# Die Oma möchte ihr Enkelkind sehen. Wann Großeltern ein Recht auf Umgang haben und wann das Gericht schnell handeln muss

> Nach einer Scheidung oder dem Tod eines Elternteils verlieren oft die Großeltern als Erste den Kontakt zum Kind. Das Gesetz gibt ihnen ein Recht auf Umgang, aber nicht automatisch. Es kommt auf die emotionale Bindung des Kindes an, auf sein Interesse und darauf, ob sich der Umgang tatsächlich verwirklichen lässt.

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- Language: de
- Content type: article
- Published: 2026-09-16
- Modified: 2026-09-16
- Author: Mgr. Bára Bartoňková (Rechtsanwältin, Czech Bar Association reg. no. 21080)
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- Topics: Familienrecht, Sorgerecht, Rechtsprechung
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## Kurz gesagt

- Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben nach § 927 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwandte und Personen, die dem Kind sozial nahestehen, wenn das Kind zu ihnen eine nicht nur vorübergehende emotionale Bindung hat und ihm der fehlende Umgang schaden würde.
- Entscheidend ist die Bindung des Kindes an den Großelternteil und nicht der Wunsch des Erwachsenen. Das Gericht muss sie zuerst zweifelsfrei feststellen (Erkenntnis Az. III. ÚS 3700/25).
- Der Umgang muss tatsächlich durchführbar sein. Im Erkenntnis Az. II. ÚS 1101/26 hob das tschechische Verfassungsgericht Entscheidungen auf, die nicht berücksichtigt hatten, dass Ururgroßeltern im Alter von 84 und 86 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht am begleiteten Umgang teilnehmen können.
- Das Gericht soll die Meinung des Kindes auch in einem schnellen Verfahren ermitteln; seit 2026 ist für eine vorläufige Regelung die vorläufige Entscheidung vorgesehen.

## Content

Wenn eine Familie zerbricht oder ein Elternteil stirbt, verlieren das Kind oft zuerst diejenigen, von denen im Verfahren gar nicht die Rede ist: Großmütter, Großväter, Tanten. Das Kind ist jahrelang in den Ferien zu ihnen gefahren, und plötzlich endet der Kontakt, weil der Elternteil, bei dem es lebt, es so will.

Das Gesetz hat diese Situation im Blick. Das Umgangsrecht der Großeltern besteht aber nicht automatisch, und die Gerichte beurteilen es anders, als Großeltern erwarten würden.

## Wer ein Recht auf Umgang hat

Nach § 927 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (*občanský zákoník*) haben **Verwandte, ob nah oder entfernt**, und auch **Personen, die dem Kind sozial nahestehen**, das Recht auf Umgang mit dem Kind. Beide Gruppen allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:

- das Kind hat zu ihnen eine **emotionale Bindung, die nicht nur vorübergehend ist**,
- es ist offensichtlich, dass **der fehlende Umgang für das Kind einen Nachteil bedeuten würde**.

Das Gesetz schützt Großeltern also nicht deshalb, weil sie Großeltern sind. Es schützt die Bindung des Kindes. Dasselbe Recht kann auch der frühere Partner eines Elternteils haben, bei dem das Kind aufgewachsen ist, oder ein Pate, mit dem das Kind jede Woche Zeit verbracht hat. Und umgekehrt: Ein Großvater, den das Kind zweimal im Leben gesehen hat, hat vor Gericht nicht allein wegen der Verwandtschaft Erfolg.

Das Recht gilt in beide Richtungen. Auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit diesen Menschen, sofern sie damit einverstanden sind.

## Entscheidend ist die Bindung aus Sicht des Kindes

Das tschechische Verfassungsgericht hat es im Erkenntnis Az. III. ÚS 3700/25 vom 5. Februar 2026 genau formuliert: Die Bindung nach § 927 **entsteht nicht durch die Wahl der Erwachsenen** im Umfeld des Kindes, sie entsteht aus einer tatsächlich bestehenden emotionalen Bindung des Kindes. (Ein Erkenntnis, tschechisch *nález*, ist eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichts.) Das Gericht beurteilt deshalb die Qualität der Beziehung des Kindes zu demjenigen, der den Umgang verlangt, und nicht umgekehrt. Es prüft auch, welchen Einfluss dieser Mensch auf das Kind hat, zum Beispiel ob er es gegen die Eltern aufbringt.

