# Ein Angehöriger ist in Untersuchungshaft. Was darf die Familie, und was kann sie tun?

> Ein Familienmitglied sitzt in Untersuchungshaft. Wer Sie benachrichtigt, wie Sie einen Verteidiger finden, was Sie schicken dürfen und wie Sie zur Entlassung beitragen können.

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- Language: de
- Content type: article
- Published: 2026-11-03
- Modified: 2026-11-03
- Author: Mgr. Bára Bartoňková (Rechtsanwältin, Czech Bar Association reg. no. 21080)
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- Topics: Streit und Verhandlung
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## Kurz gesagt

- In Tschechien muss die Staatsanwaltschaft einen Festgenommenen spätestens 48 Stunden nach der Festnahme mit einem Haftantrag dem Gericht vorführen lassen, und der Richter muss binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags entscheiden; andernfalls ist der Festgenommene freizulassen (§ 75 bis 77 der tschechischen Strafprozessordnung).
- Über die Anordnung der Untersuchungshaft wird unverzüglich ein Familienangehöriger oder eine andere vom Beschuldigten benannte Person benachrichtigt, nicht aber gegen seinen Willen. Akteneinsicht hat die Familie in der Regel nicht (§ 70 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 der tschechischen Strafprozessordnung).
- Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft muss einen Verteidiger haben. Wählen weder er noch seine Angehörigen einen, bestellt ihm das Gericht einen Rechtsanwalt aus seiner Bestellungsliste (§ 36 Abs. 1 und § 38 der tschechischen Strafprozessordnung).
- Ein Beschuldigter in tschechischer Untersuchungshaft darf einmal in zwei Wochen für 90 Minuten Besuch von höchstens vier Personen empfangen und einmal in drei Monaten ein Paket bis 5 kg (§ 14 und § 16 des tschechischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft).
- Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Wiederholungsgefahr kann durch die Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person, ein schriftliches Versprechen, die Aufsicht eines Bewährungshelfers oder, mit Ausnahmen, eine Kaution von mindestens 10.000 CZK ersetzt werden; Haft wegen Verdunkelungsgefahr nicht (§ 73 und § 73a der tschechischen Strafprozessordnung).

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Das Telefon klingelt meist am Abend. Ein Freund ruft an, ein Nachbar, manchmal der Festgenommene selbst von der Polizeiwache, und das Gespräch dauert eine Minute. Dann lange nichts. Bei der Polizei heißt es, man gebe keine Auskünfte, und zwei Tage später erfahren Sie, dass das Gericht gegen Ihren Mann, Ihren Sohn oder Ihren Vater Untersuchungshaft (*vazba*) angeordnet hat.

In meiner Praxis ruft mich fast immer zuerst die Familie an, nicht der Beschuldigte. Und sie fragt immer dasselbe: Was dürfen wir, was sollen wir tun, und wie vermeiden wir, ihm zu schaden?

## Die ersten drei Tage

Die Polizei kann einen Beschuldigten festnehmen, in dringenden Fällen auch einen Verdächtigen. Spätestens 48 Stunden nach der Festnahme muss er mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft dem Gericht vorgeführt werden, sonst ist er freizulassen. Der Richter vernimmt ihn dann und entscheidet binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags, ob er die Untersuchungshaft anordnet oder ihn freilässt (§ 75 bis 77 der tschechischen Strafprozessordnung). Insgesamt also höchstens 72 Stunden. Wurde er auf gerichtlichen Haftbefehl festgenommen, ist die Frist noch kürzer (§ 69 Abs. 5 und 6).

