# „Schulden erbt man nur bis zur Höhe des Nachlasses.“ Das gilt nur mit Inventarvorbehalt

> Schulden des Verstorbenen zahlt der Erbe nur bis zum Wert des Nachlasses, wenn er rechtzeitig das Inventar vorbehält. Sonst zahlt er selbst. Wann ausschlagen und was bis dahin nicht anfassen.

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- Published: 2026-11-05
- Modified: 2026-11-05
- Author: Team IUSTORIA
- Topics: Recht im Alltag
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## Kurz gesagt

- Ein Erbe, der kein Nachlassinventar vorbehalten hat, begleicht die Schulden des Erblassers in vollem Umfang, also auch aus seinem eigenen Vermögen (§ 1704 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs); mit Inventarvorbehalt nur bis zum Wert des erworbenen Nachlasses (§ 1706).
- Den Inventarvorbehalt muss der Erbe binnen eines Monats ab dem Tag erklären, an dem ihn das Gericht über dieses Recht benachrichtigt hat; nachträglich kann er ihn nicht mehr erklären (§ 1675 und § 1676 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
- Die Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht binnen eines Monats ab der Benachrichtigung ausgeschlagen werden, hat der Erbe seinen einzigen Wohnsitz im Ausland, binnen drei Monaten (§ 1487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Versäumung dieser Frist kann nach dem Obersten Gerichtshof nicht nachgesehen werden (Beschluss vom 29. November 2018, Az. 24 Cdo 2832/2018).
- Eine Ausschlagung bleibt unberücksichtigt, wenn der Erbe durch sein Verhalten bereits zu erkennen gegeben hat, dass er die Erbschaft annehmen will (§ 1489 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), typischerweise indem er mit dem Vermögen des Verstorbenen wie mit eigenem umgegangen ist.
- Schlägt ein Kind des Erblassers die Erbschaft aus, erwerben dessen Kinder seinen Erbteil (§ 1635 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); für ein minderjähriges Kind kann ein Elternteil die Erbschaft nur mit Genehmigung des Gerichts ausschlagen (§ 898 Abs. 2 Buchst. c).

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Der Brief vom Notar kommt meist unerwartet. Ihr Vater, mit dem Sie zwanzig Jahre lang nicht gesprochen haben, ist gestorben, und nach dem Gesetz sind Sie sein Erbe. Mit dem Brief kommt auch eine Frage, die wir in der Kanzlei sehr oft hören: „Schulden erbt man doch nur bis zur Höhe des Nachlasses, oder?“

Nicht ganz. Diese Regel galt für jeden Erben automatisch, solange das alte Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft war. Heute gilt sie nur für den, der sie innerhalb einer kurzen Frist für sich in Anspruch nimmt, der also das Nachlassinventar vorbehält. Ohne diesen Vorbehalt zahlt der Erbe die Schulden des Verstorbenen vollständig, notfalls auch aus seinem Gehalt und seinen Ersparnissen.

Wir erklären, welche Möglichkeiten Sie haben, wie viel Zeit Ihnen für die Entscheidung bleibt, was Sie bis dahin nicht tun sollten und wie Sie vorgehen, wenn es um einen Elternteil geht, über dessen Leben und Schulden Sie nichts wissen.

## Woher der Irrtum kommt und was heute gilt

Das alte Bürgerliche Gesetzbuch bestimmte, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers bis zum Wert des erworbenen Nachlasses haftet (§ 470 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg.). Bei Menschen, die bis zum 31. Dezember 2013 gestorben sind, bleibt es dabei, denn für die Erbfolge gilt das Recht, das am Todestag des Erblassers in Kraft war (§ 3069 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Das heutige Bürgerliche Gesetzbuch geht von der umgekehrten Regel aus. Die Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über (§ 1701 Abs. 1), und ein Erbe, der keinen Inventarvorbehalt (*výhrada soupisu*) erklärt hat, begleicht sie in vollem Umfang (§ 1704). Haben mehrere Erben den Vorbehalt nicht erklärt, haften sie für die Schulden gesamtschuldnerisch, sodass der Gläubiger die ganze Schuld von jedem von ihnen verlangen kann.