In diesem Fall ging es um eine soziale Mutter, also die frühere Partnerin der Mutter. Das Gericht erster Instanz hatte ihr einen umfangreichen, ununterbrochenen Umgang mit dem dreieinhalbjährigen Kind zugesprochen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Verfassungsgericht hob den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf: Die Bindung des Kindes an sie war nicht verlässlich nachgewiesen, und das Berufungsgericht hatte dazu erst ein Sachverständigengutachten angeordnet.

In der Praxis heißt das: Wer Umgang verlangt, sollte belegen können, wie die Beziehung zum Kind aussah. Hilfreich ist zum Beispiel:

- wie oft und wie lange man sich gesehen und was man gemeinsam unternommen hat,
- Fotos, Nachrichten und Einladungen,
- Zeugen, etwa die Lehrerin, Nachbarn oder andere Verwandte,
- Berichte des OSPOD (der tschechischen Behörde für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern),
- bei einem längeren Streit ein Sachverständigengutachten.

## Der Umgang muss sich tatsächlich verwirklichen lassen

Im August dieses Jahres hat das Verfassungsgericht einen Fall entschieden, der zeigt, dass es nicht genügt, den Umgang auf dem Papier zuzusprechen (Erkenntnis Az. II. ÚS 1101/26 vom 31. August 2026).

Ururgroßeltern im Alter von 84 und 86 Jahren beantragten eine schnelle Regelung des Umgangs mit ihrem Ururenkel. Der Junge lebte überwiegend beim Vater und sah seine Mutter nur bei begleiteten Treffen, zu denen auch die Ururgroßeltern kommen durften. Einer von ihnen konnte daran aber wegen seines Gesundheitszustands und der nicht barrierefreien Räume nicht teilnehmen. Die Ururgroßeltern wiesen auch darauf hin, dass sie die endgültige Entscheidung womöglich nicht mehr erleben.

Das Bezirksgericht und das Stadtgericht wiesen den Antrag ab. Mit dem Argument von Alter und Gesundheit setzten sie sich aber überhaupt nicht auseinander, und das Stadtgericht verwies nur darauf, dass ihnen der Umgang „ermöglicht“ werde. Das Verfassungsgericht hob beide Entscheidungen auf. Es stellte fest, dass **das Recht auf Umgang tatsächlich gewährleistet sein muss und nicht nur formal**. Das Gericht muss sich deshalb auch damit befassen, ob ein Großelternteil die festgelegte Regelung mit seiner Gesundheit oder in seinem Alter körperlich überhaupt wahrnehmen kann.

Das Verfassungsgericht hat dabei nicht entschieden, dass die Ururgroßeltern den Umgang bekommen müssen. Es hat nur gesagt, dass die Gerichte ihre Argumente ernsthaft prüfen müssen.

## Die Meinung des Kindes auch im schnellen Verfahren

Dasselbe Erkenntnis erinnerte noch an etwas anderes: Das Gericht soll die Meinung des Kindes **auch im Verfahren über eine schnelle, vorläufige Regelung** ermitteln. Davon absehen darf es nur aus einem gewichtigen Grund, etwa bei einem sehr kleinen Kind oder bei unmittelbarer Gefahr, und es muss das erklären. Das Stadtgericht hatte behauptet, dafür sei ein schnelles Verfahren nicht gedacht. Das Verfassungsgericht bezeichnete das als unvereinbar mit der Rechtsprechung.

Seit Januar 2026 dient der vorläufigen Regelung der Verhältnisse eines Kindes die **vorläufige Entscheidung** (*prozatímní rozhodnutí*). Das Gericht darf sie erst erlassen, nachdem sich alle Beteiligten einschließlich des Kindes zum Antrag äußern konnten. Es entscheidet ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten, und die vorläufige Entscheidung gilt höchstens drei Monate. Für Großeltern, denen die Zeit davonläuft, ist das ein Instrument, das man kennen sollte.