Untersuchungshaft darf das Gericht nur aus einem von drei Gründen anordnen (§ 67), für die tschechische Juristen eigene Kurzbezeichnungen verwenden:

- **Haft wegen Fluchtgefahr** (*útěková vazba*): die Befürchtung, dass er flieht oder sich verborgen hält, typischerweise wenn er keinen festen Wohnsitz hat oder ihm eine hohe Strafe droht,
- **Haft wegen Verdunkelungsgefahr** (*koluzní vazba*): die Befürchtung, dass er auf noch nicht vernommene Zeugen oder Mitbeschuldigte einwirkt oder die Ermittlungen auf andere Weise vereitelt,
- **Haft wegen Wiederholungsgefahr** (*předstižná vazba*): die Befürchtung, dass er erneut Straftaten begeht, eine versuchte Tat vollendet oder ausführt, womit er gedroht hat.

Zusätzlich muss immer gelten, dass sich der Zweck der Haft nicht durch eine mildere Maßnahme erreichen lässt. Auf welchen Grund sich das Gericht stützt, steht im Haftbeschluss (*usnesení o vazbě*). Für die Familie ist das die wichtigste Angabe im ganzen Dokument: Davon hängt ab, ob er Sie anrufen darf, wie lange Briefe unterwegs sind und ob eine Bürgschaft überhaupt in Betracht kommt.

Erfahren Sie von der Festnahme, bevor das Gericht entschieden hat, handeln Sie sofort. Wählen Sie einen Verteidiger: Ist er erreichbar und verlangt der Festgenommene seine Teilnahme, kann er bei der Vernehmung durch den Richter dabei sein (§ 77 Abs. 2). Schicken Sie ihm Nachweise über Wohnung und Arbeit und ein Bürgschaftsangebot. Das Gericht kann die Bürgschaft dann gleich anstelle der Haft annehmen (§ 73 Abs. 1).

## Wer Sie benachrichtigt und warum Sie nichts erfahren

Über die Anordnung der Untersuchungshaft ist unverzüglich ein Familienangehöriger oder eine andere vom Beschuldigten benannte Person zu benachrichtigen, außerdem sein Arbeitgeber. Ist der Beschuldigte mit der Benachrichtigung nicht einverstanden, wird niemand benachrichtigt, es sei denn, es geht um die Familie eines Jugendlichen; sie wird in jedem Fall benachrichtigt (§ 70 Abs. 1).

Die Benachrichtigung sagt Ihnen nur, dass er in Untersuchungshaft ist. Akteneinsicht haben der Beschuldigte, der Geschädigte und ihre Verteidiger und Bevollmächtigten, andere Personen nur mit Zustimmung und nur zur Wahrnehmung eigener Rechte (§ 65 Abs. 1). Die Familie gehört in der Regel nicht dazu; eine Ausnahme sind die Eltern eines minderjährigen Beschuldigten als seine gesetzlichen Vertreter. Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 21 des tschechischen Rechtsanwaltsgesetzes), deshalb sollte ihm der Beschuldigte gleich beim ersten Besuch sagen, was er der Familie mitteilen darf.

Eine weitere Ausnahme: Wer für den Beschuldigten eine Bürgschaft anbietet oder für ihn eine Kaution hinterlegen will, den informiert das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über den Kern des Tatvorwurfs und darüber, worin sie den Haftgrund sehen (§ 73 Abs. 2 und § 73a Abs. 1).

## Er muss einen Verteidiger haben, und Sie dürfen ihn auswählen

Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft muss einen Verteidiger haben; es handelt sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung (§ 36 Abs. 1 Buchst. a). Wählt er keinen, erhält er eine Frist, nach deren Ablauf ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger aus seiner Bestellungsliste der Rechtsanwälte bestellt (§ 38 Abs. 1 und § 39).

Den Verteidiger können auch Sie wählen. Die Strafprozessordnung erlaubt das Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel), Geschwistern, Adoptiveltern, Adoptivkindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, aber nur dann, wenn der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger gewählt hat. Gegen seinen Willen geht das nur bei einem Beschuldigten, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§ 37 Abs. 1).

Den Pflichtverteidiger bezahlt der Staat. Der Beschuldigte muss die Vergütung nur erstatten, wenn er rechtskräftig schuldig gesprochen wird und das Gericht ihm keine unentgeltliche Verteidigung bewilligt hat (§ 151 Abs. 2 und § 152 Abs. 1 Buchst. b). Den Antrag auf unentgeltliche Verteidigung oder auf Verteidigung gegen ermäßigte Vergütung können auch Sie stellen (§ 33 Abs. 2 und 3).

