der Oberste Gerichtshof gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Zunächst wiederholte er die allgemeinen Regeln. Der Kausalzusammenhang wird nicht vermutet, er muss bewiesen werden. Der Fehler muss zumindest eine der Ursachen sein, ohne die die Folge nicht eingetreten wäre. Und der Dienstleister haftet nicht, wenn auch ein richtiges Vorgehen die dauerhafte Gesundheitsschädigung nicht verhindert hätte (Rn. 11 und 12).

Gleich danach erinnerte das Gericht aber an zwei Dinge, die Patienten helfen. Erstens akzeptiert die Rechtsprechung in Arzthaftungsstreitigkeiten auch Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die in Wahrscheinlichkeiten formuliert sind, weil biologische Vorgänge komplex sind, und „man kann nicht immer auf einem hundertprozentigen Nachweis des Kausalzusammenhangs bestehen“ (Rn. 12).

Zweitens die Verteilung der Beweislast. Auch in Streitigkeiten mit einem Krankenhaus gilt, dass jede Partei die Tatsachen beweist, aus denen sie für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. Daraus folgerte das Gericht: „Behauptet der Schädiger, dass der Schaden ganz oder teilweise durch Umstände verursacht wurde, für die er nicht haftet, oder dass die Erkrankung bereits so weit fortgeschritten war, dass auch ein richtiges diagnostisches oder therapeutisches Vorgehen sie nicht hätte verhindern können, ist er verpflichtet, diese Behauptungen zu beweisen“ (Rn. 13).

Auf den konkreten Fall wandte das Gericht dies so an. Die Minderdurchblutung nach der ersten Operation dauerte mindestens etwa zehn Stunden, also länger als die Zeit, nach der Nerven, Muskeln und Haut nachweislich unumkehrbar absterben. Der Fehler des Krankenhauses konnte die Amputation damit für sich allein notwendig machen. Behauptet das Krankenhaus, für die Folge nicht zu haften, ist es Sache der Beklagten, „zu beweisen, dass die überwiegende (oder einzige) Ursache des Schadens ein anderer Umstand war, auf den die Beklagte keinen Einfluss hatte“ (Rn. 14). Das Berufungsgericht war umgekehrt vorgegangen, als es vom Patienten verlangte, zu beweisen, dass der Fehler des Krankenhauses die einzige oder überwiegende Ursache war (Rn. 15).

Abschließend verwies der Oberste Gerichtshof auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 13. November 2024, Az. III. ÚS 176/24 (Rn. 19). Darin hatte das Verfassungsgericht den Gerichten vorgeworfen, die falsche Frage gestellt zu haben. Sie hätten nicht prüfen sollen, ob der Patient bei richtiger Behandlung vollständig genesen wäre, sondern „in welchem Gesundheitszustand sich der ursprüngliche Kläger hätte befinden können, wenn seine Behandlung richtig und rechtzeitig begonnen worden wäre“ (Rn. 36 des Erkenntnisses).

Eine Wende in der Rechtsprechung ist das nicht: Der Oberste Gerichtshof sagt, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wie des Verfassungsgerichts abgewichen (Rn. 6 und 15). Das Urteil ist zudem nicht in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen veröffentlicht, erlassen hat es ein einzelner Senat. Und der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende. Das Stadtgericht muss nun erneut entscheiden, und das Krankenhaus erhält Gelegenheit, eine alternative Ursache zu beweisen (Rn. 19). Das Verfahren läuft bereits seit 2014. Wegen des Unfalldatums beurteilten die Gerichte es nach dem alten tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1964, die Regel über die Beweislast hängt aber nicht an dessen Wortlaut. Der Oberste Gerichtshof leitete sie aus der allgemeinen Verteilung der Beweislast im Zivilprozess ab (Rn. 13) und stellte fest, dass für Arzthaftungsstreitigkeiten kein besonderer Kausalitätsbegriff gilt (Rn. 11).