Erst der Inventarvorbehalt begrenzt die Haftung. Mit ihm begleicht der Erbe die Schulden nur bis zum Wert des erworbenen Nachlasses (§ 1706). Gibt es mehrere solche Erben, kann der Gläubiger von jedem höchstens den Betrag verlangen, der seinem Erbteil entspricht (§ 1707).

Ein Beispiel: Der Vater hinterließ ein Auto im Wert von 40.000 CZK, 15.000 CZK auf dem Konto und nicht zurückgezahlte Darlehen über 600.000 CZK. Ein Sohn, der kein Inventar vorbehalten hat, schuldet den Gläubigern die vollen 600.000 CZK und zahlt alles, was den Wert des Nachlasses übersteigt, aus eigener Tasche. Ein Sohn mit Inventarvorbehalt zahlt höchstens 55.000 CZK, also den Wert dessen, was er geerbt hat, sofern er die Gläubiger anteilig befriedigt (dazu unten mehr). Ein Sohn, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, bekommt nichts und schuldet nichts.

Solange das Gericht nicht bestätigt hat, wer erbt, können die Gläubiger ihre Forderungen nur gegen denjenigen durchsetzen, der den Nachlass verwaltet, und nur aus dem Vermögen des Verstorbenen (§ 1703). Zahlen Sie Mahnungen, die in dieser Zeit eintreffen, deshalb nicht aus eigenem Geld, unterschreiben Sie dazu weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Ratenzahlungsvereinbarung, und leiten Sie sie an den Notar weiter. Wie die Sache aus Sicht des Gläubigers aussieht, beschreibt unser Ratgeber für Gläubiger, deren Schuldner gestorben ist (auf Tschechisch).

## Drei Möglichkeiten und ein Monat

Das Nachlassverfahren leitet das Gericht von Amts wegen ein, sobald es vom Tod erfährt (§ 138 Abs. 2 des tschechischen Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren), und die einzelnen Schritte übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär (*soudní komisař*). Der Notar benachrichtigt Sie durch Beschluss über Ihr Erbrecht und belehrt Sie, dass Sie die Erbschaft ausschlagen können (§ 164). Ab der Zustellung dieses Beschlusses, oder ab seiner Verkündung, wenn Sie persönlich beim Notar sind (§ 165 Abs. 1), läuft die Frist für die Ausschlagung. Über den Inventarvorbehalt belehrt Sie der Notar gesondert, oft im selben Beschluss oder in der Verhandlung (§ 175). Sie haben drei Möglichkeiten:

- **Die Erbschaft nicht ausschlagen und kein Inventar vorbehalten.** Sie erben das Vermögen und alle Schulden, ohne Begrenzung. Sinnvoll ist das nur, wenn Sie sicher wissen, dass das Vermögen die Schulden übersteigt.
- **Die Erbschaft nicht ausschlagen und das Inventar vorbehalten.** Sie erben, haften für die Schulden aber nur bis zum Wert des erworbenen Nachlasses. Den Inventarvorbehalt können Sie mündlich vor Gericht oder schriftlich erklären (§ 1674 Abs. 2), und zwar binnen eines Monats ab dem Tag, an dem das Gericht Sie über dieses Recht benachrichtigt hat (§ 1675). Nachträglich geht das nicht mehr (§ 1676 Abs. 2).
- **Die Erbschaft ausschlagen.** Die Ausschlagung der Erbschaft (*odmítnutí dědictví*) erfordert eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht, also schriftlich an den Notar oder mündlich zu Protokoll. Die Frist beträgt einen Monat ab der Benachrichtigung, haben Sie Ihren einzigen Wohnsitz im Ausland, drei Monate (§ 1487 Abs. 1). Wer die Erbschaft ausschlägt, wird so behandelt, als hätte er sie nie erworben (§ 1486).