Der Verteidiger ist für die Familie die wichtigste Verbindung: Er darf jederzeit zum Beschuldigten, spricht mit ihm ohne Anwesenheit Dritter, und ihre Briefe werden nicht kontrolliert (§ 33 Abs. 1 der Strafprozessordnung, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 9 des tschechischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft, § 47 der Untersuchungshaftvollzugsordnung, Verordnung des Justizministeriums Nr. 109/1994 Slg.).

## Besuche, Briefe und Telefon

**Besuche.** Der Beschuldigte darf einmal in zwei Wochen für neunzig Minuten Besuch von höchstens vier Personen empfangen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft). Mitgezählt werden auch Kinder, die nur in Begleitung eines Erwachsenen kommen dürfen; Besucher weisen sich mit Personalausweis oder Reisepass aus (§ 44 der Untersuchungshaftvollzugsordnung). Den Besuch muss der Beschuldigte selbst beantragen und teilt Ihnen nach der Genehmigung die Einzelheiten mit; weitere Regeln enthält die Hausordnung der Haftanstalt (*vnitřní řád věznice*).

Bei Haft wegen Verdunkelungsgefahr legt die Bedingungen des Besuchs im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft fest, später der Richter: Termin, Personenkreis und Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde. Solange sie nicht festgelegt sind, lässt die Haftanstalt keinen Besuch zu, und der anwesende Vertreter kann ihn abbrechen, sobald er feststellt, dass die Ermittlungen vereitelt werden (§ 14 Abs. 2, 7 und 8).

**Briefe.** Schreiben dürfen Sie unbeschränkt, aber nur per Post. Die Briefe werden allerdings gelesen. Bei Haft wegen Verdunkelungsgefahr liest sie die Behörde, die das Verfahren führt, und hat dafür 14 Tage Zeit. Ein Brief, dessen Inhalt den Verdacht einer Straftat begründet oder den Zweck der Haft vereiteln könnte, wird zurückgehalten und zur Strafakte genommen (§ 13 Abs. 2).

**Telefon.** Ist die Haft nicht wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet, darf der Beschuldigte zu den in der Hausordnung festgelegten Zeiten eine nahestehende Person anrufen, auf eigene Kosten und vom Telefon der Haftanstalt. Anrufen kann nur er, und zwar nur genehmigte Nummern. Der tschechische Justizvollzugsdienst (*Vězeňská služba ČR*) zeichnet die Gespräche auf (§ 13a). Bei Haft wegen Verdunkelungsgefahr wird ein Telefonat mit der Familie nicht erlaubt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht anders entscheidet (§ 43a Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung).

## Paket, Kleidung und Geld

Ein Paket mit Lebensmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs bis 5 kg darf der Beschuldigte einmal in drei Monaten empfangen, per Post oder bei einem Besuch. Nicht auf das Limit angerechnet werden Wechselkleidung, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie Hygieneartikel (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft). Nicht ins Paket gehören unter anderem Geld, Medikamente, Elektronik, Alkohol, alles in Glas und leicht verderbliche Lebensmittel (§ 48 der Untersuchungshaftvollzugsordnung).

Bargeld darf er nicht haben. Geld wird auf sein Sonderkonto bei der Haftanstalt geschickt, von dem er beim Anstaltskaufmann bargeldlos einkauft (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 6 und § 21f des Gesetzes); über 1.000 CZK kann er während der Haft nicht verfügen (§ 7 der Verordnung Nr. 360/2024 Slg.). Schicken Sie es per Postanweisung an die Adresse der Haftanstalt mit Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Beschuldigten oder per Überweisung; Kontonummer und Zahlungsreferenz (*variabilní symbol*) stehen im Profil der Haftanstalt auf vs.gov.cz. Laufen gegen den Beschuldigten Zwangsvollstreckungen, kann das geschickte Geld beim Gerichtsvollzieher landen. Geld, das Sie beim Versand ausdrücklich für Medikamente und Gesundheitsleistungen bestimmen, ist vor der Vollstreckung geschützt, darf aber nur dafür verwendet werden (§ 21f Abs. 2 und 5 und § 21h Abs. 2 des Gesetzes).