## Was der Patient beweisen muss und was das Krankenhaus

Die Entscheidung kehrt die Beweislast nicht vollständig um. Der Patient muss weiterhin drei Dinge beweisen. Erstens den Fehler: Der Patient hat Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf dem gebotenen fachlichen Niveau (*náležitá odborná úroveň*; § 28 Abs. 2 des tschechischen Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen), also nach den Regeln der Wissenschaft und anerkannten medizinischen Verfahren (§ 4 Abs. 5), und der Dienstleister ist verpflichtet, sie so zu erbringen (§ 45 Abs. 1). Zweitens den Gesundheitsschaden. Drittens, dass der Fehler für sich allein geeignet war, diesen Schaden herbeizuführen. Erst dann ist das Krankenhaus am Zug.

<div class="callout">Die Regel aus dem Urteil 25 Cdo 1330/2025 greift nicht von selbst. Das Krankenhaus muss erst dann beweisen, dass es ohnehin so gekommen wäre, wenn der Patient den Fehler bewiesen hat und dass dieser seinen Schaden für sich allein verursachen konnte. Ohne Patientenakte und fachliche Begutachtung kommt der Patient nicht so weit. Eine Klage, die nur darauf gestützt ist, dass „etwas schiefgelaufen ist“, scheitert, bevor sich die Frage der Beweislast überhaupt stellt.</div>

Für den Teil der Folgen, den die Verletzung oder die Krankheit für sich genommen verursacht hätte, haftet das Krankenhaus dann nicht. Aber auch dass ein Teil der Folgen auf die Verletzung oder die Krankheit zurückgeht, muss das Krankenhaus beweisen (Rn. 13). Das Gericht muss unterscheiden, welche Folgen mit dem Fehler und welche mit dem ursprünglichen Ereignis zusammenhängen (Rn. 12). In der Praxis heißt das: Auch ein erfolgreicher Patient bekommt nicht unbedingt Ersatz für alles, was ihm widerfahren ist, sondern für das, was ihm der Fehler genommen hat.

Und wenn sich ein Kausalzusammenhang mit der gesundheitlichen Folge überhaupt nicht beweisen lässt? Auch dann kann der Patient einen Anspruch haben. Eine Behandlung, die nicht dem gebotenen fachlichen Niveau entspricht und seine Chance auf Überleben oder Genesung verringert, kann für sich genommen einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstellen (Erkenntnis III. ÚS 176/24, Rn. 34). Nach dem heutigen Bürgerlichen Gesetzbuch wird ein solcher Eingriff durch angemessene Genugtuung nach § 2951 Abs. 2 ausgeglichen (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2022, Az. 25 Cdo 3332/2020). Das ist ein anderer Anspruch als der Ersatz des Gesundheitsschadens. Er muss in der Klage ausdrücklich geltend gemacht werden und steht den Hinterbliebenen des Patienten nicht zu. Der bloße Verlust einer Chance ersetzt aber nicht den Beweis des Kausalzusammenhangs mit dem Gesundheitsschaden; das hat der Oberste Gerichtshof im selben Urteil unter Verweis auf ein Urteil seines Großen Senats abgelehnt.

## Was Sie anders machen sollten

**Fordern Sie sofort eine Kopie der Patientenakte an.** Der Patient kann die Akte einsehen und Kopien davon anfertigen (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen). Macht er die Kopie nicht selbst vor Ort, fertigt der Dienstleister sie binnen 30 Tagen ab dem Antrag an (§ 66 Abs. 1) und darf für die erste Kopie kein Entgelt verlangen (§ 66 Abs. 3). Verlangen Sie alles, auch die Pflegedokumentation und die Untersuchungsbefunde. In dem geschilderten Fall entschieden die Stunden und Minuten, die in der Akte vermerkt waren.

**Schreiben Sie Ihren eigenen zeitlichen Ablauf auf.** Wann Sie Schmerzen gemeldet haben, wer kam, was man Ihnen gesagt hat, wer dabei war. Die Erinnerungen von Angehörigen verblassen schnell, und die Akte enthält nur, was jemand hineingeschrieben hat.