Aus wichtigen Gründen verlängert das Gericht beide Fristen. Beantragen Sie die Verlängerung aber, bevor die Frist abläuft. Der Oberste Gerichtshof hat im Beschluss vom 29. November 2018, Az. 24 Cdo 2832/2018, festgehalten, dass die Ausschlagungsfrist eine materiellrechtliche Frist ist und ihre Versäumung nicht nachgesehen werden kann. Die Versäumung hat ähnliche Wirkungen wie die Erklärung des Erben, die Erbschaft nicht auszuschlagen. Die Frist läuft dabei für jeden Erben gesondert.

Die Ausschlagung ist endgültig. Nach demselben Beschluss kann sie auch dann nicht widerrufen werden, wenn nachträglich Vermögen auftaucht, und für ihre Wirksamkeit spielt es keine Rolle, ob der Erbe eine zutreffende Vorstellung vom Vermögen und von den Schulden des Verstorbenen hatte. Unwirksam ist die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft, unter einer Bedingung oder mit einem Vorbehalt (§ 1489 Abs. 1).

Vorsicht auch beim Schweigen. Den Ehegatten, die Nachkommen (Kinder, Enkel) und die Vorfahren (Eltern, Großeltern) des Verstorbenen lädt der Notar vor und verlangt von ihnen eine ausdrückliche Erklärung, ob sie den Inventarvorbehalt geltend machen. Äußert sich ein Erbe nicht zu Protokoll oder erscheint er ohne ausreichende Entschuldigung nicht, gilt der Vorbehalt als nicht erklärt (§ 176 Abs. 2 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Kommen Sie deshalb mit einer fertigen Entscheidung zur Verhandlung. Bei den übrigen Erben, etwa Geschwistern, gilt der Vorbehalt als nicht erklärt, wenn sie sich nicht innerhalb der Frist äußern (§ 1676 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

<div class="callout">Solange Sie sich nicht entschieden haben, gehen Sie mit dem Vermögen des Verstorbenen nicht wie mit Ihrem eigenen um. Wer Geld von seinem Konto abhebt, sein Auto verkauft oder seine Wohnung räumt, kann damit die Erbschaft bereits angenommen haben, und eine spätere Ausschlagung lässt das Gericht dann unberücksichtigt (§ 1489 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Den Inventarvorbehalt wiederum verspielen Sie, wenn Sie ohne Berechtigung die volle Verwaltung des Nachlasses übernehmen, absichtlich etwas verschweigen oder Nachlassvermögen ununterscheidbar mit Ihrem eigenen vermischen (§ 1681 Abs. 1).</div>

## Was Sie bis zur Entscheidung nicht anfassen sollten

Im genannten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof zusammengefasst, was üblicherweise als Annahme der Erbschaft gilt: Geld vom Konto des Erblassers abheben und seine Konten auflösen, sein Vermögen verkaufen oder übertragen, seine Sachen entsorgen, sie wie eigene nutzen und seine Forderungen eintreiben. Die Ausrichtung der Beerdigung, die Pflege des Vermögens, soweit sie nötig ist, um Schaden abzuwenden, oder die Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen galten dagegen nicht als Annahme der Erbschaft. Auch die bloße Mitwirkung beim Notar an der Ermittlung des Vermögens sah das Gericht nicht als Annahme an.

Im entschiedenen Fall kam das Gericht allerdings zu dem Schluss, dass ein Sohn die Erbschaft angenommen hatte, der dem anderen Erben vorgeschlagen hatte, wie sie sich finanziell auseinandersetzen, die Anrechnung einer Schenkung angesprochen und ihn gebeten hatte, zu seinen Gunsten auf die Erbschaft zu verzichten. Als Ausdruck des Willens, die Erbschaft zu erwerben, wertete das Gericht auch seine Frage, ob er Grund habe, das Inventar vorzubehalten. Die spätere Ausschlagung half ihm deshalb nicht. Ebenso wenig half ihm die Erklärung, er habe die Briefe aus anderen Gründen geschrieben als aus Interesse an der Erbschaft: Seine Beweggründe ließ das Gericht außer Betracht. Fragen Sie den Notar also nach Vermögen und Schulden, nicht danach, wie sich die Erbschaft am vorteilhaftesten aufteilen lässt.