## Wie man aus der Untersuchungshaft herauskommt

**Beschwerde.** Gegen den Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft kann binnen drei Tagen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde (*stížnost*) eingelegt werden (§ 74 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Der Beschluss wird gleich in der Haftverhandlung verkündet (§ 73g Abs. 5), und der Beschuldigte legt die Beschwerde oft sofort dort ein; klären Sie deshalb, ob er es getan hat. Zugunsten des Beschuldigten können auch Sie sie einlegen, wenn Sie zu den Angehörigen gehören, die ihm einen Verteidiger wählen dürfen; Ihre Frist endet aber am selben Tag wie seine (§ 142 Abs. 2, § 143 Abs. 2 und § 247 Abs. 2). Die Beschwerde des Beschuldigten hat keine aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung über sie bleibt er also in Haft (§ 74 Abs. 2).

Ich sage es offen: Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungshaft haben in der Praxis oft keinen Erfolg. Das Gericht entscheidet ganz am Anfang, wenn die Ermittlungen erst laufen und die Befürchtungen frisch sind. Viel häufiger kommen Beschuldigte später frei, wenn der Haftgrund wegfällt, etwa nach der Vernehmung der Zeugen.

**Antrag auf Entlassung.** Der Beschuldigte kann nach Rechtskraft der Haftentscheidung jederzeit seine Entlassung beantragen; als solcher Antrag gilt auch der Vorschlag, die Haft zu ersetzen. Wird er abgelehnt, kann er ihn mit denselben Gründen erst nach 30 Tagen wiederholen (§ 71a). Gibt ihm die Staatsanwaltschaft nicht statt, muss sie ihn binnen fünf Arbeitstagen dem Richter vorlegen (§ 73b Abs. 2).

**Regelmäßige Haftprüfung.** Der Richter muss spätestens alle drei Monate entscheiden, ob der Beschuldigte in Haft bleibt, sonst ist er freizulassen (§ 72 Abs. 1). Haft wegen Verdunkelungsgefahr darf höchstens drei Monate dauern, es sei denn, der Beschuldigte hat bereits auf Zeugen eingewirkt (§ 72a Abs. 3). Insgesamt darf die Untersuchungshaft ein Jahr bei einem Vergehen (*přečin*), zwei Jahre bei einem Verbrechen (*zločin*) und drei Jahre bei einem besonders schweren Verbrechen (*zvlášť závažný zločin*) nicht überschreiten, bei Taten, für die eine Ausnahmestrafe verhängt werden kann, vier Jahre (§ 72a Abs. 1).

**Ersetzung der Haft.** Bei Haft wegen Flucht- oder Wiederholungsgefahr kann das Gericht den Beschuldigten freilassen und die Haft ersetzen (§ 73 Abs. 1 und § 73a) durch:

- die Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person oder einer Vereinigung für sein Verhalten, dafür, dass er auf Ladung erscheint und jede Entfernung von seinem Aufenthaltsort vorher meldet,
- ein schriftliches Versprechen des Beschuldigten, ein geordnetes Leben zu führen und die auferlegten Pflichten zu erfüllen,
- die Aufsicht eines Bewährungshelfers, gegebenenfalls verbunden mit der Pflicht, sich zu bestimmten Zeiten zu Hause aufzuhalten,
- eine vorläufige Maßnahme (*předběžné opatření*), also eine gerichtliche Auflage für das Verhalten des Beschuldigten,
- eine Kaution (Sicherheitsleistung in Geld) von mindestens 10.000 CZK, die mit Zustimmung des Beschuldigten auch ein anderer hinterlegen kann.