**Erwägen Sie eine Beschwerde.** Sie wird beim Dienstleister eingereicht, der sie binnen 30 Tagen erledigen muss, mit der Möglichkeit einer begründeten Verlängerung um weitere 30 Tage (§ 93 Abs. 1 und 3). Sie sind mit der Erledigung nicht einverstanden? Binnen 60 Tagen ab Zustellung können Sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden (§ 93 Abs. 2), bei den meisten Dienstleistern an das Kreisamt (§ 15 Abs. 1). Dieses bestellt einen unabhängigen Fachmann, wenn die Beschwerde ein fehlerhaftes Vorgehen oder eine Gesundheitsschädigung rügt und nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 94 Abs. 3). Wird eine unabhängige Fachkommission eingesetzt, hält sie im Protokoll fest, ob das gebotene fachliche Vorgehen eingehalten wurde, und wenn nicht, auch, ob ein Kausalzusammenhang mit dem Schaden besteht, soweit die festgestellten Tatsachen das zulassen (§ 95 Abs. 5). So kann der Patient schon vor dem Prozess eine fachliche Einschätzung erhalten. Erledigt der Dienstleister die Beschwerde nicht rechtzeitig, können Sie sich direkt an die Verwaltungsbehörde wenden (§ 93 Abs. 2). Rechnen Sie aber mit Zeit: Mit einem unabhängigen Fachmann hat die Behörde für die Erledigung 90 Tage, mit einer Kommission 120 Tage, und beide Fristen kann sie um weitere 60 Tage verlängern (§ 94 Abs. 1). Das Beschwerdeverfahren ist kein Verfahren über den Ersatzanspruch und hemmt daher die Verjährung nicht. Die Verjährung ist gehemmt, wenn Sie den Anspruch bei Gericht geltend machen (§ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn Sie mit dem Dienstleister oder seiner Versicherung vereinbaren, außergerichtlich über den Anspruch zu verhandeln. Dann läuft sie nicht, bis eine Seite ausdrücklich ablehnt, die Verhandlungen fortzusetzen (§ 647). Eine Schriftform schreibt das Gesetz für eine solche Vereinbarung nicht vor, lassen Sie sie sich aber zu Beweiszwecken per E-Mail oder Brief bestätigen. Die Schlussfolgerung des Fachmanns oder der Kommission ist für das Gericht eines von mehreren Beweismitteln, die es nach freier Überzeugung würdigt (§ 132 der tschechischen Zivilprozessordnung).

**Stellen Sie dem Sachverständigen die richtigen Fragen.** Die Frage lautet nicht, ob Sie bei richtiger Behandlung vollständig genesen wären. Sie lautet, in welchem Zustand Sie wären, wenn die Behandlung richtig und rechtzeitig erfolgt wäre, und ob der Fehler den Schaden für sich allein verursachen konnte. Behauptet das Krankenhaus eine andere Ursache, ist es an ihm, sie zu beweisen.

**Achten Sie auf die Verjährung.** Der Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Schaden und davon, wer dafür haftet, erfahren haben oder hätten erfahren müssen und können (§ 619 Abs. 2, § 620 Abs. 1 und § 629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die zehnjährige objektive Frist gilt bei Gesundheitsschäden nicht (§ 636 Abs. 3). Wann genau die Frist zu laufen beginnt, erläutern wir in unserem Ratgeber zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen (auf Tschechisch).

**Machen Sie den Anspruch gegenüber dem Dienstleister geltend.** Er muss für den Fall der Haftung für Schäden versichert sein, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen verursacht werden (§ 45 Abs. 2 Buchst. m des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen). Einen Direktanspruch gegen seine Versicherung hat der Geschädigte aber nur, wenn das Gesetz oder der Versicherungsvertrag es vorsieht (§ 2861 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); deshalb wird der Anspruch gegenüber dem Dienstleister geltend gemacht und gegen ihn geklagt. Die Versicherung steht im Hintergrund; in dem geschilderten Fall trat sie dem Verfahren als Nebenintervenientin auf der Seite des Krankenhauses bei.