Für die ersten Wochen gilt also:

- Die Beerdigung dürfen Sie ausrichten. Die Bestattungskosten werden aus dem Nachlass beglichen (§ 114 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); bewahren Sie die Belege deshalb auf und machen Sie sie beim Notar geltend. Heben Sie für die Beerdigung aber kein Geld vom Konto des Verstorbenen ab.
- Schließen Sie die Wohnung ab, drehen Sie das Wasser ab, sichern Sie das Auto. Verkaufen, verschenken und räumen Sie nichts.
- Familienfotos, Briefe und Erinnerungsstücke dürfen die Erben untereinander aufteilen; den Inventarvorbehalt gefährdet das nicht (§ 1681 Abs. 2).

Was in den ersten Wochen nach einem Todesfall sonst noch zu regeln ist (Konten, Vollmachten, Mietvertrag, Auto), beschreiben wir im Artikel [Ein Angehöriger ist gestorben: Was in den ersten Wochen zu tun ist und was Sie nicht anrühren sollten](/de/blog/todesfall-in-der-familie-erste-schritte/).

## Überschuldeter Nachlass: ausschlagen oder Inventar vorbehalten?

Wissen Sie, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, liegt es nahe, die Erbschaft auszuschlagen. Das hat aber eine Folge, die viele vergessen. Erbt ein Kind des Erblassers nicht, erwerben dessen Kinder seinen Erbteil zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 2). Schlägt also der Sohn die Erbschaft aus, schreibt der Notar seine Kinder an, die Enkel des Verstorbenen, und es muss erneut entschieden werden. Für ein minderjähriges Kind kann ein Elternteil die Erbschaft nur mit Genehmigung des Gerichts ausschlagen (§ 898 Abs. 2 Buchst. c). Beantragen Sie die Genehmigung sofort, teilen Sie das dem Notar mit, und schafft es das Gericht nicht rechtzeitig, beantragen Sie die Verlängerung der Ausschlagungsfrist (§ 1487 Abs. 1). Erbt keiner der Nachkommen, erben der Ehegatte und weitere Verwandte und erst ganz zuletzt der Staat, der gegenüber den Gläubigern dieselbe Stellung hat wie ein Erbe mit Inventarvorbehalt (§ 1634).

Der zweite Weg ist, die Erbschaft nicht auszuschlagen und das Inventar vorzubehalten. Der Erbe haftet dann für die Schulden nur bis zum Wert des erworbenen Nachlasses, und eine Kette weiterer Ausschlagungen wird gar nicht erst ausgelöst. Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe mit Inventarvorbehalt seine Liquidation (*likvidace pozůstalosti*) beantragen; beantragen können sie auch der Staat oder ein Gläubiger, der seine Forderung nachgewiesen hat (§ 195 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Mit Rechtskraft des Beschlusses, der die Liquidation anordnet, erlöschen die Erbrechte; auf einen etwaigen Liquidationsüberschuss haben die Erben weiterhin Anspruch (§ 200 Buchst. a). Das Vermögen wird verwertet, und den Erlös erhalten die Gläubiger.

Mit Inventarvorbehalt sollten Sie nicht dem ersten Gläubiger zahlen, der sich meldet. Solange das Gericht die Erbschaft nicht bestätigt hat, können Sie beantragen, dass es die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordert (§ 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Anmeldefrist beträgt mindestens drei Monate ab dem Aushang des Beschlusses an der Amtstafel des Gerichts (§ 174 Abs. 1 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren), und bis zum Abschluss dieses Verfahrens müssen Sie die Gläubiger nicht befriedigen. Beantragen Sie die Aufforderung nicht oder zahlen Sie einem Gläubiger ohne Rücksicht auf die anderen, können Sie den übrigen Gläubigern auch über den Wert des Nachlasses hinaus schulden, bis zu dem Betrag, den sie bei einer Liquidation des Nachlasses erhalten hätten (§ 1713).