Die Kaution verfällt an den Staat, wenn der Beschuldigte flieht, schuldhaft zu einer Verfahrenshandlung nicht erscheint, erneut Straftaten begeht oder sich der Strafe entzieht (§ 73a Abs. 4). Auch bei korrektem Verhalten kommt sie nicht unbedingt vollständig zurück: Zahlt der Verurteilte eine Geldstrafe oder die Verfahrenskosten nicht, werden sie aus der Kaution beglichen, auf Antrag des Geschädigten auch der im Urteil zugesprochene Schadensersatz (§ 73a Abs. 6 und 7). Bei Haft wegen Wiederholungsgefahr darf das Gericht bei den schwersten Taten, etwa Mord oder schwerer Drogenkriminalität, gar keine Kaution annehmen (§ 73a Abs. 1). Bei Haft wegen Verdunkelungsgefahr lässt das Gesetz nichts davon zu.

Hier kann die Familie am meisten tun. Das Gericht muss sehen, dass der Beschuldigte eine Unterkunft, ein Auskommen und jemanden hat, der auf ihn achtet:

- einen Wohnnachweis, etwa einen Mietvertrag oder die Zustimmung des Wohnungseigentümers,
- eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er ihn wieder einstellt, oder die Zusage einer neuen Stelle,
- ein unterschriebenes Bürgschaftsangebot einer vertrauenswürdigen Person mit einer Beschreibung ihrer Beziehung zum Beschuldigten,
- bei einer Kaution Unterlagen über das Vermögen dessen, der sie hinterlegt; danach bemisst das Gericht ihre Höhe (§ 73a Abs. 2).

Schicken Sie alles über den Verteidiger, der es dem Antrag oder der Beschwerde beifügt.

## Womit Sie schaden können

Nehmen Sie keinen Kontakt zu Zeugen, Geschädigten oder Mitbeschuldigten auf, auch nicht, um ihnen „nur zu erklären, wie es wirklich war“. Stellt sich heraus, dass der Beschuldigte auf Zeugen eingewirkt hat, etwa über Sie, ist das genau der Grund für die Haft wegen Verdunkelungsgefahr, und die kann dann auch über die Dreimonatsgrenze hinaus dauern (§ 67 Buchst. b und § 72a Abs. 3 der Strafprozessordnung).

Schicken Sie keine Nachrichten über Mithäftlinge oder deren Familien. Der Beschuldigte darf keine unerlaubten Kontakte aufnehmen (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft), und eine Nachricht an der Kontrolle vorbei wirkt genau wie das, was die Haft verhindern soll.

Sprechen Sie am Telefon nicht über die Sache und schreiben Sie nicht darüber in Briefen. Eine Gesprächsaufzeichnung, aus der sich ein Verdacht ergibt oder die den Haftgrund berührt, gibt der Justizvollzugsdienst an die Strafverfolgungsbehörden weiter (§ 43a Abs. 3 der Untersuchungshaftvollzugsordnung). Schreiben Sie über die Kinder, über Zuhause, darüber, was er braucht. Über die Sache spricht er mit dem Verteidiger.

Und wenn sich die Polizei auch bei Ihnen meldet: Als Verwandter in gerader Linie, Bruder oder Schwester, Adoptivelternteil, Adoptivkind, Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht (§ 100 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Der Ladung müssen Sie trotzdem folgen und die Aussage erst dort nach Belehrung verweigern (§ 97 und § 101 Abs. 1); bei einer bloßen Auskunft gegenüber der Polizei ist dieses Recht enger (§ 158 Abs. 8). Sprechen Sie vorher mit einem Anwalt.

## Was in den ersten Tagen zu tun ist

1. Klären Sie, ob das Gericht schon über die Haft entschieden hat. Wenn nicht, wählen Sie sofort einen Verteidiger und schicken Sie ihm die Nachweise und ein Bürgschaftsangebot.
2. Wenn ja, besorgen Sie sich über den Verteidiger den Beschluss und klären Sie den Haftgrund und ob Beschwerde eingelegt ist. Die Frist beträgt drei Tage.
3. Vereinbaren Sie mit dem Verteidiger, was er Ihnen mitteilen darf.
4. Schicken Sie Geld und Wechselkleidung.
5. Schreiben Sie einen Brief über alltägliche Dinge, ohne ein einziges Wort zum Tatvorwurf.
6. Bereiten Sie die Unterlagen für einen Antrag auf Entlassung vor.