<div class="takeaways">
  <div class="takeaway">Das Krankenhaus behauptet, es wäre ohnehin so gekommen? Dann muss es das beweisen. Ihre Aufgabe ist es, den Fehler zu beweisen und dass er den Schaden für sich allein verursachen konnte, und dann die Beweise erschüttern zu können, mit denen das Krankenhaus eine andere Ursache belegt.</div>
  <div class="takeaway">Beantragen Sie die Kopie der Patientenakte schriftlich und sofort. Die erste Kopie ist kostenlos, und der Dienstleister muss sie binnen 30 Tagen anfertigen.</div>
  <div class="takeaway">Bevor Sie ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, formulieren Sie die Fragen nach dem Erkenntnis III. ÚS 176/24: in welchem Zustand der Patient bei richtiger und rechtzeitiger Behandlung wäre, nicht, ob er vollständig genesen wäre.</div>
</div>

## Wie viel und für wen

Bei einer Gesundheitsverletzung werden Schmerzen und sonstiger immaterieller Schaden ausgeglichen und, wenn ein Hindernis für ein besseres Fortkommen entstanden ist, auch die Erschwerung des gesellschaftlichen Fortkommens (§ 2958 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Daneben werden die Kosten der Heilbehandlung und der Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeit und danach ersetzt (§ 2960, § 2962 und § 2963). Wie Schmerzensgeld und Ersatz für die Erschwerung des gesellschaftlichen Fortkommens nach der Methodik des Obersten Gerichtshofs (*Metodika Nejvyššího soudu*) berechnet werden, erläutert unser Ratgeber zu Körperverletzungen (auf Tschechisch).

Ist der Patient gestorben oder hat er eine besonders schwere Gesundheitsschädigung erlitten, haben auch Ehegatte, Eltern, Kinder und andere nahestehende Personen einen eigenen Anspruch auf Ausgleich ihres seelischen Leids (§ 2959 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Von welchen Grundbeträgen die Gerichte ausgehen, beschreiben wir in unserem Ratgeber für Hinterbliebene (auf Tschechisch). Auch in ihrem Rechtsstreit geht es um dieselbe Frage: ob der Fehler den Tod oder die Gesundheitsschädigung verursachen konnte und wer beweisen muss, dass es auch ohne ihn dazu gekommen wäre.

## Übersicht

<table class="summary-table">
  <thead><tr><th>Frage</th><th>Antwort</th><th>Vorschrift</th></tr></thead>
  <tbody>
    <tr><td>Was der Patient beweisen muss</td><td>Den Fehler, den Schaden und dass der Fehler den Schaden für sich allein verursachen konnte</td><td>§ 4 Abs. 5, § 45 Abs. 1 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen; 25 Cdo 1330/2025, Rn. 14</td></tr>
    <tr><td>Wer beweist, dass es ohnehin so gekommen wäre</td><td>Das Krankenhaus</td><td>25 Cdo 1330/2025, Rn. 13 und 14</td></tr>
    <tr><td>Muss der Zusammenhang hundertprozentig sicher sein</td><td>Nicht immer; auch eine Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen ist zulässig</td><td>25 Cdo 1330/2025, Rn. 12</td></tr>
    <tr><td>Was man den Sachverständigen fragen sollte</td><td>In welchem Zustand der Patient bei richtiger und rechtzeitiger Behandlung wäre</td><td>III. ÚS 176/24, Rn. 36</td></tr>
    <tr><td>Kopie der Patientenakte</td><td>Binnen 30 Tagen, erste Kopie kostenlos</td><td>§ 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen</td></tr>
    <tr><td>Beschwerde</td><td>Beim Dienstleister, dann binnen 60 Tagen bei der Verwaltungsbehörde; hemmt die Verjährung nicht</td><td>§ 93 und § 94 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen; § 647 und § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs</td></tr>
    <tr><td>Verjährung</td><td>Drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und von der haftenden Person; ohne zehnjährige objektive Frist</td><td>§ 619, § 620, § 629, § 636 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs</td></tr>
  </tbody>
</table>

<div class="post-inline-cta">
<p><strong>Das Krankenhaus räumt die Verzögerung ein, behauptet aber, es wäre ohnehin so gekommen?</strong> Wir gehen die Patientenakte mit Ihnen durch, formulieren die Fragen an den Sachverständigen und berechnen, was Sie verlangen können und bis wann. Ansprüche auf Ersatz von Gesundheitsschäden führen wir im Rahmen unserer <a href="/de/leistungen/streitbeilegung/">Spezialisierung auf Gerichtsverfahren</a>. <a href="/de/kontakt/">Schreiben Sie uns</a>.</p>
</div>

## Fazit

Das Urteil 25 Cdo 1330/2025 bringt keine neue Regel. Es erinnert aber an eine, die in der Praxis verloren geht: Die Unsicherheit, die das Krankenhaus mit seiner eigenen alternativen Ursache in den Rechtsstreit trägt, soll nicht der Patient tragen. Wer den Fehler beweist und dass er seinen Schaden für sich allein verursachen konnte, muss nicht mehr jede andere Möglichkeit widerlegen.