Die Vergütung des Notars zahlt der Erbe bei einem überschuldeten Nachlass nicht aus eigener Tasche: Bei der Liquidation geht sie zulasten des Nachlasses, sonst trägt sie der Staat (§ 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 1). Der Inventarvorbehalt hat aber seinen Preis. Die Kosten des Inventars werden aus dem Nachlass beglichen, und reicht dieser nicht aus, kann das Gericht den Erben, denen das Inventar zugutekommt, einen Beitrag dazu auferlegen (§ 1686 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Welchen Weg sollten Sie wählen? Ist klar, dass im Nachlass so gut wie nichts ist, und sind Ihre Kinder volljährig und bereit, die Erbschaft ebenfalls auszuschlagen, ist die Ausschlagung meist der schnellste Weg. Wissen Sie nicht, was der Nachlass umfasst, oder haben Sie minderjährige Kinder, empfehlen wir den Inventarvorbehalt. Den Begriff „Überlassung des überschuldeten Nachlasses an die Gläubiger“ (*přenechání předlužené pozůstalosti věřitelům*), auf den Sie in älteren Ratgebern stoßen, kennt das heutige Gesetz über besondere gerichtliche Verfahren nicht. Einen überschuldeten Nachlass löst es über die Liquidation. Und hat der Verstorbene gar kein Vermögen hinterlassen, stellt das Gericht das Verfahren ein; hat er nur Vermögen von geringfügigem Wert hinterlassen, überlässt es dieses demjenigen, der für die Beerdigung gesorgt hat, sofern er einverstanden ist (§ 153 und § 154 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren). Zu einer Ausschlagung kommt es dann gar nicht.

## Ein Elternteil, den Sie jahrelang nicht gesehen haben

Am Erbrecht ändert das Verhältnis zum Verstorbenen nichts. Kinder und Ehegatte des Verstorbenen erben in der ersten Erbklasse, jeder zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1), ob sie jahrelang miteinander gesprochen haben oder nicht. Wir empfehlen folgendes Vorgehen:

1. Notieren Sie sich den Tag, an dem Ihnen der Notar den Beschluss zugestellt hat. Ab diesem Tag läuft der Monat für die Ausschlagung.
2. Fragen Sie den Notar, was er ermittelt hat. Im Rahmen der Vorermittlungen stellt er den Stand des Vermögens des Erblassers fest (§ 139 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren).
3. Sehen Sie im öffentlichen Insolvenzregister nach (§ 419 Abs. 3 des tschechischen Insolvenzgesetzes) und im zentralen Vollstreckungsregister (*centrální evidence exekucí*), dessen Auszug gebührenpflichtig ist. Dort sind nur Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher, die *soudní exekutoři*, erfasst (§ 125 Abs. 1 und 4 der tschechischen Exekutionsordnung); eine Steuervollstreckung durch das Finanzamt (§ 175 Abs. 1 der tschechischen Abgabenordnung) finden Sie dort nicht.
4. Entscheiden Sie sich innerhalb der Frist: Schlagen Sie die Erbschaft aus oder behalten Sie das Inventar vor (als Kind oder Ehegatte des Verstorbenen spätestens in der Verhandlung beim Notar zu Protokoll). Wer nichts tut, erbt mitsamt den Schulden.
5. Haben Sie das Inventar vorbehalten und wissen nicht, wem der Verstorbene etwas schuldete, beantragen Sie die Aufforderung an die Gläubiger (§ 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und zahlen Sie bis zu deren Abschluss nichts.

Lebt der Elternteil noch und wissen Sie von seinen Schulden, können Sie durch Vertrag mit ihm im Voraus auf Ihr Erbrecht verzichten. Der Vertrag bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde, typischerweise einer notariellen Niederschrift, und sofern nichts anderes vereinbart ist, wirkt der Verzicht auch gegenüber Ihren Nachkommen (§ 1484).