Diese Regeln gebe ich Familien schriftlich mit. Unter Stress gehen sie verloren, und von den Behörden bekommt die Familie sie nicht von selbst.

Hat die Sache mit einer Strafanzeige begonnen, hilft Ihnen der Beitrag [Strafanzeige: Was passiert, wenn jemand eine gegen Sie erstattet](/de/blog/strafanzeige-was-passiert-wenn-jemand-eine-gegen-sie-erstattet/).

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<div class="post-disclaimer">Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage zum 3. November 2026. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.</div>

## Häufige Fragen

### Darf die Familie einem Angehörigen in Untersuchungshaft einen Verteidiger wählen?

Ja, wenn der Beschuldigte selbst keinen gewählt hat. Nach § 37 Abs. 1 der tschechischen Strafprozessordnung können das Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten; gegen seinen Willen nur, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

### Wer bezahlt den vom Gericht bestellten Verteidiger?

Der Staat. Der Beschuldigte muss die Vergütung nur erstatten, wenn er rechtskräftig schuldig gesprochen wird und das Gericht ihm keine unentgeltliche Verteidigung bewilligt hat (§ 151 Abs. 2 und § 152 Abs. 1 Buchst. b der tschechischen Strafprozessordnung).

### Warum sagen mir Polizei und Gericht nichts?

Die Familie ist nicht Verfahrensbeteiligte. Akteneinsicht haben der Beschuldigte, der Geschädigte und ihre Verteidiger und Bevollmächtigten, andere Personen nur mit Zustimmung und nur zur Wahrnehmung eigener Rechte (§ 65 Abs. 1 der tschechischen Strafprozessordnung). Über den Kern des Tatvorwurfs werden Sie erst informiert, wenn Sie eine Bürgschaft oder eine Kaution anbieten.

### Kann die Familie einen Beschuldigten in Untersuchungshaft anrufen?

Nein, anrufen kann nur er selbst, vom Telefon der Haftanstalt, auf eigene Kosten und nur unter genehmigten Nummern; die Gespräche werden aufgezeichnet (§ 13a des tschechischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft). Bei Haft wegen Verdunkelungsgefahr wird ein Telefonat mit der Familie nicht erlaubt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht anders entscheidet.

### Wie schicke ich jemandem in Untersuchungshaft Geld?

Per Postanweisung an die Adresse der Haftanstalt mit Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Beschuldigten oder per Überweisung; Kontonummer und Zahlungsreferenz stehen im Profil der Haftanstalt auf vs.gov.cz. Bargeld darf der Beschuldigte nicht haben, und über 1.000 CZK auf seinem Konto kann er während der Haft nicht verfügen.

### Wie lange darf die Untersuchungshaft dauern?

Nur so lange wie unbedingt nötig und insgesamt höchstens ein Jahr bei einem Vergehen, zwei Jahre bei einem Verbrechen, drei Jahre bei einem besonders schweren Verbrechen und vier Jahre bei Taten, für die eine Ausnahmestrafe verhängt werden kann (§ 72a Abs. 1 der tschechischen Strafprozessordnung). Haft wegen Verdunkelungsgefahr dauert höchstens drei Monate, es sei denn, der Beschuldigte hat bereits auf Zeugen eingewirkt, und das Gericht muss spätestens alle drei Monate über die Fortdauer entscheiden.


## Quellen

- [zákon č. 141/1961 Sb., trestní řád](https://e-sbirka.gov.cz/sb/1961/141)
- [č. 109/1994 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/1994/109)
- [č. 360/2024 Sb.](https://e-sbirka.gov.cz/sb/2024/360)