## Wie Sie vorgehen

**Beginnen Sie mit einer Einigung.** Ein Gerichtsstreit mit dem Elternteil des Kindes verschlechtert die Beziehungen eher. Schlagen Sie eine konkrete und bescheidene Regelung vor, etwa einen Nachmittag alle vierzehn Tage, und bieten Sie an, sich anzupassen.

**Beziehen Sie das OSPOD ein.** Die Behörde für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern kann mit den Eltern sprechen, und ihre Stellungnahme berücksichtigt das Gericht später.

**Erwägen Sie eine Mediation.** Bei familiären Beziehungen funktioniert sie oft besser als das Gericht.

**Scheitert die Einigung, stellen Sie einen Antrag beim Gericht** am Wohnort des Kindes. Beschreiben Sie, wie Ihre Beziehung zum Kind aussah, warum ihr Verlust dem Kind schadet und welche Regelung Sie vorschlagen. Kommt es auf die Zeit an, etwa wegen Alter oder Gesundheit, schreiben Sie das ausdrücklich und belegen Sie es.

**Sprechen Sie nicht schlecht über die Eltern.** Das Gericht prüft auch, ob Sie das Kind gegen die Eltern beeinflussen. Wer als Großmutter oder Großvater dem Kind erklärt, wie die Mutter den Kontakt „gekappt“ hat, schwächt die eigene Position.

Allgemein darüber, wie Gerichte im Verfahren über Kinder denken, schreibe ich im Artikel [Sorgerechtsstreit — was Eltern wissen müssen](/de/blog/sorgerechtsstreit-was-eltern-wissen-muessen/).

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<div class="post-disclaimer">Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage zum 16. September 2026. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.</div>

## Häufige Fragen

### Haben Großeltern automatisch das Recht, ihr Enkelkind zu sehen?

Nein. Nach § 927 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs haben sie ein Recht auf Umgang, wenn das Kind zu ihnen eine nicht nur vorübergehende emotionale Bindung hat und wenn der fehlende Umgang für das Kind einen Nachteil bedeuten würde.

### Gilt das nur für Großeltern?

Nein. Dasselbe Recht haben nahe und entfernte Verwandte sowie Personen, die dem Kind sozial nahestehen, zum Beispiel der frühere Partner eines Elternteils, bei dem das Kind aufgewachsen ist.

### Was muss ich als Großmutter oder Großvater vor Gericht nachweisen?

Vor allem eine echte und dauerhafte emotionale Bindung des Kindes an Sie. Das Gericht beurteilt die Qualität der Beziehung aus der Sicht des Kindes und auch, ob der Erwachsene das Kind gegen die Eltern beeinflusst (Erkenntnis Az. III. ÚS 3700/25).

### Lässt sich der Umgang schnell regeln, wenn den Großeltern die Zeit davonläuft?

Das Gericht kann mit einer vorläufigen Entscheidung vorübergehend in die Verhältnisse des Kindes eingreifen. Hohes Alter und Gesundheitszustand sind Umstände, mit denen es sich auseinandersetzen muss; im Erkenntnis Az. II. ÚS 1101/26 hatten die Gerichte sie übergangen, und das Verfassungsgericht hob ihre Entscheidungen auf.

### Wird das Gericht herausfinden, was das Kind will?

Ja, angemessen zu seinem Alter und seiner Reife, und zwar auch in einem schnellen Verfahren. Davon absehen darf es nur aus einem gewichtigen Grund, den es erklären muss (Erkenntnis Az. II. ÚS 1101/26).

### Muss ich gleich vor Gericht gehen?

Nein. Oft hilft eine Einigung mit den Eltern, die Einbeziehung des OSPOD oder eine Mediation. Das Gericht ist dort der richtige Weg, wo die Einigung gescheitert ist und das Kind die Beziehung verliert.


## Quellen

- [zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2012/89)
- Ústavní soud České republiky, sp. zn. III. ÚS 3700/25
- Ústavní soud České republiky, sp. zn. II. ÚS 1101/26