<div class="takeaways">
  <div class="takeaway">Notieren Sie sich den Tag, an dem Ihnen der Notar die Benachrichtigung zugestellt hat: Ab diesem Tag läuft der Monat für die Ausschlagung, und eine versäumte Frist kann nicht nachgesehen werden. Den Inventarvorbehalt erklären Sie spätestens in der Verhandlung beim Notar zu Protokoll.</div>
  <div class="takeaway">Fassen Sie bis zur Entscheidung das Vermögen des Verstorbenen nicht an: Heben Sie nichts von seinem Konto ab, verkaufen und räumen Sie nichts. Die Beerdigung dürfen Sie ausrichten.</div>
  <div class="takeaway">Wissen Sie nicht, was der Nachlass umfasst, behalten Sie das Inventar vor. Beantragen Sie die Aufforderung an die Gläubiger und zahlen Sie niemandem vorrangig; dann haften Sie für die Schulden höchstens bis zum Wert dessen, was Sie erben, und die Erbschaft geht nicht auf Ihre Kinder über.</div>
</div>

## Überblick

<table class="summary-table">
  <thead><tr><th>Frage</th><th>Antwort</th><th>Vorschrift</th></tr></thead>
  <tbody>
    <tr><td>Zahlt der Erbe die Schulden auch aus eigenem Vermögen?</td><td>Ja, wenn er kein Inventar vorbehalten hat; mehrere solche Erben haften gesamtschuldnerisch</td><td>§ 1704 des Bürgerlichen Gesetzbuchs</td></tr>
    <tr><td>Wie lässt sich die Haftung begrenzen?</td><td>Durch Inventarvorbehalt binnen eines Monats ab der Benachrichtigung; der Erbe zahlt dann nur bis zum Wert des erworbenen Nachlasses</td><td>§ 1675 und § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs</td></tr>
    <tr><td>Bis wann kann man die Erbschaft ausschlagen?</td><td>Binnen eines Monats ab der Benachrichtigung, bei einzigem Wohnsitz im Ausland binnen drei Monaten; eine Versäumung wird nicht nachgesehen</td><td>§ 1487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 24 Cdo 2832/2018</td></tr>
    <tr><td>Was macht Ausschlagung oder Vorbehalt zunichte?</td><td>Der Umgang mit dem Vermögen des Verstorbenen wie mit eigenem; beim Vorbehalt auch das Verschweigen oder Vermischen von Vermögen</td><td>§ 1489 Abs. 2 und § 1681 des Bürgerlichen Gesetzbuchs</td></tr>
    <tr><td>Wer erbt, wenn ein Kind des Verstorbenen ausschlägt?</td><td>Dessen Kinder; für Minderjährige bedarf die Ausschlagung der Genehmigung des Gerichts</td><td>§ 1635 Abs. 2 und § 898 Abs. 2 Buchst. c des Bürgerlichen Gesetzbuchs</td></tr>
    <tr><td>Was geschieht mit einem überschuldeten Nachlass?</td><td>Das Gericht kann die Liquidation anordnen; die Erbrechte erlöschen, und das Vermögen wird für die Gläubiger verwertet</td><td>§ 195 und § 200 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren</td></tr>
  </tbody>
</table>

<div class="post-inline-cta">
<p><strong>Sie haben einen Brief vom Notar bekommen und wissen nicht, ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollen?</strong> Wir gehen mit Ihnen durch, was der Notar über Vermögen und Schulden ermittelt hat, und empfehlen Ihnen noch vor Ablauf der Frist, ob Sie die Erbschaft ausschlagen oder das Inventar vorbehalten sollten. Erbsachen betreuen wir im Rahmen unserer Beratung im <a href="/de/leistungen/zivilrecht/">Zivilrecht</a>. <a href="/de/kontakt/">Schreiben Sie uns</a>.</p>
</div>

## Fazit

Die Regel „Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses“ gilt heute nicht mehr von selbst. Sie gilt für den Erben, der rechtzeitig das Inventar vorbehält und die Gläubiger anteilig befriedigt. Der zweite sichere Weg ist die Ausschlagung, im Wissen, dass die Entscheidung damit auf Ihre Kinder übergeht. Welchen Weg Sie auch wählen: Entscheiden Sie innerhalb der Frist, und behandeln Sie das Vermögen des Verstorbenen bis dahin nicht wie Ihr eigenes.