Kürzer oder billiger werden Arzthaftungsstreitigkeiten dadurch nicht. Entscheidend bleiben die Patientenakte, gut gestellte Fragen an den Sachverständigen und eingehaltene Fristen.

## Quellen

- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 619, § 620, § 629, § 636, § 647, § 648, § 2861, § 2951, § 2958, § 2959, § 2960, § 2962 und § 2963 (Fassung zum 6. November 2026).
- Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, § 132.
- Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung, § 4 Abs. 5, § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 45, § 65, § 66 und §§ 93 bis 95 (Fassung zum 6. November 2026).
- Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 420 (danach wurde der geschilderte Rechtsstreit beurteilt).
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2026, Az. 25 Cdo 1330/2025.
- Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 13. November 2024, Az. III. ÚS 176/24.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2022, Az. 25 Cdo 3332/2020.

<div class="post-disclaimer">Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er beruht auf der Rechtslage zum Tag der Veröffentlichung; ob ein Behandlungsfehler einen konkreten Schaden verursacht hat, beurteilt stets das Gericht anhand der Patientenakte und des Sachverständigengutachtens im jeweiligen Fall.</div>

## Häufige Fragen

### Wer muss vor Gericht den Fehler des Arztes beweisen?

Der Patient. Er muss beweisen, dass die Behandlung nicht dem gebotenen fachlichen Niveau entsprach (§ 4 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen), dass er einen Schaden erlitten hat und dass der Fehler für sich allein geeignet war, ihn herbeizuführen.

### Das Krankenhaus behauptet, es wäre auch ohne den Fehler genauso gekommen. Wer muss das beweisen?

Das Krankenhaus, wenn der Patient einen Fehler bewiesen hat, der den Schaden für sich allein verursachen konnte. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2026, Az. 25 Cdo 1330/2025, muss der Dienstleister dann beweisen, dass der Schaden auf Umstände zurückgeht, für die er nicht haftet, oder dass ihn auch ein richtiges Vorgehen nicht hätte verhindern können.

### Muss der Sachverständige den Kausalzusammenhang mit hundertprozentiger Sicherheit bestätigen?

Nicht immer. Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 24. Juli 2026, Az. 25 Cdo 1330/2025, daran erinnert, dass in Arzthaftungsstreitigkeiten auch Schlussfolgerungen des Sachverständigen zulässig sind, die in Wahrscheinlichkeiten formuliert sind. Die Wahrscheinlichkeit muss aber hoch sein, die bloße Möglichkeit genügt nicht (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2022, Az. 25 Cdo 3332/2020).

### Habe ich Anspruch auf eine Kopie meiner Patientenakte, und was kostet sie?

Ja. Der Patient kann die Akte einsehen und eine Kopie anfertigen lassen (§ 65 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen); der Dienstleister fertigt sie binnen 30 Tagen ab dem Antrag an und darf für die erste Kopie kein Entgelt verlangen (§ 66 Abs. 1 und 3).

### Bis wann muss ich den Anspruch gegen das Krankenhaus geltend machen?

In der Regel binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Schaden und davon, wer dafür haftet, erfahren haben oder hätten erfahren müssen und können (§ 619, § 620 und § 629 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die zehnjährige objektive Frist gilt bei Gesundheitsschäden nicht (§ 636 Abs. 3).


## Quellen

- [zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2012/89)
- [zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád](https://e-sbirka.gov.cz/sb/1963/99)
- [č. 372/2011 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2011/372)
- [č. 40/1964 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/1964/40)
- Ústavní soud České republiky, sp. zn. III. ÚS 176/24
- Nejvyšší soud České republiky, sp. zn. 25 Cdo 1330/2025
- Nejvyšší soud České republiky, sp. zn. 25 Cdo 3332/2020