## Quellen

- Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 114, § 898, §§ 1484 bis 1489, § 1634, § 1635, §§ 1674 bis 1676, § 1681, § 1686, §§ 1701 bis 1713 und § 3069 (Fassung ab 1. Januar 2026).
- Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, § 108, § 109, § 138, § 139, § 153, § 154, § 164, § 165, §§ 174 bis 176, § 195 und § 200 (Fassung ab 1. November 2026).
- Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, § 470 (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
- Gesetz Nr. 182/2006 Slg., Insolvenzgesetz, § 419.
- Gesetz Nr. 120/2001 Slg., Exekutionsordnung, § 125.
- Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, § 175.
- Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. November 2018, Az. 24 Cdo 2832/2018.

<div class="post-disclaimer">Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er beruht auf der Rechtslage zum Tag der Veröffentlichung; ist der Erblasser vor dem 1. Januar 2014 gestorben, richtet sich die Haftung der Erben für seine Schulden nach dem früheren Bürgerlichen Gesetzbuch.</div>

## Häufige Fragen

### Erbt man Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses?

Nur dann, wenn der Erbe binnen eines Monats ab der Benachrichtigung durch das Gericht das Nachlassinventar vorbehält (§ 1675 und § 1706 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ohne Vorbehalt begleicht er die Schulden des Verstorbenen in vollem Umfang, auch aus eigenem Vermögen (§ 1704).

### Bis wann kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Binnen eines Monats ab dem Tag, an dem Sie das Gericht, in der Praxis der Notar als Gerichtskommissär, über Ihr Recht zur Ausschlagung benachrichtigt hat; haben Sie Ihren einzigen Wohnsitz im Ausland, binnen drei Monaten (§ 1487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Aus wichtigen Gründen verlängert das Gericht die Frist, ist sie aber einmal versäumt, gibt es keine Nachsicht.

### Kann ich die Erbschaft ausschlagen, wenn ich schon Geld vom Konto des Verstorbenen abgehoben habe?

In der Regel nicht. Eine Ausschlagung bleibt unberücksichtigt, wenn der Erbe durch sein Verhalten bereits zu erkennen gegeben hat, dass er die Erbschaft annehmen will (§ 1489 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und das Abheben von Geld vom Konto des Erblassers nennt der Oberste Gerichtshof als typisches Beispiel (Beschluss vom 29. November 2018, Az. 24 Cdo 2832/2018). Die Ausrichtung der Beerdigung sieht er nicht als solches Verhalten an.

### Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlage?

Sie werden so behandelt, als hätten Sie die Erbschaft nie erworben (§ 1486 des Bürgerlichen Gesetzbuchs): Sie bekommen nichts und haften für nichts. Sind Sie ein Kind des Verstorbenen, treten Ihre Kinder an Ihre Stelle (§ 1635 Abs. 2), und auch sie müssen sich entscheiden.

### Wer zahlt die Schulden, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Der Erbe mit Inventarvorbehalt begleicht sie höchstens bis zum Wert des erworbenen Nachlasses, sofern er nicht einzelne Gläubiger vorrangig befriedigt (§ 1713 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und kann die Liquidation des Nachlasses beantragen; beantragen können sie auch der Staat oder ein Gläubiger. Mit Rechtskraft des Beschlusses, der die Liquidation anordnet, erlöschen die Erbrechte, und die Gläubiger werden aus dem Vermögen des Verstorbenen befriedigt (§ 195 und § 200 des Gesetzes Nr. 292/2013 Slg.).


## Quellen

- [zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2012/89)
- [zákon č. 292/2013 Sb., o zvláštních řízeních soudních](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2013/292)
- [zákon č. 182/2006 Sb., insolvenční zákon](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2006/182)
- [č. 40/1964 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/1964/40)
- [č. 120/2001 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2001/120)
- [č. 280/2009 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2009/280)
- Nejvyšší soud České republiky, sp. zn. 24 Cdo 2832/2018